
Rechtstipps und Urteile
11.06.2014
Originalverpackt ist nicht gleich neu
Originalverpackte und noch ungebrauchte Kugellager, die aber schon über fünf Jahre gelagert werden, dürfen nicht als «neu» beworben werden. Der beklagte Kfz-Teile-Händler hatte im verhandelten Fall im Internet Radlager für bestimmte Pkw angeboten, und diese mit «Artikelzustand: Neu» bezeichnet. Außerdem war die Verpackung abgebildet, die aus der Zeit vor 1990 stammte, jedoch kein Produktions- oder Mindesthaltbarkeitsdatum aufwies. Die Wettbewerbszentrale hatte die Werbung als irreführend beanstandet. Hintergrund ist, dass die Hersteller der Produkthaftung unterliegen, gleichzeitig aber keinen Einfluss auf eine langjährige Lagerung durch die Wiederverkäufer haben. Die Auffassung der Wettbewerbszentrale wurde durch das OLG Saarbrücken bestätigt. Da bei einer derart langen Lagerdauer eine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, stelle das Alter und die Lagerungsdauer eine Eigenschaft dar, welcher der Käufer eine erhebliche Bedeutung beimesse, so das Gericht. Werde dennoch bei nahezu 20 Jahre alten Kugellagern mit dem Begriff «neu» geworben, sei dies irreführend, da dem Käufer suggeriert werde, er könne das technisch sensible Ersatzteil unbesehen verwenden. Dem Käufer müsse also zumindest ein Hinweis auf die lange Lagerdauer gegeben werden, so die ARAG Experten (Saarländisches OLG, Az.: 1 U 11/13).