19.09.2017

Liest ein Autor einem Publikum aus seinem Buch vor, gilt für ihn in der Regel der reguläre Steuersatz von 19 Prozent. Unterstreicht er seine Lesung jedoch durch besondere Intonation, Mimik oder Körperhaltung, wird nur der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent fällig.

Was zunächst verrückt klingt, hat nach Auskunft der ARAG Experten einen einfachen Hintergrund: Reines Vorlesen eines Buches ist nicht mit einem Theaterstück vergleichbar. Sobald der Autor aber etwas mehr Action auf die Bühne bringt, indem er in verschiedenen Tonlagen liest, sein Gesicht verzieht oder die Lesung für ergänzende Erklärungen unterbricht, gleicht die Lesung einem künstlerischen Vortrag und wird nur mit sieben Prozent besteuert

In einem konkreten Fall hatte die Lesung einer Autorin nach Ansicht der Bundesfinanzrichter starke kabarettistische Züge, weil sie auch Geschichten außerhalb des Buches erzählte, sodass die Lesung stellenweise sogar in den Hintergrund trat. Genug Theater also und daher wurden nur sieben Prozent Umsatzsteuer fällig (Bundesfinanzhof, Az.: XI R 35/12).

Icon Paragraphen Weiß Blau

Nebenkosten prüfen und Steuern sparen

Setzen Sie haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ab – der Lohnkostenanteil mindert direkt Ihre Steuerlast!

Wir empfehlen

ARAG Rechtsschutzversicherung

Wir halten Ihnen rechtlich den Rücken frei – beispielsweise mit dem Steuer-Rechtsschutz, wenn es um die Anerkennung von Werbungskosten geht.

Hinweis: Ältere Beiträge können von der aktuellen Rechtslage abweichen.

Diese Themen könnten Sie auch interessieren:

  • Steuer
  • Steuervorteil
  • Steuertipps