21.05.2019

Umziehen vor Schichtbeginn? Durchfegen nach Schichtende? Während der Dienstreise per Bahn mit Kunden telefonieren? Gehört das zur bezahlten Arbeitszeit? Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben manchmal unterschiedliche Auffassungen davon, was als Arbeitszeit gilt, die vergütet werden muss und was als Pause verstanden wird. ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer klärt auf.

Früher nach Hause statt Arbeitspause?

Tobias Klingelhöfer
Arbeitsnehmer dürfen ihre Arbeitspause nicht ausfallen lassen, um früher Feierabend zu machen. Laut § 4 Arbeitszeitgesetz haben Arbeitnehmer nach sechs Stunden Arbeitszeit am Stück einen gesetzlichen Anspruch auf eine Pause von mindestens 30 Minuten. Wer mehr als neun Stunden arbeitet, darf weitere 15 Minuten Pause machen. Wer mag, darf die Pause auf jeweils 15 Minuten über den Arbeitstag aufteilen. Aber die Pausenzeit darf nicht ausfallen, um dafür früher nach Hause zu gehen. Arbeitgeber, die nicht auf die Einhaltung der Pausen achten, begehen eine Ordnungswidrigkeit und machen sich unter Umständen sogar strafbar.

 

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Arbeitszeiterfassung muss lückenlos werden

Die Unternehmen in der Europäischen Union (EU) müssen die Arbeitszeiten aller Angestellten, Arbeiter und Außendienstmitarbeiter komplett erfassen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Laut ARAG Experten sind nun alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, das Urteil in nationales Recht umzusetzen (EuGH, Az.: C-55/18).

Hin- und Rückreisen zur Arbeit

Wer im Namen seines Arbeitgebers viel im Ausland unterwegs ist, darf nach Angaben der ARAG Experten die Zeit für die Hin- und Rückreise als Arbeitszeit verbuchen. Zumindest, wenn die Reise ausschließlich im Interesse des Unternehmens und direkt zur Destination erfolgt. In einem konkreten Fall wurde ein Mitarbeiter von seinem Chef für einige Monate auf eine Baustelle nach China geschickt. Vergütet wurden ihm dafür vier Reisetage mit jeweils acht Stunden. Doch statt eines Direktfluges in der Economy-Klasse hatte der Dienstreisende sich einen Business-Klasse-Flug mit Zwischenstopp in Dubai gebucht. Dieser Umweg dauerte 37 Stunden, die er ebenfalls als Reisezeit vergütet haben wollte. Ob diese lange Reisezeit gerechtfertigt war, müssen die Richter des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz prüfen, an die der Fall zurückverwiesen wurde. Fest steht jedoch: Reisezeit ist Arbeitszeit, wenn die Reise dienstlich erfolgt (Bundesarbeitsgericht, Az.: 5 AZR 553/17).

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Hinweis: Ältere Beiträge können von der aktuellen Rechtslage abweichen.

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