23.04.2019

Sie haben aussortiert, aber Ihre Schätzchen sind zu schade für die Mülltonne. Vielleicht hat ein anderer Freude daran. Veranstalten Sie doch einen privaten Flohmarkt im Innenhof oder mieten einen Stand beim nächsten städtischen Flohmarkt. Was dabei zu beachten ist und welche Alternativen es noch gibt, sagen die ARAG Experten.

Privater Flohmarkt: die Grundregeln

Handelt es sich um einen einmaligen Garagenverkauf auf Ihrem eigenen Grundstück, ist dieser in der Regel unproblematisch. Dennoch empfiehlt es sich, als Absicherung das OK der Stadtverwaltung oder des Ordnungsamts einzuholen. In vielen Bundesländern dürfen Sie bis zu dreimal im Jahr einen privaten Flohmarkt abhalten. Doch es gibt ein paar Grundregeln zu beachten:

  • Wohnen Sie in einer Mietwohnung, empfiehlt es sich, vom Vermieter eine Einverständniserklärung zu holen. Damit sind Sie bei Beschwerden von Nachbarn auf der sicheren Seite.
  • Um Ärger zu vermeiden, sollten Sie auf Musik besser verzichten. Das Spielen von Musik in der Öffentlichkeit kann nämlich nicht nur zu Beschwerden der anderen Anwohner führen, sondern ruft eventuell die GEMA auf den Plan.
  • Sollten Sie einen Flohmarkt mit Ihren Nachbarn organisieren und sich die Marktstände auf dem Bürgersteig befinden, empfiehlt es sich, den Rest der Nachbarschaft schriftlich über die Pläne in Kenntnis zu setzen.
  • Verkaufen Sie Neuware, benötigen Sie bereits für einen einmaligen Trödelmarkt eine Genehmigung.
  • Zum Ausschenken von Alkohol auf dem Flohmarkt benötigen Sie ebenfalls eine Genehmigung.
  • Behalten Sie das Kundenaufkommen im Auge! Es darf zu keiner Verkehrsbeeinträchtigung durch Menschenansammlungen oder durch parkende Autos kommen.

Möchten Sie Ihren Garagenflohmarkt dauerhaft und mit einer Gewinnerzielungsabsicht durchführen, ist es Ihre Pflicht, ein Gewerbe anzumelden und die Einnahmen nach § 15 EStG zu versteuern. Gegen eine geringe Gebühr von rund 20 Euro erhalten Sie vom zuständigen Amt einen Gewerbeschein. Durch diesen Gewerbeschein ist es Ihnen erlaubt, regelmäßig einen privaten Trödelmarkt auf Ihrem Grundstück abzuhalten.

Offizieller Flohmarkt

Ganz einfach ist die Teilnahme an einem eingesessenen Flohmarkt. Diese werden fast überall mehrmals jährlich von den Städten, Kirchengemeinden oder anderen meist gemeinnützigen Organisationen veranstaltet. Der klare Vorteil: Anmeldung, Organisation, Werbung und Aufsicht obliegen nicht den Verkäufern, sondern den Ausrichtern. Die verlangen dafür von den Händlern eine – meist geringe – Gebühr, die sich in der Regel nach der Größe des Standes richtet.

Wann in Ihrer Nähe der nächste Flohmarkt stattfindet, entnehmen Sie am besten der örtlichen Tagespresse oder schauen sich einmal im Internet um. Dort finden Sie normalerweise auch sämtliche Regeln zum abgehaltenen Flohmarkt. So verlangen einige Organisatoren zusätzlich zur Gebühr eine Kaution, die zurückgezahlt wird, wenn der Stand nach Beendigung des Markttages wieder abgebaut wurde. Auf einigen Flohmärkten sind professionelle Anbieter oder Neuwaren unerwünscht. Machen Sie sich am besten vorher schlau, damit es hinterher keine langen Gesichter gibt.

Second-Hand-Shop

Vor allem bei Kleidung bietet sich der Verkauf über einen Second-Hand-Laden an. In einigen Läden verkauft man die Kleidung direkt an den Betreiber und bekommt sofort das Geld bar auf die Hand. Häufiger schließt man mit den Betreibern aber einen Kommissionsvertrag. Das hat laut ARAG Experten allerdings den Nachteil, dass man das Geld erst bekommt, wenn das Kleidungsstück verkauft ist.

Internetauktionen und das Finanzamt

Eine Alternative zum Flohmarkt sind Internetauktionen. Das US-amerikanische Unternehmen eBay Inc. betreibt das weltweit größte Internetauktionshaus. Längst hat sich das ehemals flohmarktähnliche Forum zu einer Business-to-Consumer-Plattform entwickelt. Doch Vorsicht! Wer hier eine Vielzahl von Artikeln verkauft, muss unter Umständen Steuern an das Finanzamt abführen – auch wenn er bei eBay angibt, dass es sich um Privatverkäufe handelt. So lautet das Fazit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).

Das passende Gerichtsurteil

Ein Ehepaar hatte im verhandelten Fall über mehrere Jahre bei eBay Gegenstände in unterschiedlichsten Produktgruppen verkauft. Teilweise erzielten sie damit Jahreserlöse von jeweils über 20.000 Euro; zum Teil sogar deutlich mehr. Bei der Einstellung der Angebote hatten sie angegeben, dass es sich um Privatverkäufe handelt. Die Erlöse tauchten weder in der Einkommenssteuererklärung des Ehepaars auf, noch hatten die beiden eine Umsatzsteuererklärung abgegeben.

Als das Finanzamt im Rahmen einer Steuerfahndung auf die Verkäufe aufmerksam wurde, erließ es für die betreffenden Jahre Umsatzsteuerbescheide. Das angerufene Finanzgericht hatte bei der Einzelfallprüfung vor allem auf den erheblichen Organisationsaufwand abgestellt, den die Kläger betrieben hätten. Es habe sich demnach um eine intensive, langfristige Verkaufstätigkeit unter Nutzung bewährter Vertriebsmaßnahmen gehandelt, die umsatzsteuerpflichtig war.

Der im weiteren Rechtsstreit angerufene BFH betonte dann auch, dass die von den Klägern gewählte Einordnung der Auktionen als Privatverkauf keine Rolle spielte: Wer die Merkmale für eine unternehmerische Tätigkeit erfülle, müsse sich auch entsprechend behandeln lassen, so die Richter (BFH, Az.: V R 2/11).

Unser Tipp

eBay bietet ein Rechtsportal an, in dem aktuelle Urteile, Gesetzesentwicklungen und wertvolle rechtliche Informationen für private und gewerbliche Verkäufer angeboten werden. Ein regelmäßiger Blick dort hinein lohnt sich.

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