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26.10.2023

Zahlreiche Energieversorger hatten ihre Preise für Strom und Gas in 2022 kräftig erhöht. Durch befristete Preisbremsen von Anfang 2023 bis voraussichtlich April 2024 entlastet der Staat private Haushalte sowie kleine und mittelständische Betriebe finanziell. Was das Gesetz zu den Preisbremsen sagt und welche Rechte Verbraucher haben, erläutern die ARAG Experten.

Die Gaspreisbremse

Knapp 18 Prozent mehr mussten private Haushalte in ersten Halbjahr 2022 für die Kilowattstunde Gas im Vergleich zum Vorjahr ausgeben. Um hier für Entlastung zu sorgen, wird ab März 2023 bis voraussichtlich April 2024 ein Teil des Gaspreises auf zwölf Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh) begrenzt. Für Fernwärme gilt ein Preis von 9,5 Cent gelten. Der für März ermittelte Entlastungsbetrag wurde rückwirkend für Januar und Februar 2023 angerechnet.

Die Preisbremse gilt unter anderem für private Haushalte sowie kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) mit einem Verbrauch unter 1,5 Millionen kWh. Nach Information der ARAG Experten werden dabei 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs gedeckelt. Für alle Verbräuche, die darüber hinaus gehen, zahlen Verbraucher den eventuell neuen Preis ihres jeweiligen Gastarifes.

 

Die Strompreisbremse

Genau wie der Gaspreis wird laut dem Entlastungspaket des Gesetzgebers auch der Strompreis von März 2023 bis vermutlich April 2024 befristet gedeckelt und wurde rückwirkend für Januar und Februar 2023 angerechnet. Dabei wird der Strompreis für private Verbraucher sowie KMU mit einem Stromverbrauch von bis zu 30.000 kWh bei 40 Cent brutto pro kWh begrenzt.

Laut ARAG Experten sind in diesem Preis bereits alle Steuern, Abgaben, Umlagen sowie Netzentgelte enthalten. Auch hier gilt: Gedeckelt wird ein Basisbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs. Darüber hinaus muss der Strompreis aus dem Versorgungsvertrag gezahlt werden.

Für Neukunden könnte das teuer werden, da die Strompreise bundesweit im Schnitt um 38 Prozent gestiegen sind.

 

Wallbox oder Wärmepumpe installiert: Schätzregel bei neuen Anlagen

Wie hoch die monatliche Entlastung ausfällt, hängt davon ab, wie hoch der voraussichtliche Jahresverbrauch ist. Doch nicht immer entspricht der aktuelle Stromverbrauch den Prognosen, die auf Vorjahreswerten basieren. Ob Wallboxen für Elektrofahrzeuge angeschafft oder Wärmepumpen installiert wurden – schnell kann der aktuelle Stromverbrauch in die Höhe schnellen. Doch auch in diesem Fall gilt laut ARAG Experten die Strompreisbremse. Da neue Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge dem Netzbetreiber mitgeteilt werden müssen, korrigiert dieser den voraussichtlichen Jahresverbrauch automatisch nach oben.

Allerdings weisen die ARAG Experten darauf hin, dass eine neue Prognose – und damit verbunden die erhöhte Entlastung – einen Monat zeitverzögert greift. Der Grund: Bei neu in Betrieb genommenen Wärmepumpen wird der Jahresverbrauch geschätzt. Als Grundlage für diese Schätzung wird ein Monatsverbrauch benötigt. Und bis dahin wird auf Basis der bisherigen Prognose entlastet, als der Stromverbrauch unter Umständen noch niedriger war.

 

Anbieterwechsel sinnvoll?

Laut Verivox hat sich der durchschnittliche kWh-Preis innerhalb von 15 Jahren verdoppelt. Betrug er 2018 noch 27,82 ct/kWh, lag er für 2022 bei 43,32 ct/kWh. Inzwischen ist Strom wieder günstiger geworden, aber von dauerhaft sinkenden Strompreisen gehen die ARAG Experten nicht aus.

Daher kann es durchaus sinnvoll sein, den Stromanbieter zu wechseln und einen günstigeren Tarif abzuschließen. Übrigens: Mittlerweile bieten zahlreiche Versorger spezielle Stromtarife für Wärmepumpen an.

Der Anbieterwechsel funktioniert wie beim normalen Haushaltsstrom. Die Kündigung des alten Vertrages übernimmt auch bei Wärmepumpen-Tarifen der neue Anbieter.

 

Das Missbrauchsverbot: Was im Gesetz steht

Um ungerechtfertigte und missbräuchliche Preissteigerungen zu unterbinden, steht ein Miss­brauchsverbot im Gesetz. Danach dürfen die Arbeitspreise für Energie ohne sachliche Recht­fertigung im gesamten nächsten Jahr nicht erhöht werden. Dabei gilt eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast: Laut ARAG Experten müssen Lieferanten gegenüber dem Bundeskartellamt belegen, dass die Beschaffungskosten – beispielsweise durch höhere Marktpreise – tatsächlich gestiegen sind. Kommt die Wettbewerbsbehörde zu dem Schluss, dass die Preiser­höhung missbräuchlich war, kann sogar eine Geldstrafe gegen den Energiekonzern verhängt werden.

Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen

Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Preisänderungen bei Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung spätestens einen Monat vorher angekündigt werden müssen. Kunden haben dann in der Regel ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht.

Vergleichen kann sich lohnen. Besonders nach dem Ende der Preisbremsen könnte ein Wechsel zu einem anderen Anbieter interessant sein.

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