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11.10.2017

Für eine Klage wegen unwahrer und ehrverletzender Tatsachenbehauptungen besteht in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, wenn sie erst mehr als ein Jahr nach dem Vorfall eingereicht wird.

Der Kläger im verhandelten Fall ist der Lebensgefährte einer Wohnungseigentümerin. Er nahm als Vertreter seiner Partnerin am 03.04.2012 an einer Eigentümerversammlung teil.

Dort verlas der Versammlungsleiter, der Geschäftsführer der Hausverwaltung, auszugsweise folgendes Schreiben einer Eigentümerin aus der Wohnungseigentümergemeinschaft, dessen Inhalt auch protokolliert wurde: "Am Mittwoch, den 27.03.12 wurde ich in der Tiefgarage schwer attackiert. Ich fuhr um 18 Uhr in die Tiefgarage, da verließ (Name des Klägers) die Garage, kam aber nach kurzer Zeit wieder zurück. Mein Fahrrad, das in der Garage stand, stellte ich vor das Garagentor von Frau (Name der Lebensgefährtin des Klägers). (Name des Klägers) warf, anders kann man es nicht bezeichnen, mein Fahrrad und den darauf liegenden Ordner in meine Garage. Meinen Wohnungsschlüssel, der am Schloss des Garagentores hing, fand ich erst nach Suchen in meiner Garage. (Name des Klägers) schrie mich an und beschimpfte mich mit den schlimmsten Ausdrücken. Sein Verhalten mir gegenüber ist so aggressiv, dass man es mit der Angst zu tun bekommt…". Die Behauptungen in dem Schreiben waren frei erfunden.

Der Kläger verklagte die Verfasserin des Schreibens in einem weiteren Prozess auf Unterlassung dieser Äußerungen. Dies wurde von ihr anerkannt. Der Kläger meinte, dass die beklagte Hausverwaltung durch die Verlesung und Protokollierung des Schreibens massiv seine Persönlichkeitsrechte verletzt und gegen das Neutralitätsgebot verstoßen habe. Er erhob daher am 20.05.2016 Klage gegen die Hausverwaltung. Er verlangte das Unterlassen der ehrverletzenden Behauptungen für die Zukunft und die Entfernung des Textes aus dem Protokoll der Eigentümerversammlung.

Das AG hat die Klage abgewiesen. Bei derartigen Ansprüchen sei anerkannt, dass die verletzenden Wirkungen durch Zeitablauf oder langes Zuwarten bis zu einem Vorgehen gegen die Beeinträchtigung beseitigt sein können. In der Regel bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, wenn die Klage erst mehr als ein Jahr später eingereicht wird. Hier habe der Kläger mit der Klageerhebung mehr als vier Jahre gewartet, ohne einen vernünftigen Grund für dieses lange Zuwarten vorgebracht zu haben. Indem der Kläger jedoch über Jahre hinweg die Behauptung widerspruchslos hingenommen habe, habe er nicht nur bei der Beklagten den Anschein erweckt, die Angelegenheit sei erledigt, sondern auch in objektiver Hinsicht zum Ausdruck gebracht, dass ihm die Verbreitung der Äußerungen offensichtlich nicht so wichtig war, erklären ARAG Experten (AG München, Az.: 213 C 10547/16 (2)).

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