
Rechtstipps und Urteile
14.11.2011
Das zentrale Testamentsregister
Am 1. Januar 2012 hat das bei der Bundesnotarkammer geführte Zentrale Testamentsregister (ZTR) seinen Betrieb aufgenommen. Es soll die Verfahren in Nachlasssachen beschleunigen und Amtsgerichte und Notare entlasten. Vorher wurden die Verwahrungsorte von erbfolgerelevanten Urkunden dezentral bei etwa 5.200 Stellen auf Karteikarten registriert.
Ermöglicht wurde die Einrichtung des Registers durch eine im Dezember 2010 vom Bundestag beschlossene Änderung der Bundesnotarordnung (BNotO); Einzelheiten regelt die vom Bundesjustizministerium am 11. Juli 2011 erlassene Testamentsregister-Verordnung (ZTRV). Die ARAG Experten informieren über die Aufgaben des neuen Registers und den Verfahrensablauf.
Inhalt des Testamentsregisters
In das Testamentsregister werden Verwahrangaben zu sog. erbfolgerelevanten Urkunden aufgenommen. Das sind Testamente, Erbverträge und alle Urkunden mit Erklärungen, die die Erbfolge beeinflussen können, wie z.B. Erbverzichtsverträge. Das Register wird allerdings nur diejenigen Urkunden erfassen, die notariell beurkundet oder in amtliche Verwahrung genommen wurden. Privat verwahrte eigenhändige Testamente sind nicht registrierungspflichtig. Gespeichert werden auch nur die Angaben, die zum Auffinden der Urkunden erforderlich sind. Weder werden also die Urkunden als solche im Register hinterlegt noch wird deren Inhalt übermittelt. Zu den Verwahrangaben zählen unter anderem
Registrierungsverfahren und -gebühr
Seit Januar 2012 müssen Notare und Gerichte die Verwahrangaben von beurkundeten oder in amtliche Verwahrung gegebenen Urkunden zwingend dem Testamentsregister übermitteln. Die Registrierung erfolgt ausschließlich elektronisch über besonders gesicherte Verbindungen des Justiz- und Notarnetzes. Für die Registrierung berechet die Bundesnotarkammer dem Erblasser eine einmalige Gebühr.
Was passiert bei einem Sterbefall?
Seit dem 1. Januar 2012 meldet das zuständige Standesamt jeden inländischen Sterbefall an das Testamentsregister. Die Registerbehörde prüft dann, ob Angaben zu einem Testament oder einer anderen erbfolgerelevanten Urkunde vorliegen. Sodann benachrichtigt sie auf elektronischem Wege das zuständige Nachlassgericht und - falls Verwahrangaben vorliegen - die verwahrenden Stellen über den Sterbefall und etwaige Angaben.
Auskünfte aus dem Testamentsregister
Die Bundesnotarkammer erteilt Gerichten und Notaren auf Antrag elektronisch Auskunft aus dem Testamentsregister. Die Abfrage ist z.B. für Notare sinnvoll, wenn sie vor Errichtung eines Testaments klären müssen, ob der Erblasser bereits in seiner Testierfreiheit beschränkt ist. Die Registerauskunft kann zu Lebzeiten des Erblassers nur mit dessen Einwilligung eingeholt werden.