Zum Hauptinhalt Zur Suche Zur Kontaktseite Zur Sitemap

09.02.2018

Früher war sie vielen besser unter dem Begriff „Offenbarungseid“ bekannt: Gemeint ist die Abgabe der „eidesstattlichen Versicherung“, die seit einer Gesetzesreform 2013 „Vermögensauskunft“ heißt und den Schuldner verpflichtet, seine Vermögensverhältnisse offenzulegen, wenn er seine Schulden nicht bezahlt. ARAG Experten erläutern, warum sie für Gläubiger eine wertvolle Informationsquelle im Rahmen der Zwangsvollstreckung ist und welche Konsequenzen es für Schuldner hat, wenn sie die Abgabe verweigern oder falsche Angaben machen.

Voraussetzungen und Verfahren der Vermögensauskunft

Hat der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner, also zum Beispiel ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid, kann er den zuständigen Gerichtsvollzieher beauftragen, dem Schuldner die Vermögensauskunft abzunehmen. Die bis Ende 2012 geltende Rechtslage setzte zudem einen Besuch des Gerichtsvollziehers beim Schuldner voraus, der feststellen musste, dass bei ihm keine pfändbaren Mittel vorhanden sind.

Seit 2013 hat der Gläubiger die Wahl: Er kann den Gerichtsvollzieher entweder direkt mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragen oder er stellt zunächst einen Antrag auf Sachpfändung beim Schuldner und lässt die Vermögensauskunft gleich vor Ort abnehmen, wenn die Pfändung erfolglos bleibt. Entscheidet er sich für das Verfahren ohne vorherige Sachpfändung, setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner zunächst eine letzte Frist von zwei Wochen zur Begleichung seiner Schulden. Unter Umständen kann zu diesem Zeitpunkt noch eine längere Frist oder eine Ratenzahlung mit dem Gläubiger vereinbart werden, um die Abgabe der Vermögensauskunft zu vermeiden.

Kann der Schuldner nicht fristgerecht zahlen, setzt der Gerichtsvollzieher einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft in seinen Räumen oder in der Wohnung des Schuldners fest. Der Schuldner muss dann in einem Fragebogen umfangreiche Angaben zu seinem Einkommen und Vermögen machen. Außerdem muss er an Eides Statt versichern, dass seine Angaben wahrheitsgemäß und vollständig sind.

Offenlegung der Vermögensverhältnisse

Die Gläubiger erfahren durch die Vermögensauskunft und deren eidesstattliche Versicherung, wie die aktuelle Vermögenssituation des Schuldners aussieht. Durch die Angaben, die schriftlich im Vermögensverzeichnis gemacht wurden, erhalten die Gläubiger Aufschluss über etwaige Pfändungsmöglichkeiten. Das kann nicht nur verwertbares Eigentum des Schuldners sein: Pfändbare Gehaltsansprüche etwa oder Sparguthaben, Bausparverträge oder Lebensversicherungen können für den Gläubiger von mindestens ebenso großem Interesse sein.

Folgen der Vermögensauskunft

Der Gerichtsvollzieher leitet die Vermögensauskunft als elektronisches Dokument an das zuständige zentrale Vollstreckungsgericht weiter, wo sie für zwei Jahre gespeichert wird. Auf den Inhalt der Datenbank haben alle Gerichtsvollzieher Zugriff. Beantragt ein Gläubiger innerhalb der nächsten zwei Jahre erneut eine Vermögensauskunft, muss der Schuldner diese nur abgeben, wenn sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verbessert haben. Die Abgabe der Vermögensauskunft hat für den Schuldner außerdem einen Negativeintrag bei der SCHUFA zur Folge.

Haftbefehl und Haft

Versäumt der Schuldner den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft oder weigert er sich, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, muss er damit rechnen, dass die Gläubiger sofort einen Antrag auf Haftbefehl stellen. So ein Haftbefehl zur Erzwingungshaft gemäß § 802g ZPO ist kein strafprozessrechtlicher Haftbefehl, sondern dient allein dazu, dem Schuldner, der sich weigert eine Vermögensauskunft abzugeben, zu der Unterschrift unter die Vermögensauskunft zu zwingen. Der Haftbefehl ist also rein zivilrechtlicher Natur und hat nichts mit dem Strafrecht bzw. dem Strafprozessrecht zu tun. Dieser Haftbefehl ist auch nicht bei den Ermittlungsbehörden oder der Polizei notiert. Trotzdem kann der Gerichtsvollzieher mit dem Haftbefehl in Begleitung der Polizei vor der Tür stehen oder den Arbeitgeber aufsuchen. Sollte sich der Schuldner dann immer noch weigern, die Vermögensauskunft abzugeben, wird unter Umständen die Haft veranlasst.

Besser bei der Wahrheit bleiben

Bei den Angaben zu den Vermögensverhältnissen und deren eidesstattlicher Versicherung verstehen die Gerichte keinen Spaß! Ungenauigkeiten, vergessene Tatbestände oder gar falsche Angaben können gravierende Folgen haben. Gläubiger nutzen immer öfter die Möglichkeit, die eidesstattliche Versicherung anzuzweifeln und bringen falsche Angaben rigoros zur Anzeige. Denn eine falsche eidesstattliche Versicherung ist strafbar und kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von einen Monat bis zu drei Jahren nach sich ziehen, mahnen ARAG Experten.

ARAG Live-Chat

Sie haben eine Frage?
Unser Kundenservice hilft Ihnen im Live-Chat gerne weiter.

Kontakt & Services
  • Berater finden
    ARAG vor Ort

    Hier finden Sie unsere ARAG Geschäftsstellen in Ihrer Nähe oder die Kontaktdaten Ihres ARAG Beraters.

  • Rückruf-Service
    Rufen Sie uns an

    Wir sind jederzeit für Sie erreichbar.
    7 Tage, 24 Stunden

    0211 98 700 700

    Sie möchten zurückgerufen werden?

    Wunschtermin vereinbaren

    Zum ARAG Rückruf-Service

  • Nachricht schreiben
    Schreiben Sie uns eine Nachricht

    Sie haben ein Anliegen oder eine Frage? Schreiben Sie uns gerne über unser verschlüsseltes Kontaktformular. So sind Ihre Daten geschützt und sicher.

  • Schaden melden
  • Alle Services im Überblick