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17.04.2019

Schwerkranke Menschen können Cannabis auf Kassenkosten als Medizin erhalten. Ärzte können unter bestimmten Umständen Cannabisblüten und -extrakte verschreiben. Autofahrer, die Cannabis auf Rezept nehmen und sich an die Vorgaben des Arztes halten, müssen nicht mit Sanktionen rechnen, solange sie fahrtüchtig sind. Wer allerdings zum privaten Vergnügen kifft, sollte auch weiterhin das Auto besser stehen lassen.

Hände weg vom Steuer

Wenn bei einer Polizeikontrolle festgestellt wurde, dass der Fahrer vorsätzlich oder fahrlässig unter dem Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug geführt hat, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Diese wird in der Regel schon beim ersten Vergehen mit einem Monat Fahrverbot und 500 Euro Geldbuße geahndet. Außerdem gibt es zwei Punkte in Flensburg. Im Wiederholungsfall erhöht sich die Strafe auf bis zu drei Monate Fahrverbot und eine Geldbuße bis 1.500 Euro. Was Autofahrer aber am meisten fürchten dürften: Die Führerscheinbehörde wird von dem Bußgeld- oder Strafverfahren informiert und dann droht immer auch die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Wo liegt die Grenze für eine Ordnungswidrigkeit?

Um bei einer Blutprobe den Nachweis für einen vorliegenden Cannabis-Konsum zu führen, wird der Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum bestimmt. Ab 1 Nanogramm THC pro ml Blutserum kann allein aufgrund dieser Überschreitung des Grenzwertes von einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit ausgegangen werden. Das hat der Bundesgerichtshof im vergangenen Jahr klargestellt (Beschluss vom 14.02.2017, Az.: 4 StR 422/15). Diesen Wert unterschreitet ein Gelegenheitskonsument meist sechs bis zwölf Stunden nach dem Gebrauch, ein regelmäßiger Cannabiskonsument unter Umständen aber erst nach zwei bis zehn Tagen Abstinenz.

So lange heißt es also: Hände weg vom Steuer! Das gilt auch, wenn die Fahrtüchtigkeit durch den länger zurückliegenden Gebrauch von Haschisch, Marihuana oder THC-haltigen Extrakten und Medikamenten nicht mehr eingeschränkt ist.

Grenzwerte für einen Führerscheinentzug

Ein mangelndes Trennungsvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme, das zum Entzug der Fahrerlaubnis führt, ist ebenfalls ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml im Blutserum anzunehmen. Die sogenannte Grenzwertkommission, eine fachübergreifende Arbeitsgruppe, hatte im September 2015 einen Grenzwert von 3,0 ng/ml im Blutserum empfohlen. Die behördliche und gerichtliche Praxis ist in der Vergangenheit den Empfehlungen der Grenzwertkommission gefolgt. Nicht jedoch in konkreten Fällen, in denen die Fahrerlaubnis aufgrund eines Wertes über 1,0 ng/ml im Blutserum entzogen worden waren.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen etwa hat entschieden, den in der Rechtsprechung entwickelten alten Grenzwert beizubehalten. Nach Anhörung des Vorsitzenden der Grenzwertkommission habe es keinen Anlass gesehen, von der bisherigen Bewertung abzuweichen. Es ist somit derzeit rechtens, eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrsicherheit weiterhin bereits ab dem THC-Wert von 1,0 ng/ml anzunehmen, so die ARAG Experten (OVG NRW, Az.: 16 A 432/16 und andere).

 
 
 
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