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28.08.2019

Mietverträge dürfen kein generelles Verbot zur Hunde- und Katzenhaltung enthalten, hat der Bundesgerichtshof (BGH) eindeutig entschieden. Ist damit alles erlaubt? Unser Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer beantwortet Fragen zur Haustierhaltung in der Mietwohnung, die sich besonders Mieter in Herne angesichts der jüngst ausgebüxten und wieder eingefangenen Kobra stellen dürften.

Dürfen alle Mieter Hunde und Katzen halten?

Tobias Klingelhöfer
Das angesprochene Urteil des Bundesgerichtshof zu dieser Thematik (Az.: VIII ZR 168/12) besagt lediglich, dass die Haltung mittels Formularklausel nicht pauschal verboten werden kann. Unabhängig davon kommt es immer darauf an, ob die Hunde- oder Katzenhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung zählt. Es gilt immer, alle Einzelinteressen gegeneinander abzuwägen – die des Mieters, Vermieters und auch der Nachbarn. Ist beispielsweise der Hund zu groß für die Wohnung oder haben die Nachbarn Angst vor ihm, kann ein Verbot im Einzelfall gerechtfertigt sein.

 

Wie viele Tiere darf man als Mieter halten?

Tobias Klingelhöfer
In Maßen ist auch die Haltung mehrerer Haustiere in der Regel kein Problem. Gibt es in der Familie ein Kaninchen und gleichzeitig noch zwei Wellensittiche, wird ihr der Vermieter kaum aufs Dach steigen. Anders sieht dies aus bei zooähnlicher Tierhaltung. So durfte sich ein Herr beispielsweise nicht über die fristlose Kündigung durch seinen Vermieter wundern. Dieser hatte nur die Haltung eines Hundes gestattet, aber trotz Abmahnung eine fortgesetzte zooähnliche Tierhaltung festgestellt. Anzutreffen waren drei Schweine, Kaninchen, Meerschweinchen, Schildkröten und Vögel (AG München, Az: 462 C 27294/98).

 

Welche Tiere dürfen in der Mietwohnung gehalten werden?

Kleintiere

Tobias Klingelhöfer
Gegen ein Aquarium oder den Hamster im Käfig kann wohl niemand etwas haben. Generell besteht kein Verbot zur Haltung von Kleintieren. Dies sind per Definition Tiere, die keine Störungen bei Nachbarn und keine Schäden an der Wohnung verursachen. Allerdings sollte man es dennoch nicht übertreiben. 30 Wellensittiche in einer Voliere in einer Zweizimmerwohnung sind beispielsweise nicht erlaubt.

Reptilien

Tobias Klingelhöfer
Hierbei kommt es in jedem Fall auf die Art der Haltung an. In einem Terrarium ist dies meist kein Problem, sofern dieses nicht ganze Teile der Wohnung einnimmt. Bloßer Ekel von Nachbarn reicht in der Regel auch nicht aus, um beispielsweise eine ungefährliche Schlange aus der Hausgemeinschaft zu entfernen (AG Bückeburg, Az.: 73 C 353/99 [VI]). Anders sieht es aus bei der Haltung von Gift- und Riesenschlangen oder Vogelspinnen – deren Anwesenheit darf der Vermieter untersagen.

Mini-Schweine

Tobias Klingelhöfer
Fall 1 betrifft ein Mini-Schwein namens Bruce, das letztlich zu einer Räumungsklage führte. Der Mieter hatte das kniehohe Schweinchen zwar angeblich bei der Hausverwaltung angemeldet, doch die Vermieterin duldete keinen schweinischen Vierbeiner in ihrer Immobilie und kündigte dem Mann. Zudem hatte der Mieter einen Teil des Hofes eingezäunt und als private Terrasse genutzt, zwei Türen beschädigt und seine Freundin unerlaubter Weise mit in der Wohnung wohnen lassen. Allerdings blieb der Mieter auch nach dem dritten Kündigungsschreiben stur und die Sache ging vor Gericht. Sein Argument, dass auch andere Nachbarn einen Hund halten dürften, der ähnlich groß wie sein Mini-Schwein sei, ließen die Richter nicht gelten. Auch die therapeutischen Zwecke aufgrund seiner 80-prozentigen Behinderung waren kein Grund, die Klage abzuweisen.

Am Ende kam es zu einem Vergleich, bei dem der Mieter einverstanden war, für sich und seinen ungewöhnlichen Kumpel eine neue Bleibe zu suchen. Darüber hinaus mussten der Mieter 60 und die Vermieterin 40 Prozent der Verfahrenskosten aus einem Streitwert von gut 5.000 Euro übernehmen (Amtsgericht Hannover, Az.: 468 C 7351/21).

Fall 2: Ein friedliches Mini-Schwein darf in einer Etagenwohnung gehalten werden, wenn es sich benimmt. In einem konkreten Fall geriet ein schwarzes Borstentier allerdings beim Herannahen der Müllabfuhr in Panik und konnte von seiner Besitzerin nicht gebändigt werden. Nach einem zweiten Zwischenfall verlangte der Vermieter den Auszug des Schweins. Die Richter gaben ihm Recht (AG München, Az.: 413 C 12648/04).

Gut zu wissen

Wer darf eigentlich Giftschlangen halten?

Die beunruhigende Antwort: Je nach Bundesland jeder! Denn die Regelungen sind Ländersache. In Nordrhein-Westfalen etwa ist die private Haltung gefährlicher Wildtiere derzeit noch jedermann erlaubt. Hier ist allerdings ein Verbot in Planung, nachdem im vergangenen Jahr die Suche nach einer entwischten Kobra die Stadt Herne tagelang in Atem gehalten hatte. In Hessen dagegen gibt es zum Beispiel bereits seit längerem ein strenges Verbot für private Halter. In Ländern ohne Verbot muss der Halter allerdings volljährig sein. Ansonsten macht sich der Gesetzgeber auch Gedanken um das Wohlergehen der Tiere und den Artenschutz. Erwerb und Haltung besonders geschützter Arten müssen deshalb bei den Behörden gemeldet werden. Diese kontrollieren dann die viel zitierte artgerechte Haltung. Arten, die nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen nicht als geschützt gelten, müssen nicht gemeldet werden. Gleiches gilt für die Nachzuchten der geschützten Arten: Die Geburt von Jungtieren muss ebenfalls der zuständigen Behörde gemeldet werden. Über Tierbörsen, Baumärkte und das Internet sind selbst die ausgefallensten Haustiere leicht zu bekommen. Mancherorts braucht man zwar eine Lizenz für die Haltung eines Hundes, eine Kobra kann man sich aber je nach Bundesland ohne Erlaubnis kaufen und als Haustier halten.

 
Dürfen Tiere im Gemeinschaftsgarten frei herumlaufen?

Dürfen Tiere im Gemeinschaftsgarten frei herumlaufen?

Tobias Klingelhöfer
Solange es niemanden stört, dürfen sich Tiere auf Gemeinschaftsgrundstücken frei bewegen. Sobald allerdings Beschwerden auftreten, gehört das Tier an die Leine oder in den Käfig – gleichgültig aus welchem Grund. So mussten die Besitzer eines Bernhardiners ihren Vierbeiner im Garten der Wohnungseigentümergemeinschaft an die Leine legen. Die Eltern zweier vier und sechs Jahre alter Kinder wollten nicht, dass der Hund frei herumläuft. Die Größe des Hundes war ausschlaggebend für die Entscheidung des Gerichts, unabhängig davon, ob der Hund schon einmal jemanden gebissen hat (OLG Karlsruhe Az.: 14 Wx 22/08).

Auch die Angst vor Verschmutzung der Gemeinschaftsfläche wiegt schwerer als der Freiheitsdrang des Tieres. Darum dürfen Vermieter einem Mieter auch fristlos kündigen, wenn dieser seinen Hund im Gemeinschaftsgarten ständig die Notdurft verrichten lässt. In einem verhandelten Fall hatte der Mieter trotz Abmahnung durch den Vermieter seinen Hund weiterhin in den von den Hausbewohnern gemeinsam benutzten Garten gelassen, damit dieser dort sein Geschäft verrichtete. Die ständige Belästigung und Gesundheitsgefährdung durch den Hundekot im Garten beeinträchtige die Mitmieter erheblich und störe den Hausfrieden nachhaltig, fanden die Richter. Da die Abmahnung keinen Erfolg hatte, durfte der Vermieter fristlos kündigen (AG Steinfurt, Az. 4 C 171/08).

Darf man verstorbene Haustiere im eigenen Garten begraben?

Tobias Klingelhöfer
Das Tierkörperbeseitigungsgesetz erlaubt das Begräbnis von toten Tieren im Garten. Es gibt aber einige Einschränkungen. Der Garten darf zum Beispiel nicht in einem Wasserschutzgebiet liegen. Die Grabstelle darf nicht an öffentliche Plätze oder Wege angrenzen. Außerdem ist eine 50 cm dicke Erdschicht über dem Kadaver nötig und das Tier durfte keine ansteckende Krankheit haben, als es starb. Nutzer von gemieteten Gärten müssen zusätzlich den Vermieter fragen.

Gut zu wissen

Was gilt, wenn Haustiere – auch bei genehmigter Haltung – ständig Krach machen?

Tobias Klingelhöfer
Manche Menschen reagieren empfindlich auf Hundegebell oder lautes Vogelgezwitscher, wenn es aus der Nachbarwohnung dringt. Als ein Hund mit seinem ständigen Gejaule die anderen Mieter im Haus schwerwiegend und nachhaltig störte, entzog eine Vermieterin ihren Mietern zu Recht die erteilte Erlaubnis zur Tierhaltung (AG Potsdam, Az.: 26 C 38/96). Das Verwaltungsgericht Würzburg erteilte einem Hundebesitzer sogar ein Haltungsverbot. Dessen Pyrenäischer Hirtenhund hatte monatelang die Nachbarschaft durch nächtliches Gebell um den Schlaf gebracht (Az.: W 5 K 12.659).

Mit einem vermeintlichen cleveren Dreh versuchte ein Vogelhalter zu rechtfertigen, dass seine Papageien lautstark die Nachbarn mit Gepfeife nervten. Er hatte sie nämlich in einer Außenvoliere gehalten. Doch das Landgericht Hannover urteilte, dass den Nachbarn höchstens zwei Stunden täglich Papageienlärm zuzumuten sei. Papageien sind eben doch keine heimischen Vogelarten, daher ist ihr Lärm zu begrenzen (Az.: 16 S 44/08).

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