Rechtstipps und Urteile
14.02.2013
Zahnärzte sind keine Handwerker
ARAG Experten informieren, dass ein Patient mit seinem Zahnarzt keinen Werkvertrag, wie mit einem Handwerker, sondern einen so genannten Dienstvertrag abschließt. Die geltende Rechtslage sieht hierbei vor, dass der Arzt nur die Behandlung als solche erbringen muss – anders als etwa Handwerker, wo der Erfolg der Leistung entscheidend ist. Im vorliegenden Fall hatte sich ein Mann geweigert, für Nachbesserungen im Rahmen seiner Gebiss-Sanierung das dafür zusätzlich anfallende Honorar in Höhe von 600 Euro zu zahlen. Der Zahnarzt klagte daraufhin vor dem Oberlandesgericht Frankfurt – mit Erfolg. Solange der Arzt nach den Regeln der Kunst arbeite, müsse der Beklagte zusätzliche Kosten für Nachbesserungen zahlen (AZ: 2 U 210/00). ARAG Experten weisen an dieser Stelle auf eine Ausnahme hin: Der Patient kann Nachbesserung verlangen, wenn z.B. eine Prothese – ohne Sorgfalt hergestellt – technische Mängel aufweist. Denn die Anfertigung einer Prothese unterliegt dem Werkvertragsrecht.