Rechtstipps und Urteile
16.09.2011
Jugendliche im Rechtsalltag
ARAG Experten erklären, wann ein Jugendlicher für sein Tun bestraft wird, also im Extremfall ins Gefängnis kommen kann. Hier war der Gesetzgeber kritischer mit der Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen und hat die Untergrenze bei 14 Jahren angesetzt.
Eine Frage (nicht nur) des Alters
So geht beispielsweise der Anführer einer Kinderbande strafrechtlich leer aus, wenn er noch keine 14 Jahre alt ist. Auch die Volljährigkeit ist zumindest strafrechtlich eingeschränkt. Von 18 bis 21 Jahren spricht der Strafrechtler von einem „Heranwachsenden“. Die Richter wägen bei einer Verfehlung eines Heranwachsenden ab, ob von der Art und den Umständen der Straftat oder der Einsichtsfähigkeit, Persönlichkeit und Entwicklung des jungen Menschen her es sich um eine typische Erwachsenenstraftat handelt oder das Ganze noch jugendliche Züge trägt.
Im ersten Fall trifft den jungen Menschen grundsätzlich die volle Härte des Gesetzes, im zweiten Fall wird das mildere Jugendstrafrecht angewandt. Das sieht selbst bei Mord- und Totschlag eine Höchststrafe von zehn Jahren vor und lässt es bei kleineren Delikten mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln wie einer Verwarnung, Erteilung von Auflagen oder Jugendarrest bewenden. Dabei steht im Vordergrund, dass der Jugendliche oder der Heranwachsende nicht als grundsätzlicher Rechtsbrecher angesehen wird, sondern auf erzieherischem Wege auf der rechten Bahn gehalten oder dorthin zurückgeführt wird.