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20.02.2017

Volksverhetzung und Hass-Kommentare gehören in den sozialen Netzwerken leider zum Alltag. Doch die ARAG Experten warnen: Wer in der Öffentlichkeit böswillig zum Hass gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen aufstachelt, muss mit einer fristlosen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen. In einem konkreten Fall äußerte sich ein Angestellter in seinem frei zugänglichen Facebook-Profil mit volksverhetzenden Kommentaren zu einem Brand in einer Asylunterkunft. Da auf seinem Profil auch sein Arbeitgeber genannt war und dieser mit den unangemessenen Parolen seines Mitarbeiters weder einverstanden war, noch in Verbindung gebracht werden wollte, kündigte er dem Fremdenfeind fristlos und ohne vorherige Abmahnung.

Die Klage des Ex-Mitarbeiters blieb erfolglos, da ein Arbeitnehmer auch außerhalb der Arbeitszeit verpflichtet ist, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Zudem weisen die ARAG Experten darauf hin, dass Äußerungen wie „hoffe, dass alle verbrennen“ derart unwürdig sind, dass sie nicht vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Grundgesetz) gedeckt sind (Arbeitsgericht Herne, Az.: 5 Ca 2806/15).

Wer in der Öffentlichkeit böswillig zum Hass gegen bestimmte Bevölkerungs­gruppen aufstachelt, muss mit einer fristlosen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen.

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