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04.09.2020

Bücher kosten in Deutschland überall dasselbe. Meistens jedenfalls. Woran das liegt und welche Ausnahmen es von der Buchpreisbindung gibt, erklären unsere Experten.

Warum sind Bücher preisgebunden?

Für Bücher und andere Verlagserzeugnisse wie Landkarten und Noten gilt nach deutschem Gesetz eine Preisbindung. Der Zweck der Buchpreisbindung besteht darin, durch Festsetzung verbindlicher Preise beim Verkauf an Letztabnehmer ein umfangreiches, der breiten Öffentlichkeit zugängliches Buchangebot in einer großen Zahl von Verkaufsstellen zu sichern (§ 1 Buchpreisbindungsgesetz - kurz: BuchPrG).

Auch für deutschsprachige Bücher aus dem Ausland gilt bei uns die Preisbindung. Diese zielt nämlich auf den Verbraucher (Letztabnehmer) in Deutschland ab und nicht auf den Sitz des Verkäufers.

In § 5 Abs. 1 BuchPrG heißt es ausdrücklich: „Wer Bücher für den Verkauf an Letztabnehmer in Deutschland verlegt oder importiert, ist verpflichtet, einen Preis einschließlich Umsatzsteuer (Endpreis) für die Ausgabe eines Buches (…) in Deutschland festzusetzen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für Änderungen des Endpreises.“

Deutsche Druckerzeugnisse, Importe und grenzüberschreitende Verkäufe via Internet werden vom Gesetzgeber somit gleichbehandelt. Wer also erst am Urlaubsort im Ausland ein Buch kauft, zahlt unter Umständen einen höheren Preis als in der heimischen Buchhandlung, denn im Ausland gilt das deutsche BuchPrG nicht.

Ausnahmen Antiquariat

Kein Gesetz ohne Ausnahmen! Das gilt selbstverständlich auch für das BuchPrG. So sind beispielsweise gebrauchte Bücher nicht preisgebunden, da laut ARAG Experten lediglich der Verkauf neuer Bücher zum gebundenen Preis erfolgen muss. Gebraucht im Sinne des Gesetzes ist ein Buch nicht erst, wenn es ein- oder mehrmals gelesen wurde, sondern, wenn es einmal von einem Verbraucher gekauft wurde und somit die Vertriebskette des Buchhandels verlassen hat und in privaten Besitz gelangt ist. Der Erhaltungszustand spielt hierbei keine Rolle. Somit kann auch ein originalverpacktes Buch gebraucht sein und unter dem festgelegten Preis auf dem Flohmarkt oder in einem Antiquariat verkauft werden. Das gleiche gilt für Mängelexemplare. Das sind Produkte, die ursprünglich einwandfreie Verlagserzeugnisse waren, nun aber äußerlich erkennbare Schäden aufweisen und deshalb nicht mehr zum regulären Endpreis verkauft werden können. Auch fremdsprachige Bücher unterliegen nur dann der Buchpreisbindung, wenn diese Bücher überwiegend für den Absatz in Deutschland bestimmt sind, sich also an ein deutschsprachiges Publikum wenden. Dies gilt auch für die Publikationen deutscher Verlage zum Beispiel in englischer Sprache, die für den Absatz in der weltweiten Gemeinde von Fachwissenschaftlern hergestellt werden.

Hörbücher sind keine Bücher

Mediale Produkte wie etwa Bild- (z. B. DVDs, Videos) und Tonträger (z. B. Schallplatten, Musik-CDs) sind nicht preisgebunden. Dies gilt auch für Hörbücher, da diese weder Bücher noch buchnahe Produkte darstellen.

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) verbietet grundsätzlich Preisbindungen. Es gibt neben Büchern und Verlagserzeugnissen nur wenige Waren, die davon ausgenommen sind. Dazu gehören z. B. Tabakwaren und rezeptpflichtige Arzneien. Sie kosten überall das gleiche. Auch Taxitarife sind festgelegt und müssen zum Glück nicht mit jedem Taxifahrer und vor jeder Fahrt neu verhandelt werden.

Das passende Gerichtsurteil

Bücher: Preisbindung gilt auch im Internet

Die Buchpreise in Deutschland unterliegen einer gesetzlichen Regelung. Der Zweck der Buchpreisbindung besteht darin, durch Festsetzung verbindlicher Preise beim Verkauf an Letztabnehmer ein umfangreiches, der breiten Öffentlichkeit zugängliches Buchangebot in einer großen Zahl von Verkaufsstellen zu sichern (§ 1 BuchPrG). Die Buchpreisbindung schreibt den Verlagen vor, für jedes Buch einen unveränderbaren Preis festzusetzen, der dann für alle Buchhändler verbindlich ist. Dies gilt auch für Buchhandlungen im Internet. Auch Gutscheine dürfen nur verrechnet werden, wenn dem Buchhändler schon bei Abgabe der Gutscheine eine entsprechende Gegenleistung zugeflossen ist.

In dem konkreten Fall hatte der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. gegen den weltweit größten Online-Buchhändler geklagt, denn er sah in der Anrechnung der Gutscheine auf den Kauf preisgebundener Bücher einen Verstoß gegen die Buchpreisbindung. Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht gab ihr jedoch in der zweiten Instanz statt. Die Revision des Online-Buchhändlers zum Bundesgerichtshof hatte keinen Erfolg. Mit der beanstandeten Werbeaktion habe er § 3 BuchPrG verletzt, so die Richter. Er habe Gutscheine, die zum Erwerb preisgebundener Bücher eingesetzt werden konnten, an Kunden ausgegeben, ohne dass dafür eine entsprechende Gegenleistung zugeflossen ist. Preisbindungsrechtlich zulässig sind laut ARAG Experten nur Geschenkgutscheine, die Buchhandlungen verkaufen, und mit denen die Beschenkten Bücher erwerben können (Az.: I ZR 83/14).

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