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21.11.2022

Skate-Night: Wenn Ordner und Skater kollidieren

Im Oktober war es mal wieder an der Zeit: ein Sportverein am schönen Rhein veranstaltete eine Skate-Night. Um 19.00 Uhr starteten die Teilnehmer jeglichen Alters: Eltern mit ihren Kindern, Singles und Freundesgruppen, Profis und Anfänger.

Der veranstaltende Verein setzte Ordnerinnen und Ordner ein, die gleichfalls auf ihren Skates die Strecke befuhren, um die Teilnehmenden abzusichern und Zusammenstöße zu vermeiden. Für die Ordner war es nach dem Reglement erlaubt, das Feld am linken Fahrbahnrand zu überholen. Die Teilnehmer hatten hierfür eine entsprechende Gasse freizuhalten. Selbstverständlich hatte der Veranstalter allen Skaterinnen und Skatern das Tragen einer Schutzausrüstung empfohlen.

 

Zusammenstoß mit Folgen

Schon eine halbe Stunde nach dem Start kam es zu einem Zusammenstoß: Der Ordner K. überholte einen Teilnehmer links. Dabei kollidierten beide Skater. Bei dem Sturz brach sich der Teilnehmer sein rechtes Handgelenk. Der Ordner erlitt eine Rippenprellung und musste am nächsten Sammelpunkt von einem Sanitäter-Team versorgt werden.

Am nachfolgenden Tag bei der Schlussbesprechung und „Nachlese“ des Vereins berichtete der Ordner von seinem Zusammenstoß mit dem Teilnehmer. Die Vereinsverantwortlichen füllten mit K. eine Schadenmeldung aus und reichten diese dem Versicherungsbüro beim LSB/LSV ein. Da Ordner K. für den Verein als Helfer tätig war, stehen ihm als dem Verletzten vertragliche Leistungen der Sport-Unfallversicherung zu.

 

Das gerichtliche Nachspiel

Kurze Zeit nach dem Unfall erhielt K. das Schreiben eines Anwalts, der für den Teilnehmer ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro forderte. Er sei von K. mit hoher Geschwindigkeit von hinten schuldhaft angefahren worden. K. erwiderte jedoch, der Skater habe plötzlich und unerwartet die Fahrspur nach links gewechselt, so dass ein Zusammenstoß unvermeidbar gewesen sei. Letztlich erhob der Teilnehmer Klage beim zuständigen Landgericht.

Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Teilnehmer in das Risiko eines Sturzes eingewilligt habe. Bei sportlichen Wettbewerben mit einem nicht unerheblichen Gefahrenpotenzial ist die Inanspruchnahme anderer Teilnehmer für Schäden ohne eine gravierende Regelverletzung ausgeschlossen. Diese Grundsätze gelten auch für Fälle gemeinsamer sportlicher Betätigung ohne Wettkampfcharakter. K. hatte sich weder unfair noch grob fahrlässig verhalten, auch wenn er mit einer etwas höheren Geschwindigkeit unterwegs war als die übrigen Teilnehmer. Dies war seiner besonderen Stellung als Ordner geschuldet. Ein rechtswidriges Verhalten lag nicht vor. Vielmehr hielt das Gericht dem klagenden Teilnehmer entgegen, dass die Folgen seines Sturzes milder oder sogar vermeidbar gewesen wären, wenn er Handgelenksschoner getragen hätte.

 

Wie half die ARAG?

Der Ordner K. war über den Sportversicherungsvertrag haftpflichtversichert. Die ARAG beauftragte einen Anwalt auf ihre Kosten, der in dem Rechtsstreit die Interessen des Ordners wahrnahm. Da das Gericht die Klage abwies, trug der Teilnehmer sämtliche Kosten des Rechtsstreits.

 

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