Zwei Urteile zum Thema Vorfälligkeitszinsen
17.08.2018
Banken verdienen Geld, indem sie Geld verleihen, denn für das geliehene Geld fallen Zinsen an. Der Zinssatz und die Laufzeit des Darlehens sind dabei genau festgelegt. So weit so gut. Wer jedoch vor dem eigentlich geplanten Ende der Laufzeit aussteigen möchte oder muss, zahlt auch noch die so genannte Vorfälligkeitsentschädigung (VFE). Sie ist ein Ausgleich dafür, dass die Bank auf einen Teil des Zinsgewinns verzichtet. Dazu zwei Gerichtsurteile.
Früher aus dem Darlehen aussteigen
Nicht in jedem Fall darf die Bank auf die Vorfälligkeitsentschädigung bestehen – Vertrag hin oder her. In einem konkreten Fall wurde der Kreditnehmer arbeitslos und musste sein Haus, für das er einen Kredit von über 400.000 Euro aufgenommen hatte, verkaufen. Die Bank verlangte eine VFE von knapp 40.000 Euro. Er bat um Anwendung der Härtefallregelung, wonach die Bank laut eigenen Kreditbedingungen auf die Vorfälligkeitsentschädigung hätte verzichten können. Doch sie wollte nicht. Glücklicherweise entschieden die Richter anders und sie musste die Summe an ihren Kunden zurückzahlen (Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 2-21 O 74/18).
Immobilienkredit: Sondertilgungen mindern Vorfälligkeitszinsen
Bei einem Ausstieg aus einem Immobilienkredit steht der Bank eine Entschädigung für entgangene Zinsen zu. Sondertilgungen müssen aber kostenmindernd sein, entschied der Bundesgerichtshof. Eine Bank hatte in Darlehensverträgen ihren Kunden zwar Sondertilgungsrechte bei Darlehen eingeräumt. Bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sollten die zinsmindernden Sondertilgungen der Kunden aber unberücksichtigt bleiben. In dem beanstandeten Passus heißt es: "Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt."
Bereits die Vorinstanz wertete dies als unzulässige Bereicherung der Bank, denn durch die Klausel habe sie eine höhere Vorfälligkeitsentschädigung eingenommen, als ihr vertraglich zustehe. Das sah nun der BGH auch so. Die Bank räume Kunden Sondertilgungsrechte ein und gebe damit Zinserwartungen auf. Eine Nichtberücksichtigung der Sondertilgungsrechte bei der Vorfälligkeitsentschädigung führe zu einer Überkompensation für die Bank, erklären ARAG Experten (BGH, XI ZR 103/15).