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Auf den Punkt

 
  • Vereinsschädigendes Verhalten kann zum Vereinsausschluss von Mitgliedern führen.
  • Da ein solches Verfahren nicht gesetzlich geregelt ist, sollten Vereine den Ablauf und mögliche Gründe für einen Vereinsausschluss in der Satzung des Sportvereins dokumentieren.
  • Je genauer die Formulierung, desto rechtssicherer die Vereinsstrafe.

Was sind plausible Gründe, um Mitglieder vom Sportverein auszuschließen?

Der Vereinsausschluss ist so ziemlich die härteste Strafe im Vereinsrecht. Er erlaubt Vereinen, seinen Mitgliedern direkt und einseitig zu kündigen. Allerdings nur, wenn ein richtiger Grund bzw. vereinsschädigendes Verhalten besteht, wie zum Beispiel Satzungsverstöße, Nichterfüllung von Mitgliederpflichten, Verstoß gegen Wettkampfbestimmungen oder unerlaubtes Nutzen von Vereinsräumen. Diese können als rechtlich anerkannte Generalklausel in der Vereinssatzung verwendet werden.

Wer es noch genauer festlegen möchte, kann auch konkrete Ausschlussgründe benennen. Selbst wenn bereits Gründe in der Satzung aufgelistet sind, ist der Ausschluss nicht nur auf diese begrenzt. Generell ist vor einem Ausschlussverfahren zu prüfen, ob das Verhalten des Mitglieds ein Fortbestehen der Mitgliedschaft unzumutbar macht. Wird der Vereinsausschluss ausreichend begründet, ist er meist auch gerechtfertigt.

Gut zu wissen: Ein Ausschluss aus dem Sportverein wegen einer Gesinnung ist rechtens, sofern eine entsprechende Satzungsklausel besteht. Ein Urteil des Landgerichts Bremen vom 31.01.2013 stellte fest, dass ein Verein auf Basis eigener Wertvorstellungen über seine Mitglieder entscheiden darf (AZ: 7 O 24/12). Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein beurteilte den Ausschluss eines NPD-Mitglieds aus einem Breitensportverein nach einer Anpassung der Satzung am 16.12.2020 als rechtens (AZ: 9 U 238/19).

 

Was ist vereinsschädigendes Verhalten?

Für diesen Begriff gibt es zwar keine einheitliche gesetzliche Definition, dennoch erklärt sich vereinsschädigendes Verhalten fast von selbst. Darunter fällt nämlich alles, was dem Ansehen des Vereins schadet, zum Verlust von Mitgliedern führt oder den Sportverein in seiner zweckbestimmten Ausführung behindert. Jeder Einzelfall muss individuell beurteilt werden, um das Verhalten eines Mitglieds als vereinsschädigend einzustufen.

Drei Beispiele für vereinsschädigendes Verhalten:

  1. Ein Mitglied verbreitet Unwahrheiten über Vorstandsmitglieder und wirft so ein schlechtes und vor allem fehlerhaftes Bild auf den Verein.
  2. Jemand zeigt wiederholt unsportliches, unfaires oder grobes Verhalten, was dazu führt, dass immer mehr Mitglieder den Spaß am Vereinsleben verlieren und ihre Mitgliedschaft kündigen.
  3. Sportler zahlen die Beiträge auch nach mehrfacher Mahnung nicht und bringen den Verein selbst in finanzielle Schwierigkeiten.
 

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Keine gesetzliche Regelung zum Ausschluss aus dem Verein

Ein Vereinsausschluss ist weder gesetzlich geregelt, noch gibt es rechtliche Vorschriften dafür. Um einen Ausschluss zulässig durchzuführen, muss dieser ausdrücklich in der Satzung vorgesehen sein. Die Vereinssatzung sollte demnach rechtfertigende Gründe aufführen und den Ablauf eines Ausschlussverfahrens regeln. So sind Sie gewappnet, wenn ein Mitglied schwerwiegendes Fehlverhalten an den Tag legt. Denn oft führen Formfehler oder mangelhafte Satzungsgrundlagen dazu, dass Vereinsausschlussverfahren ungültig sind und eingestellt werden müssen. Aber auch ohne die Verschriftlichung von Gründen in der Vereinssatzung haben Sie das Recht, Mitglieder auszuschließen. Einzig der Vereinsausschluss durch freies Ermessen eines Vereinsorgans ist unzulässig.

Der Vereinsausschluss kann nur gegen einzelne Personen und nicht gegen Gruppen oder ganze Mannschaften gestellt werden. Ein Ausschluss von Gruppen würde für jedes Mitglied einzeln in einem separaten Verfahren erfolgen.

 

Rechtsbehelfe zu Vereinsstrafen wie Vereinsausschluss und Hausverbot in der Satzung ausarbeiten

Das Festlegen von Ausschlussgründen in der Satzung Ihres Sportvereins vereinfacht den Ablauf eines Vereinsausschlusses. Je genauer die Begründung von Fehlverhalten und das anschließende Vorgehen definiert sind, desto besser. Ferner sollte die Satzung ebenfalls erklären, welches Vereinsorgan für den Ausschluss zuständig ist.

Beispiel: Formulierungen für mehr Rechtssicherheit
„Es kann der Ausschluss aus dem Verein erfolgen, wenn ein Mitglied …

  • schuldhaft grobe Verstöße gegen die Satzung oder Ordnung des Vereins begeht,
  • den Interessen des Vereins und seinen Zielen zuwiderhandelt,
  • selbst nach mehrfach schriftlichen Mahnungen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.

Sollte es keine konkrete Definition für Vereinsstrafen geben, holen Sie dies am besten schnell nach, um zukünftig gewappnet zu sein. Nach § 32 BGB ist eine Mitgliederversammlung für den Ausschluss verantwortlich. Über die Satzung kann die Zuständigkeit aber auch auf den Vorstand übertragen werden.

Gut zu wissen: Schließen Sie ein Mitglied aus dem Verein aus, ist das nicht mit Hausverbot gleichzustellen. Ausgeschlossene Mitglieder dürfen bei öffentlichen Veranstaltungen also nicht anders als beliebige Besucher behandelt werden – solange sie den Betriebsablauf nicht stören.

 

So gehen Sie richtig vor: Vereinsausschluss durchsetzen

Einen Antrag auf Vereinsausschluss können zunächst der Vorstand, die Mitgliederversammlung, aber auch jedes Vereinsmitglied stellen. Der Ausschluss als schwerste Vereinsstrafe kommt für das betroffene Mitglied dabei selten überraschend. In der Regel kam es vorher bereits zu Verwarnungen oder Abmahnungen.

Damit der Vereinsausschluss rechtsgültig ist, müssen alle Tatsachen und Beweise konkret benannt werden – möglichst rechtssicher, damit dieser nicht durch ein Gericht als unwirksam erklärt wird. Das Ergebnis des Ausschlussverfahrens muss dem auszuschließenden Mitglied mitgeteilt werden. Dafür genügt eine mündliche Bekanntgabe bei einer Mitgliederversammlung oder der schriftliche Weg wie bei einer Kündigung per Post. Der Vereinsausschluss wird mit Bekanntgabe bzw. Erhalt wirksam.

Das betroffene Mitglied muss die Möglichkeit erhalten, zu den Vorwürfen Stellung zu beziehen – auch wenn in der Satzung diesbezüglich nichts vermerkt ist. Darüber hinaus muss gegebenenfalls der Zugang zu Beweismaterialien ermöglicht werden.

 

Muss der Ausschluss aus dem Verein durch den Vorstand geschehen?

Oft ist in der Vereinssatzung geregelt, dass der Ausschluss aus dem Verein durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung vorgenommen wird. Das muss aber nicht zwingend so sein: Fehlt in der Satzung beispielsweise eine entsprechende Bestimmung, wer genau dafür zuständig ist, übernimmt grundsätzlich die Mitgliederversammlung diese Aufgabe.

 

Können Mitglieder gegen den Vereinsausschluss vorgehen

Ausgeschlossene Mitglieder haben die Möglichkeit, vereinsinterne Rechtsbehelfe in Anspruch zu nehmen, also vorerst intern gegen den Ausschluss vorzugehen. Wird das Verfahren fortgesetzt und es kommt zum tatsächlichen Vereinsausschluss durch die Mitgliederversammlung oder ein Schiedsgericht, können ausgeschlossene Mitglieder auch die Rechtmäßigkeit durch ein Gericht überprüfen lassen.

Da die meisten Gerichte in der Praxis jedoch den Vereinsausschluss unterstützen, geht es beim Gang zum Gericht meist nur um die Suche nach Formfehlern oder mangelnden Satzungsgrundlagen.

 

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