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Auf den Punkt

 
  • Egal ob für Privatpersonen oder Unternehmen: Von einer Insolvenz spricht man, wenn die Zahlungsunfähigkeit droht.
  • Der eingesetzte Insolvenzverwalter darf über die Fortsetzung oder Kündigung offener Verträge entscheiden, wenn die Leistungen noch nicht voll erbracht wurden.
  • Um sich vor den negativen Konsequenzen einer Insolvenz Ihres Vertragspartners zu schützen, sollten Sie es vermeiden, bei Geschäften in Vorleistung zu gehen.
  • Auf dem gemeinsamen Portal der Bundesländer zur Veröffentlichung von Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte können Sie prüfen, ob ein Insolvenzverfahren gegen Ihren Vertragspartner eröffnet wurde.

Was ist Insolvenz?

Als Insolvenz bezeichnet man die drohende Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens oder einer Privatperson. Dabei unterscheidet die sogenannte Insolvenzordnung (InsO) zwischen zwei unterschiedlichen Formen der Insolvenz: der Regelinsolvenz für Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und Freiberufler sowie der Verbraucherinsolvenz, oder auch Privatinsolvenz, die – wie der Name schon sagt – Privatpersonen betrifft.

Tritt aus welchen Gründen auch immer eine Insolvenz ein, dann führt dies zu der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Dieses beginnt in dem Moment, in dem das Insolvenzgericht einen sogenannten Insolvenzeröffnungsbeschluss fasst, der dazu führt, dass der Schuldner die Handhabe über sein Vermögen verliert. Stattdessen geht die Verfügungsbefugnis auf einen Insolvenzverwalter über, der das schuldnerische Vermögen beschlagnahmt.

Geregelt ist dieses Verfahren in § 80 der Insolvenzordnung, in dem es heißt: „Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.“

Insolvenz des Vertragspartners – was nun?

Natürlich hat ein Insolvenzverfahren nicht nur dramatische Auswirkungen für einen Schuldner, sondern auch Konsequenzen für dessen Vertragspartner. Was passiert also, wenn ein Geschäftspartner nicht mehr zahlungsfähig ist, sich jedoch vor seiner Insolvenz vertraglich zu gewissen Zahlungen oder Dienstleistungen verpflichtet hat?

In diesem Fall kommt es nicht zuletzt darauf an, ob die Vertragsleistungen bereits erbracht wurden oder noch ausstehen. Haben weder der Schuldner noch sein Vertragspartner alle Leistungen erbracht, dann steht es dem Insolvenzverwalter nach § 103 der Insolvenzordnung frei, über die Fortsetzung oder Kündigung des Vertrags zu entscheiden (man spricht hier auch vom Wahlrecht oder Erfüllungswahlrecht): „Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.“

Ist dies nicht der Fall und wurde die Vertragsleistung vor dem Insolvenzverfahren bereits vollständig erbracht, dann muss der Vertrag auch von der anderen Seite vollständig erfüllt werden. Konkret könnte sich ein derartiges Szenario wie folgt abspielen: Person X hat einen Traktor an Person Y verkauft. Während X in Vorleistung gegangen ist und den Traktor bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Käufer übergeben hat, hat Y den Kaufpreis bislang noch nicht beglichen und ist in der Zwischenzeit pleite gegangen. In diesem Fall hat der Insolvenzverwalter kein Wahlrecht. Der ursprüngliche Vertrag bleibt also bestehen und der Traktor bleibt Teil der Insolvenzmasse. X kann sein Geld mit Verweis auf den unerfüllten Vertrag zurückverlangen. Ob das im Endeffekt bedeutet, dass er aus der Insolvenzmasse den vollständigen Kaufpreis zurückerhält, ist jedoch nicht gesichert.

 

Wie kann man sich vor der Insolvenz eines Vertragspartners schützen?

Wie das obige Beispiel zeigt, kann man den negativen Folgen einer Insolvenz des Vertragspartners in der Praxis am besten vorbeugen, indem man sich auf einen Leistungsaustausch Zug um Zug verlässt. Einfach gesagt: Gehen Sie nicht in Vorleistung, wenn Sie die finanzielle Situation Ihres Vertragspartners nicht genau einschätzen können. Fordern Sie stattdessen eine Erbringung der Gegenleistung nach dem Zug-um-Zug-Prinzip. In dem oben genannten Beispiel liefert X den Traktor, dafür tätigt Y die offene Zahlung. Dadurch verhindern Sie, dass ein Vertragspartner in der Zeit bis zur endgültigen Erbringung seiner vertraglichen Pflichten zahlungsunfähig wird.

Ein spezielles Kündigungsrecht für den Fall einer Insolvenz gibt es nicht. Allerdings kann man sich theoretisch vor dem Risiko einer Insolvenz des Vertragspartners schützen, indem man sich mit ihm auf entsprechende vertragliche Regelungen einigt. So können Sie etwa eine insolvenzbezogene Kündigungsklausel in einen Vertrag aufnehmen, die sie dazu berechtigt, im Insolvenzfall von dem Vertrag zurückzutreten. Derartige Klauseln haben sich in der Vergangenheit allerdings als rechtlich problematisch erwiesen, weil sie dem Erfüllungswahlrecht des Insolvenzverwalters mitunter diametral gegenüberstehen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) fällte deshalb mit Hinblick auf insolvenzbezogene Kündigungsklauseln in den vergangenen Jahren eine Reihe von Urteilen. Zum einen stellte er klar, dass das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nicht einschlägig ist, wenn ein Vertrag noch nicht vollständig erfüllt ist. Zum anderen kann eine Verpflichtung des Vertragspartners zu einer unentgeltlichen Rückübertragung (etwa eines Grundstücks oder einer Wohnung) für den Fall einer Insolvenz vom Insolvenzverwalter angefochten werden.

 

Kann man einen Vertragspartner auf Insolvenz überprüfen?

An genaue Auskünfte über die finanzielle Lage Ihrer Geschäftspartner werden Sie nur schwierig kommen. Trotzdem können Sie sich zumindest ein Stück weit absichern, indem Sie kontrollieren, ob gegen Ihren Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Dazu haben die Bundesländer ein gemeinsames Portal zur Veröffentlichung von Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte eingerichtet. Hier können Sie alle Insolvenzverfahren recherchieren, die nach dem Beitritt des jeweiligen Bundeslandes zu dem Portal eröffnet wurden. Bundesweit werden hier alle gerichtlichen Entscheidungen zeitnah offengelegt, ganz egal ob Privat- oder Firmeninsolvenz.

Über die Kreditwürdigkeit Ihres Vertragspartners können Sie sich derweil mithilfe einer sogenannten Bonitätsprüfung bei Auskunfteien wie der Schufa, Deltavista und Creditreform informieren. Diese können – insofern Sie über eine Vollmacht verfügen – Daten von Privatpersonen und Unternehmen sammeln. Eine Bonitätsprüfung ist jedoch kostenpflichtig.

 

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Was gibt es bei Forderungsanmeldungen im Insolvenzverfahren zu beachten?

Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, dann werden die Insolvenzgläubiger – also all diejenigen, die zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung eine Geldforderung gegen den Schuldner haben – zu einer sogenannten Forderungsanmeldung aufgefordert. Für gewöhnlich haben Sie als Gläubiger mindestens zwei Wochen und maximal drei Monate Zeit, um sich beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anzumelden.

Welche formellen Vorgaben die Forderungsanmeldung erfüllen muss, ist gesetzlich geregelt. Dazu heißt es in § 174 der Insolvenzordnung (InsO): „Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden.“ Zudem müssen der Grund für die Forderung und der Betrag der Forderung explizit angegeben werden sowie Belege und Nachweise zur angemeldeten Forderung beigefügt werden. Eine elektronische Übermittlung der Anmeldung kann nur dann erfolgen, „wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat“.

Ist Ihnen bei Ihrer Forderungsanmeldung ein Fehler unterlaufen, dann kann das dazu führen, dass der Insolvenzverwalter sie nicht anerkennt. Nicht zuletzt deshalb kann es sinnvoll sein, sich von einem Anwalt für Insolvenzrecht beraten zu lassen.

Was ist eine Insolvenzanfechtung?

Mit einer sogenannten Insolvenzanfechtung kann der Insolvenzverwalter versuchen, Vermögensverschiebungen, die vom Schuldner im Vorfeld des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind, rückgängig zu machen. Dies dient dazu, etwaige Ungerechtigkeiten bei der Befriedigung der Gläubiger zu vermeiden.

Hintergrund dieses Prinzips ist der erste Paragraf der Insolvenzordnung (InsO), in dem es heißt: „Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.“

Kurz gesagt: Das Ziel der Insolvenz ist es, dass die Gläubiger alle den gleichen prozentualen Anteil am Restvermögen erhalten. Hat der Schuldner sein Restvermögen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens jedoch dadurch geschmälert, dass er die Forderungen von Vertragspartner X erfüllt hat, ausstehende Zahlungen an Vertragspartner Y jedoch noch nicht beglichen hat, dann ist dieses Grundprinzip verletzt worden. Aus diesem Grund kann der Insolvenzverwalter derartige Geschäfte laut § 129 InsO anfechten.

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