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07.09.2016

Der Schutz der Totenruhe wiegt gegenüber dem Recht der Angehörigen auf Totenfürsorge grundsätzlich höher. Eine Ausnahme kann nur gemacht werden, wenn ganz besondere Gründe vorliegen.

Die in Thüringen ansässige Klägerin wollte die Überführung der Urne von Ansbach an ihren Wohnort veranlassen, um sich dort besser um das Grab ihrer Mutter kümmern zu können. Es sei zudem der Wunsch der Verstorbenen gewesen, dass die Asche im Fall eines Rückzugs in ihre Heimat mitgenommen werde. Die beklagte Kirchenstiftung hatte die beantragte Urnen-Umbettung vor Ablauf der hier geltenden Ruhezeit von 10 Jahren mit der Begründung abgelehnt, dass nach der religiösen und sittlichen Anschauung und dem allgemeinen Pietätsempfinden ein Toter, der einmal beigesetzt worden sei, in seiner Ruhe nicht mehr gestört werden dürfe. Eine Ausnahme könne nur gemacht werden, wenn ganz besondere Gründe vorlägen, hinter denen selbst die Achtung der Totenruhe zurückzutreten habe.

Das Gericht gewichtete den Schutz der Totenruhe als Ausfluss der Menschenwürde höher als das Bedürfnis der Angehörigen im Hinblick auf die Totenfürsorge. Der Wille des Verstorbenen auf Überführung der sterblichen Überreste könne nur dann gegenüber der Totenruhe höher wiegen, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten nachweisbar sein klares Einverständnis mit der Umbettung erklärt habe. Dies konnte jedoch trotz Zeugenbefragung in der mündlichen Verhandlung nicht mit Sicherheit festgestellt werden, so die ARAG Experten (VG Aachen, Az.: AN 4 K 16.00882).

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