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13.06.2017

Der Besuch im Supermarkt ist eine unserer alltäglichsten Handlungen. Trotzdem sind viele Verbraucher nicht sicher, ob sie eine Verpackung öffnen dürfen oder ob sie eine heruntergefallene Flasche bezahlen müssen. Und wie ist das mit der Taschenkontrolle? Die häufigsten Rechtsirrtümer klären unsere Experten.

Was ist eine haushaltsübliche Menge?

Der Begriff „haushaltsübliche Menge“ ist juristisch nicht definiert und daher sehr dehnbar. Gerade in Corona-Zeiten gehören Hamsterkäufe zur Tagesordnung. Die ARAG Experten weisen auf die Vertragsfreiheit von Händlern hin: Sie entscheiden, welche Menge sie ihren Kunden jeweils verkaufen. Einen Anspruch auf eine größere Menge gibt es nicht. Haushaltsüblich bleibt also reine Definitionssache und sollte mit gesundem Menschenverstand behandelt werden: Reichen Klopapier, Ravioli und Co. etwa zwei bis vier Wochen, kann man von einer haushaltsüblichen Menge ausgehen.

Geht das: Den Schokoriegel essen, die Hülle bezahlen?

Der Durst brennt, das Kind quengelt oder der leckere Schokoriegel flüstert verheißungsvoll „Iss mich!“ Also öffnen, verspeisen und mit der Verpackung später an die Kasse marschieren? Das geht eigentlich nicht. Solange Sie die Ware nicht bezahlt haben, ist sie nicht Ihr Eigentum. In aller Regel haben die Mitarbeiter in den Supermärkten aber Verständnis, wenn Sie das Papier vom Schokoriegel aufs Band legen und korrekt bezahlen.

Wann ist eine Taschenkontrolle im Supermarkt erlaubt?

Niemand muss stichprobenartige Taschenkontrollen im Supermarkt über sich ergehen lassen. Dies gilt auch dann, wenn sie per Hinweisschild angekündigt werden. Im konkreten Fall klagte ein Verbraucherverein gegen den Betreiber einer Einzelhandelskette. In deren Verkaufsräumen wurden die Kunden per Hinweisschild gebeten, ihre Taschen vor dem Betreten des Marktes abzugeben. Andernfalls sollten an den Kassen gegebenenfalls Taschenkontrollen durchgeführt werden. Auch der angerufene Bundesgerichtshof (BGH) wertete die Kontrollen als erheblichen Eingriff „in das allgemeine Persönlichkeitsrecht". Nur bei einem konkreten Diebstahlsverdacht darf die herbeizurufende Polizei in die Tasche gucken, erläutern ARAG Experten das Urteil (Az.: VIII ZR 221/95).

Darf man Verpackungen öffnen?

„Das Öffnen der Verpackung verpflichtet zum Kauf". Diese Schilder findet man nur noch selten – und das aus gutem Grund. Es stimmt nämlich nicht! Wenn Sie nichts kaputt machen, dürfen Sie gerne mal in eine Verpackung schauen, um zu sehen, ob alle Teile vorhanden sind. Selbstverständlich darf aber die Verpackung nicht beschädigt werden, denn sie gehört zur Ware dazu. Lediglich bei Lebensmitteln, die durch das Öffnen unverkäuflich werden, muss die Verpackung laut ARAG geschlossen bleiben.

Muss ich zahlen, wenn ich etwas beschädige?

Dass beim Einkauf ein Joghurt oder eine Packung herunterfällt und dabei kaputt geht, ist bestimmt den meisten schon mal passiert. Normalerweise verzichten die Geschäfte auf eine Erstattung. Das geschieht allerdings aus Kulanzgründen: Eigentlich müssten Sie in einem solchen Fall den Schaden ersetzen, auch wenn Sie das Produkt noch nicht gekauft haben.

Darf ich die Erdbeeren probieren?

Vorsicht: Wer einfach im Laden die leckeren Erdbeeren kostet oder testweise die Handcreme benutzt, macht sich strafbar. Sie kommen dafür natürlich nicht gleich ins Gefängnis, aber Sie können theoretisch Probleme bekommen. Auf der sicheren Seite sind Sie in jedem Fall, wenn Sie zuvor beim Personal fragen, ob Sie ein Produkt testen dürfen.

Zeitung und Zeitschriften im Geschäft lesen. Erlaubt?

Solange die Zeitung oder Zeitschrift nicht beschädigt wird, darf man darin blättern. Laut ARAG Experten heißt das: Wer nicht gerade fettige Finger hat, darf sich eine Zeitschrift schon ansehen, ohne sie zu kaufen. Liest ein Kunde allerdings ganze Artikel ohne Kaufinteresse, darf der Händler von seinem Hausrecht Gebrauch machen und den Kunden unter Umständen des Ladens verweisen.

Muss der Händler Fehlkäufe zurücknehmen?

Lebensmittel, die vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums verdorben sind, muss der Einzelhandel zurücknehmen – und die meisten Ladenbesitzer tun das auch ganz selbstverständlich. Schließlich hängt auch ihr guter Ruf von der Frische ihrer Lebensmittel und der Zufriedenheit ihrer Kunden ab.

Anders sieht die Rechtslage allerdings aus, wenn Sie sich beim Einkauf vergriffen haben: Statt der gewünschten Erbsen für den Eintopf ist eine Packung Linsen in Ihrem Einkaufskorb gelandet. Zu Hause stellen Sie Ihren Irrtum fest. Die Packung ist intakt, der Bon noch im Portemonnaie. Also bringen Sie ganz einfach die falschen Hülsenfrüchte zurück und holen sich die richtigen? So einfach geht das leider nicht! Sie haben leider kein Recht auf einen Umtausch von Waren, die Sie irrtümlich erworben haben. Aber erfahrungsgemäß drücken die Händler ein Auge zu, wenn man freundlich fragt.

An der Kasse

Bezahlen mit Kleingeld und großen Scheinen

Kunden, die an der Supermarktkasse ihr gesammeltes Kleingeld ausschütten, machen sich beim Kassenpersonal und wartenden Kunden eher unbeliebt. Sie müssen darüber hinaus auch damit rechnen, abgewiesen zu werden. Denn mehr als 50 Münzen müssen Kassierer pro Einkauf nicht akzeptieren. Geregelt ist das in Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98.

Auch sind sie nicht verpflichtet, jeden Geldschein anzunehmen. Wer nur eine Schachtel Zigaretten kauft, kann nicht erwarten, dass der Händler eine 100-Euro-Note annimmt. Ein Zehner wird ihm aber schon gewechselt. Denn, so erläutern ARAG Experten, der Wert der Banknote muss dem Verkaufswert angemessen sein.

Das passende Gerichtsurteil

Supermarktbetreiber haftet für Kundensturz im Außenbereich

Auch im Außenbereich eines Lebensmittelmarktes müssen Kunden allenfalls mit Unebenheiten in Höhe von 2,5 Zentimetern rechnen. Kommt es bei einer höheren Kante zu einem Unfall, haftet der Marktbetreiber. Im konkreten Fall war ein 62-jähriger Mann im Außenbereich eines Lebensmittelmarkts gestürzt und zog sich einen komplizierten Bruch seines linken Oberarms zu. Hierfür verlangte er Schadensersatz.

Das zuständige Oberlandesgericht (OLG) Hamm sah den Supermarktbetreiber zur Hälfte mit in der Pflicht. Er müsse auch die Flächen im Außenbereich in Schuss halten. Bei Gehwegen entspreche es der überwiegenden Rechtsprechung, dass Fußgänger Unebenheiten bis 2,0 oder 2,5 Zentimeter hinnehmen müssen. Mit tieferen Kanten oder Löchern müssten sie dagegen nicht rechnen. Fußgänger müssen demnach auch aufpassen und sich auf kleinere Unebenheiten als typische Gefahrenquellen einstellen, so ARAG Experten (Az.: 9 U 158/15).

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