Rechtstipps und Urteile
20.12.2012
Betroffener lehnt Betreuung ab
Nach einer zum 1. Juli 2005 eingeführten Vorschrift im Betreuungsrecht darf gegen den freien Willen eines Volljährigen kein Betreuer für ihn bestellt werden. Nach einem Beschluss des BGH sind zur Beurteilung, ob ein Betroffener aus „freiem Willen“ eine Betreuung ablehnt, zwei Kriterien entscheidend: die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln (9.2.2011, Az.: XII ZB 526/10).
Im dem Fall ging es um einen Mann, der unter einer extremen Störung des Kurzzeitgedächtnisses litt. Das Amtsgericht hatte deshalb einen Betreuer u.a. für den Bereich der Vermögenssorge bestellt. Das wollte der Betroffene nicht – und legte Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung ein. Der BGH führte aus: Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen, wobei jedoch keine überspannten Anforderungen an die Auffassungsgabe des Betroffenen gestellt werden dürfen. Auch der an einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung leidende Betroffene kann laut ARAG in der Lage sein, einen freien Willen zu bilden und ihn zu äußern. Abzustellen ist jeweils auf das Krankheitsbild des Betroffenen. So vermag ein an einer Psychose Erkrankter das Wesen und die Bedeutung einer Betreuung im Detail eher zu begreifen als der an einer Demenz Leidende. Wichtig ist das Verständnis, dass ein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, der eigenständige Entscheidungen in den ihm übertragenen Aufgabenbereichen treffen kann. Der Betroffene muss Grund, Bedeutung und Tragweite einer Betreuung intellektuell erfassen können.