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16.02.2016

Wer einen Aufenthalt in einem Wellnesshotel gebucht hat und vor Ort feststellt, dass der überwiegende Teil der Wellnessangebote nicht verfügbar ist, kann von der Buchung zurücktreten. Denn ein Mangel im Sinne des Reisevertragsrechts liegt vor, wenn ein Wellnesshotel in der Werbung verspricht, dass die dort angebotenen Behandlungen täglich gebucht werden können, vor Ort dann aber keine Angebote mehr verfügbar sind.

Alles ausgebucht

Einem Ehepaar konnten nur noch zwei freie Termine für Fußreflexzonenmassagen angeboten werden. Den recht kostspieligen Wellnessaufenthalt hatten sich die beiden aber ganz anders vorgestellt und reisten am Morgen nach der Anreise enttäuscht wieder ab – ohne zu bezahlen! Das durften sie auch, urteilte das angerufene Gericht. Die fehlenden Wellnessangebote hätten nämlich zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Charakters der Reise geführt, die die Gäste zur Kündigung berechtigt hätte. Das Hotel hätte laut ARAG Experten bei der Buchung auf die Nichtverfügbarkeit hinweisen müssen, wenn es gewollt hätte, dass die Angebote nicht Vertragsbestandteil werden sollten. Denn mangelnde Wellnessangebote in einem Wellnesshotel stellen einen erheblichen Reisemangel dar. Der Reisezweck kann nicht mehr erreicht werden und daher haben Reisende das Recht, die Reise zu kündigen. So eine Kündigung eines Reisevertrages kann übrigens auch durch schlüssiges Verhalten (in diesem Fall die Abreise) erfolgen (AG Potsdam, Az. 22 C 58/07).

Wellness in der Räucherkammer?

Eine Erholungssuchende hatte ein Wellnesswochenende einschließlich einer Rückenmassage und einer Handpflege gebucht. Dabei wurde von ihr nicht ausdrücklich ein Raucher- oder Nichtraucherzimmer gewünscht. Sie erhielt ein Zimmer, das ihre Vorgänger wohl eher als Rauchersalon benutzt hatten. Es roch jedenfalls stark nach Tabak, so dass sie vom Vertrag zurücktrat. Das Hotel akzeptierte dies nicht und klagte auf Zahlung der Übernachtungskosten. Das zuständige Gericht entschied jedoch gegen das Hotel. Die Frau habe vom Vertrag wirksam zurücktreten dürfen, da ihr kein Zimmer zur Verfügung gestellt wurde, welches zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet gewesen sei. Zum vertragsgemäßen Gebrauch hat nach Auffassung der ARAG Experten die Möglichkeit der Entspannung gehört. Das Hotel hatte demnach zu beachten, dass die Frau erkennbar ein Wellnesswochenende habe verbringen wollen. Diesem Vertragszweck lief es eindeutig zuwider, dass das Zimmer stark nach Tabak gerochen hat (AG Meldorf, Az.: 81 C 15/1).

 

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Reisemängel: So urteilen die Gerichte

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