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28.02.2017

Auch bei einer Lücke von mehr als einem Monat zwischen früherem Arbeitslosengeldbezug und befristeter Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wird nach dem Ende des Rentenbezugs Arbeitslosengeld als neuer Anspruch begründet. Die Klägerin bezog ab 01.10.2010 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld. Im Februar 2012 stellte der Rentenversicherungsträger eine volle Erwerbsminderung der Klägerin fest. Wegen des späteren Leistungsbeginns befristeter Renten gewährte sie eine Rente aber erst ab 01.05.2012 bis zum 31.12.2013. Die Bewilligung von Arbeitslosengeld wurde jedoch bereits am 08.03.2012 unter Hinweis auf die bestehende volle Erwerbsminderung der Klägerin aufgehoben. Nach dem Ende des Rentenbezugs am 01.01.2014 meldete sich die Klägerin wieder arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld, das ihr aber nur für die Dauer eines verbliebenen Restanspruchs von 37 Tagen bewilligt wurde.

Die Klage auf weiteres Arbeitslosengeld hatte Erfolg. Ihre Rente wegen voller Erwerbsminderung war laut BSG bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit zu berücksichtigen. Obwohl sie erst 43 Tage nach dem Ende des vorherigen Bezuges von Arbeitslosengeld die Rente bezogen hatte, stehe dies dem Merkmal „unmittelbar“ nicht entgegen. Würde als „unmittelbar“ nur maximal eine Frist von einem Monat anzuerkennen sein, würde der angestrebte Schutz von nach zeitweiliger Erwerbsunfähigkeit auf den Arbeitsmarkt zurückkehrenden Personen zum Teil verfehlt, ohne dass dies von den Leistungsbeziehern beeinflusst werden könnte, so die ARAG Experten (BSG, Az.: B 11 AL 3/16 R).

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