Vereinsfinanzen im Fokus: Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren
Mit Beiträgen und Gebühren leisten Mitglieder eine Investition in Gemeinschaft und Leidenschaft. Was Vereine wissen müssen.
19.10.2023 • 7 min Lesezeit
Welche Arten von Mitgliedsbeiträgen gibt es für Vereine?
Jeder, der schon einmal Mitglied in einem Verein war oder noch ist, kennt das Gefühl der Zugehörigkeit und Gemeinschaft. Hinter dieser Einheit stecken oft unterschiedliche Arten von Beiträgen, die den Verein finanzieren. Mitgliedsbeitrag ist nicht gleich Mitgliedsbeitrag! Hier ein Überblick über die gängigsten Beitragsarten in Vereinen:
- Geldbeträge sind die häufigste Form des Mitgliedsbeitrags. Sie können monatlich, jährlich oder in anderen festgelegten Abständen erhoben werden.
- Einige Vereine, insbesondere ehrenamtliche Vereine sind auf Arbeitsleistungen angewiesen. Sie wünschen sich von ihren Mitgliedern eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden pro Monat oder Jahr – z. B. in Form von Diensten bei Veranstaltungen oder Instandhaltungsarbeiten.
- Statt Geld können Vereine auch Sachleistungen als Mitgliedsbeitrag akzeptieren. Dies kann in Form von Geräten, Materialien oder anderen Ressourcen sein, die der Verein benötigt.
- Bei einer Aufnahmegebühr handelt es sich um einen einmaligen Betrag, der bei Eintritt in den Verein fällig wird. Sie dient häufig dazu, die anfänglichen Verwaltungskosten für die Aufnahme eines neuen Mitglieds zu decken.
Gut zu wissen: Je nach Struktur und Bedürfnissen des Vereins können auch spezielle Beitragsarten angeboten werden, wie etwa Familienbeiträge (ein ermäßigter Beitrag für die ganze Familie) oder ermäßigte Beiträge für bestimmte Gruppen wie Studenten oder Rentner. Jahresbeiträge sind auf den Monat runtergerechnet meist günstiger als eine monatliche Zahlung.
Für welche Zwecke dürfen die Vereinsbeiträge im Sportverein verwendet werden?
Die in Vereinen erhobenen Mitgliedsbeiträge dienen unterschiedlichen Zwecken. Sie tragen zur Deckung laufender Kosten wie Miete, Strom, Wasser und Versicherungen bei. Von ihnen werden aber auch Veranstaltungen, Turniere oder Wettkämpfe finanziert.
Ein weiterer wichtiger Verwendungszweck von Vereinsbeiträgen kommt dem Verein selbst zugute. Von den Beiträgen können neue Ausrüstungsgegenstände wie Sportgeräte und Trikots erworben oder bestehende Ausrüstung instandgehalten werden. Für den Betrieb eines Sportvereins ist dies essenziell. Auch Nachwuchsförderung sowie die Finanzierung von Trainingslagern und speziellen Programmen werden so abgedeckt. Ein Sportverein benötigt zudem eine Verwaltung, um effizient arbeiten zu können. Somit fallen Kosten für Buchhaltung, Mitgliederverwaltung und Kommunikation an, welche ebenfalls vom Vereinsbeitrag gedeckt sind.
Gut zu wissen: In Deutschland müssen eingetragene Vereine (e.V.) bestimmte rechtliche Anforderungen erfüllen. Dies kann mit Kosten verbunden sein, etwa für die Eintragung ins Vereinsregister.
Wofür Vereinsbeiträge nicht genutzt werden dürfen
Es gibt klare Einschränkungen, wofür diese Gelder nicht verwendet werden dürfen:
- Jede Verwendung, die nicht dem satzungsgemäßen Zweck des Vereins entspricht, ist unzulässig.
- Es dürfen keine unangemessenen Gehälter, Bonifikationen oder andere Vorteile aus Vereinsmitteln an Mitglieder oder Vorstände gezahlt werden.
- Ist ein Verein als gemeinnützig anerkannt, muss er sicherstellen, dass die Verwendung der Mitgliedsbeiträge den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entspricht. Andernfalls kann der Verein seine Gemeinnützigkeit verlieren.
Mitgliedsbeiträge in der Vereinssatzung oder der Beitragsordnung festlegen
In Deutschland ist es Vereinen freigestellt, ob sie Mitgliedsbeiträge erheben oder nicht. Entscheidet sich ein Verein dafür, Beiträge zu erheben, muss dies in der Satzung festgelegt werden. Die Vereinssatzung dient als verbindliches Regelwerk für den Verein und seine Mitglieder und stellt sicher, dass alle Mitglieder gleich und gerecht behandelt werden.
Gut zu wissen: Hierbei muss nur die Art der Erhebung der Mitgliedsbeiträge festgehalten werden, nicht jedoch die Höhe.
Neben der Satzung können Vereine auch eine separate Beitragsordnung erstellen, die nähere Regelungen zu den Beiträgen enthält. Dies hat den Vorteil, dass der Verein bei Beitragsänderungen nicht ständig seine Satzung anpassen muss. Hier sind dann beispielsweise die genaue Beitragshöhe, Zahlungsintervalle und Zahlungsmodalitäten festgelegt.
Wie finde ich die richtige Höhe für Mitgliedsbeiträge in meinem Verein?
Um die richtige Höhe von Mitgliedsbeiträgen für Ihren Verein zu finden, sollten Sie die laufenden Kosten des Vereins ermitteln, die finanziellen Möglichkeiten der Mitglieder berücksichtigen und die Beiträge vergleichbarer Vereine in Ihrer Region prüfen. Ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben sowie die Sicherstellung der Vereinsziele sind dabei entscheidend. Bei gemeinnützigen Vereinen sollte außerdem die jährliche Obergrenze beachtet werden, um die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden.
Bei der Festlegung der Beitragshöhe sollten Sie sich deshalb folgende Fragen stellen:
Beispielrechnung zur Bestimmung des Mitgliedsbeitrags:
Angenommen, der "Muster-Sportverein e.V." hat die folgenden jährlichen Kosten und Einnahmen:
- Jährliche Kosten des Vereins: 20.000 €
- Rücklagen für besondere Projekte oder unvorhergesehene Ausgaben: 5.000 €
- Sonstige Einnahmen des Vereins: 8.000 €
- Geschätzte Mitgliederzahl im laufenden Jahr: 150
Um den jährlichen Mitgliedsbeitrag pro Mitglied zu berechnen, eignet sich folgende Berechnung:
Das bedeutet, dass jedes Mitglied des "Muster-Sportvereins e.V." einen Jahresbeitrag von 113,33 € zahlen sollte, um die Kosten des Vereins zu decken und die gewünschten Rücklagen zu bilden.
Wie hoch darf der Mitgliedsbeitrag bei einem gemeinnützigen Verein sein?
Bei gemeinnützigen Vereinen spielt die Höhe der Mitgliedsbeiträge nicht nur für die Finanzierung des Vereins, sondern auch für seine Gemeinnützigkeit eine entscheidende Rolle. Die Tätigkeit des Vereins darf keinem geschlossenen Personenkreis zugutekommen. Daher sollen potenzielle Mitglieder nicht durch zu hohe Mitgliedsbeiträge ausgeschlossen werden. Insbesondere bei Vereinen, deren Tätigkeit überwiegend den eigenen Mitgliedern zugutekommt, wie z. B. bei Sportvereinen oder Vereinen, die Freizeitaktivitäten fördern, gibt es eine Obergrenze für den Jahresbeitrag. Diese beträgt für natürliche Personen 1.023 Euro. Beiträge, die diesen Betrag übersteigen, können die Gemeinnützigkeit des Vereins gefährden.
Einige Vereine entscheiden sich dafür, Ehrenmitgliedern Beitragsfreiheit zu gewähren. Wichtig ist, dass solche Regelungen in der Vereinssatzung oder in einer Beitragsordnung festgehalten werden.
Beitragserhöhungen im Verein richtig ankündigen
Beitragserhöhungen sind in Vereinen ein sensibles Thema, da sie direkt die finanzielle Belastung der Mitglieder betreffen. Solche Erhöhungen sollten daher korrekt und transparent kommuniziert werden, damit die Mitglieder die Notwendigkeit nachvollziehen können. Obwohl es keine gesetzliche Obergrenze gibt, sollte jede Erhöhung in der Satzung oder der Beitragsordnung des Vereins verankert sein und im Einklang mit dem Vereinszweck stehen.
So geht die Ankündigung von Beitragserhöhungen richtig:
In den meisten Vereinssatzungen oder Beitragsordnungen ist geregelt, wie lange im Voraus die Mitglieder informiert werden müssen. Idealerweise nutzen Sie den direkten Kontakt schriftlich per Brief oder E-Mail. Führen Sie alle Gründe für die Erhöhung, den neuen Beitragssatz und den Zeitpunkt des Inkrafttretens auf. Eine Mitgliederversammlung kann zusätzlich dazu beitragen, Fragen zu klären und Bedenken auszuräumen.
Ohne eine ordnungsgemäße Ankündigung riskieren Vereine nicht nur den Unmut ihrer Mitglieder, sondern auch rechtliche Konsequenzen. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragserhöhung kann angefochten werden. Halten Sie daher die in der Satzung oder Beitragsordnung festgelegten Verfahren genau ein.
Was tun, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt wird?
In Vereinen kommt es immer wieder vor, dass Mitglieder ihre fälligen Beiträge nicht rechtzeitig bezahlen. Dies stellt insbesondere für kleinere Vereine eine finanzielle Herausforderung dar. Da die Beitragspflicht nicht an bestimmte Leistungen des Vereins gebunden ist, kann ein Mitglied die Zahlung nicht einfach verweigern.
Wann ein Mitglied mit einer Zahlung in Verzug gerät, bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). In der Regel tritt der Verzug ein, wenn das Mitglied nach der Fälligkeit nicht zahlt (§ 286 BGB). Ab diesem Zeitpunkt kann der Verein Verzugszinsen und ggf. Mahngebühren verlangen. Vereinen ist daher zu empfehlen, ihre Mitglieder rechtzeitig und in der in der Satzung oder Beitragsordnung festgelegten Form an die ausstehende Zahlung zu erinnern.
Kommt ein Mitglied trotz mehrfacher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nach, hat der Verein verschiedene Möglichkeiten:
- Einige Vereinssatzungen sehen vor, dass ein Mitglied bei Nichtzahlung nach mehrmaliger Mahnung aus dem Verein ausgeschlossen wird.
- Als weitere Maßnahme kann der Verein den ausstehenden Mitgliedsbeitrag gerichtlich einklagen, wobei dies in der Regel als letztes Mittel angesehen werden sollte.
- Im Einzelfall kann es auch sinnvoll sein, mit dem säumigen Mitglied in einen Dialog zu treten und eine Ratenzahlung oder eine andere Form der Beitragszahlung zu vereinbaren. Dabei sollte der Verein stets sensibel und verständnisvoll vorgehen, da oft finanzielle Schwierigkeiten oder andere persönliche Gründe hinter der Nichtzahlung stehen.
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Wann darf ein Verein Aufnahmegebühren erheben?
In Deutschland können Vereine von ihren Mitgliedern eine einmalige Aufnahmegebühr verlangen, die häufig dazu dient, die Verwaltungskosten für die Aufnahme eines neuen Mitglieds zu decken. Zu beachten ist jedoch, dass ein Verein nur dann eine Aufnahmegebühr erheben darf, wenn dies in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist. Ohne eine solche Regelung sind weder die Mitgliederversammlung noch der Vorstand befugt, die Erhebung einer solchen Gebühr zu beschließen.
Die Höhe der Aufnahmegebühr kann auch Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeit des Vereins haben. Ein Verein, der die Gemeinnützigkeit anstrebt, muss die Allgemeinheit fördern. Kommt die Tätigkeit des Vereins jedoch nur einem begrenzten Personenkreis zugute, z.B. durch zu hohe Aufnahmegebühren für neue Mitglieder, kann dies die Gemeinnützigkeit gefährden. Gemeinnützige Vereine sollten daher darauf achten, moderate Aufnahmegebühren zu erheben.
Die Umlage als Sonderbeitrag im Verein
Umlagen stellen in vielen Vereinen eine besondere Beitragsform dar, die dazu dient, einen einmaligen, zusätzlichen Finanzbedarf zu decken. Sie bieten somit eine Möglichkeit, zusätzliche finanzielle Mittel in die Vereinskasse zu lenken. Voraussetzung für die Erhebung von Umlagen ist eine entsprechende Regelung in der Vereinssatzung. Fehlt eine solche Regelung, können Umlagen nur auf freiwilliger Basis erhoben werden. Ein bloßer Beschluss der Mitgliederversammlung reicht in diesem Fall nicht aus.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Umlagepflicht nur dann wirksam ist, wenn in der Satzung eine Obergrenze festgelegt ist (BGH, Urteil vom 24.09.2007, Az. II ZR 91/06). Die mit der Mitgliedschaft verbundenen finanziellen Belastungen müssen sich in einem vorhersehbaren Rahmen halten. Im Einzelfall kann eine Umlage auch ohne Festlegung einer Obergrenze in der Satzung wirksam beschlossen werden, wenn sie für den Fortbestand des Vereins unerlässlich und dem einzelnen Mitglied zumutbar ist.
Gut zu wissen: Die Umlage muss nicht in Geld geleistet werden. Auch Sach- oder Dienstleistungen für den Verein sind denkbar.
Was gibt es bei den Mitgliedsbeiträgen bei der Steuer zu beachten?
Mitgliedsbeiträge sind in der Regel umsatzsteuerfrei, da sie als echte Mitgliedsbeiträge und nicht als Entgelt für eine bestimmte Leistung angesehen werden. Wenn Mitglieder zusätzliche Beiträge für bestimmte Zwecke zahlen (z. B. für ein spezielles Projekt oder eine Veranstaltung), müssen diese korrekt verbucht werden. Sobald ein Verein Leistungen gegen Entgelt anbietet, die über den gemeinnützigen Zweck hinausgehen, kann dies als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gelten und steuerpflichtig sein. Apropos: Gemeinnützige Vereine sind von der Körperschaftsteuer befreit. Mitgliedsbeiträge, die zur Erreichung des gemeinnützigen Zwecks verwendet werden, sind ebenfalls steuerfrei.
Gut zu wissen: Nicht alle Mitgliedsbeiträge sind steuerlich absetzbar. Beiträge für Sportvereine, Karnevalsvereine, Heimatvereine, Tierzuchtvereine und Gesangsvereine werden vom Finanzamt nicht anerkannt. Mitgliedsbeiträge für Vereine, die sich im Bereich Natur, Wohlfahrt, Tier- oder Denkmalschutz engagieren, können jedoch von der Steuer abgesetzt werden.
Wichtig fürs Finanzamt: Echte und unechte Mitgliedsbeiträge im Verein
Die Unterscheidung zwischen echten und unechten Mitgliedsbeiträgen ist wichtig, da diese Begriffe steuerliche Relevanz haben.
Echte Mitgliedsbeiträge sind Zahlungen, die die Mitglieder an den Verein leisten, ohne dafür eine direkte Gegenleistung zu erhalten. Mit diesen Beiträgen unterstützen sie den satzungsgemäßen Zweck des Vereins. Aus steuerlicher Sicht sind echte Mitgliedsbeiträge in der Regel umsatzsteuerlich irrelevant. Das heißt, sie unterliegen nicht der Umsatzsteuer, da kein unmittelbarer Leistungsaustausch zwischen Verein und Mitglied stattfindet.
Unechte Mitgliedsbeiträge sind dagegen Zahlungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer konkreten Leistung des Vereins stehen. Ein Beispiel hierfür ist ein Beitrag, den ein Mitglied für die Teilnahme an einem bestimmten Training oder Kurs entrichtet. Solche Beiträge können steuerpflichtig sein. Sie gelten als Betriebseinnahmen und können der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer unterliegen.
Kann ein Mitgliedsbeitrag als Spende gelten?
Nein, ein Mitgliedsbeitrag ist keine Spende. Beide gilt es klar zu differenzieren: Mitgliedsbeiträge sind in der Höhe vom Verein festgelegt und müssen regelmäßig gezahlt werden. Sie sind dafür gedacht, die laufenden Kosten des Vereins zu decken und in die Weiterentwicklung zu investieren.
Eine Spende hingegen ist eine freiwillige Zahlung, die zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag gezahlt werden kann. Das Besondere bei Spenden ist, dass der Verein dafür eine Spendenquittung ausstellen kann, die dem Spender erlaubt, die Zuwendung steuerlich geltend zu machen. Bei Mitgliedsbeiträgen ist dies nicht möglich.
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