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14.12.2016

Immer öfter kommen uns auf Bürgersteigen oder öffentlichen Plätzen fast schwebende Personen auf kleinen Fahrzeugen entgegen. Die Mini-Segways, Hoverboards und Monowheels gehören zu den sogenannten selbststabilisierenden Fahrzeugen. Wo diese Gefährte rollen dürfen, erläutern ARAG Experten.

Was sind selbststabilisierende Fahrzeuge?

Es klingt kinderleicht: draufstellen und lossausen! Ganz so einfach ist es allerdings nicht. Besonders auf einem Rad (Monowheel oder One Wheel) ist das Halten der Balance schon eine Übungssache. Aber was heißt selbststabilisierend? Lagesensoren erkennen in Bruchteilen von Sekunden, in welche Richtung der Körper des Fahrgasts geneigt ist. Das Fahrzeug schiebt sich dann durch Beschleunigung oder Bremsen – im Fall zweier Räder auch durch Kurvenfahrt – so unter den Schwerpunkt, dass das Gleichgewicht erhalten bleibt. Doch wie gesagt: Übung macht den Meister!

Hoverboards und Monowheels auf der Straße

Der Unterschied von Segways und Hoverboards ist leicht zu erkennen: Ein Segway verfügt über eine Haltestange, ein Hoverboard dagegen nicht. Der rechtliche Rahmen für Segways ist mit der Mobilitätshilfenverordnung ausdrücklich gesetzlich festgelegt worden.

Gesetzliche Regelungen für Hoverboards und Monowheels gibt es allerdings noch nicht. Das bedeutet, dass ausschließlich die allgemeinen verkehrsrechtlichen Bestimmungen zur Anwendungen gelangen. Um auf öffentlichen Straßen (Fahrbahn, Gehweg, Radweg, ggf. auch Parkplatz) gefahren werden zu dürfen, müssen Kraftfahrzeuge den Vorschriften der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) wie auch der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen, sofern ihre bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 6 km/h beträgt; diese Geschwindigkeitsgrenze wird bei den im Handel angebotenen Hoverboards deutlich überschritten. Konstruktionsbedingt ist es bei den flotten Boards aber ausgeschlossen, die Zulassungsvorschriften der FZV und der StVZO über Sitz, Lenkung, Bremsen, Beleuchtung, Spiegel etc. zu erfüllen.

Daher dürfen Hoverboards nicht im öffentlichen Straßenraum, sondern nur in abgegrenzten Bereichen bewegt werden. Wer sie daher im öffentlichen Verkehrsraum nutzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von 70 Euro geahndet und mit einem Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei bewertet wird.

Wie sieht es mit der Versicherungspflicht aus?

Da die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit der Boards über 6 km/h beträgt, unterliegen diese der Versicherungspflicht. Das schreibt das Pflichtversicherungsgesetz vor. Eine solche Versicherung wird für Gefährte dieser Art aber nicht angeboten. Wer z. B. ein Hoverboard im öffentlichen Verkehr führt, begeht also zusätzlich eine Straftat nach dem Pflichtversicherungsgesetz. Außerdem sind die elektrisch angetriebenen Fahrzeuge nicht ohne weiteres von einer privaten Haftpflichtversicherung erfasst. Wer beim Betrieb also einen Sach- oder Personenschaden verschuldet, hat diesen ohne Freistellung durch eine Versicherung im Notfall also selbst zu erstatten, geben ARAG Experten zu bedenken.

Das passende Gerichtsurteil

Strafe für Hoverboard-Fahrer

Der Fahrer eines sogenannten Hoverboards muss einen Strafbefehl in Höhe von 1.200 Euro nicht zahlen. Er war mit seinem Hoverboard auf einem Bürgersteig unterwegs gewesen, als ihn die Polizei erwischte. Die durch Gewichtsverlagerung gesteuerten Hoverboards sind im Straßenverkehr nicht zugelassen. Zwar habe sich der 40-Jährige des fahrlässigen Gebrauchs eines unversicherten Kraftfahrzeugs schuldig gemacht, erklärte der Amtsrichter. Allerdings konnte der Betroffene dem Gericht einen gültigen Führerschein vorlegen, so dass der Mann – anders als von der Anklage angenommen – nicht ohne Fahrerlaubnis unterwegs gewesen war. Es blieb daher bei einer Strafe von „nur“ 450 Euro, so die ARAG Experten (AG Düsseldorf, Az. 412 Cs 206/16).

Führerschein fürs Hoverboard?

 

Da das Hoverboard maschinell angetrieben wird, ist es rechtlich ein Kraftfahrzeug. Wer ein Kfz im öffentlichen Straßenraum bewegen möchte, braucht eine Fahrerlaubnis, da eine der gesetzlich abschließenden geregelten Ausnahmen der Fahrerlaubnisverordnung nicht eingreift. Die Klassen AM, A1, A2, A stellen darauf ab, dass es sich um ein mindestens zweirädriges Kraftrad handeln muss. Nach dem Wortlaut könnte das Hoverboard unter diese Definition fallen, ein Monowheel hingegen nicht. Fasst man das Fahrzeug allerdings nicht unter den Begriff des Kraftrades, ist für den Betrieb eine Fahrerlaubnis der Klasse B erforderlich.

Abschließend rechtlich geklärt ist dies alles noch nicht; hilfreiche Urteile gibt es ebenfalls noch nicht. Es bleibt also fraglich, welche Fahrerlaubnis für die Hoverboards und Co. überhaupt benötigt wird. Wer allerdings ohne die erforderliche Fahrerlaubnis fährt, begeht laut ARAG Experten eine Straftat.

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