
Die Rechte der Ryanair-Kunden
20.09.2017
Ryanair streicht in den kommenden Wochen voraussichtlich Tausende Flüge. Der Grund: Die Billig-Airline verfügt derzeit nicht über genügend einsatzbereite Flugkapitäne. Zwar mangelt es Ryanair nach eigenen Angaben nicht an Piloten, es gibt aber akute Schwierigkeiten mit der Planung des Jahresurlaubs der Flugzeugführer. Ryanair hat nun eine Liste aller gestrichenen Flüge der kommenden Wochen auf seiner Webseite veröffentlicht. Darüber hinaus sollen sämtliche betroffenen Fluggäste per E-Mail über die Streichungen benachrichtigt werden. Was Fluggäste nun wissen sollten, sagen ARAG Experten.
Die Rechte der betroffenen Passagiere
Betroffene Ryanair-Kunden können nach Angaben des Unternehmens entweder eine Rückerstattung des Flugpreises beantragen oder den ausgefallenen Flug kostenlos durch Ryanair umbuchen lassen. Beides sei problemlos über Online-Formulare möglich, versprach die Airline. Für die Bearbeitung von Rückerstattungen bittet Ryanair um etwa sieben Werktage Geduld. Des Weiteren gelten die EU-Fluggastrechte.
Welche Entschädigungen können Fluggäste erwarten?
Die EU-Fluggastrechteverordnung regelt unter anderem, welche Leistungen Fluggäste von der Airline beanspruchen können, wenn ihnen die Beförderung verweigert wird, ihr Flug verspätet ist oder gar nicht stattfindet. Anwendbar ist die Verordnung immer dann, wenn der Flug auf einem Flughafen innerhalb der EU startet oder eine in der EU beheimatete Airline – wie Ryanair – einen europäischen Flughafen anfliegt.
Wird Fluggästen die Beförderung verweigert – zum Beispiel bei Überbuchung – oder wird ihr Flug annulliert, haben sie zunächst Anspruch auf sogenannte Betreuungsleistungen, also auf Verpflegung, kostenlose Telefonate und ggf. auch auf eine Übernachtung. Verspätet sich der Abflug, sind diese Leistungen abhängig von der Länge des gebuchten Fluges und der Dauer der Verspätung. Bei Nichtbeförderung, Annullierung oder einem um mehr als fünf Stunden verspäteten Abflug haben Reisende außerdem das Recht auf eine anderweitige Beförderung zum Zielort. Alternativ können sie sich auch für eine Erstattung des Ticketpreises entscheiden, werden dann aber von der Airline nicht weiter betreut.
Daneben sieht die EU-Verordnung auch pauschale Ausgleichansprüche in Geld vor – und zwar bei Ankunft am Zielflughafen mit mehr als dreistündiger Verspätung, bei Nichtbeförderung und bei einer Annullierung des Flugs, über die nicht mindestens zwei Wochen vorher informiert wurde. Je nach Länge der Flugstrecke können zwischen 250 und 600 Euro beansprucht werden. Allerdings gilt bei einer Annullierung: Streicht die Airline einen Flug aufgrund sogenannter außergewöhnlicher Umstände – zum Beispiel wegen schlechten Wetters – muss sie nicht zahlen.
Der Begriff der außergewöhnlichen Umstände – welcher in der Vorschrift nicht definiert ist – bedeutet, dass die gegebenenfalls zu einem Wegfall der Ausgleichspflicht führenden Umstände außergewöhnlich sind, d.h. nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann (BGH, Az.: X ZR 160/12).
Die aktuellen Probleme bei Ryanair mit der Planung des Jahresurlaubs der Piloten fällt nach Einschätzung von ARAG Experten allerdings nicht in die Kategorie der außergewöhnlichen Umstände.