
Rasenmäher & Co: Das sagt das Bundesimmissionsschutzgesetz
12.04.2021
Der eigene Garten: Wo der eine am liebsten von morgens bis abends seinen Rasen trimmt und die Hecke in Form bringt, sieht der andere seine grüne Oase womöglich eher als ruhigen Rückzugsort zum Lesen und Sonnen. Deshalb weisen die ARAG Experten auf die Regeln des Lärmschutzes hin. Wann der Hobbygärtner die Ruhe des Sonnenanbeters mit seinem Rasenmäher oder der Heckenschere stören darf, ist hier genau festgelegt. Und da die Gemüter aufgrund der Corona-Pandemie ohnehin etwas erhitzt sind, sollte man sich tunlichst daran halten.
Das Regelwerk
Auch wenn nun einige Zungenbrecher folgen: Was erlaubt bzw. nicht erlaubt ist, regelt die bundesweit geltende 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung oder 32. BImschV genannt. Sie regelt den Betrieb von Geräten und Maschinen im Freien.
Betriebsverbote in Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten: Ein Hoch auf Handmäher
Folgende Geräte dürfen in Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten an Sonn- und Feiertagen ganztätig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr nicht betrieben werden.
- Heckenscheren
- Rasenmäher
- Rasentrimmer/Rasenkantenschneider
- Schredder/Zerkleinerer
- Wasserpumpen, die über Wasser betrieben werden
Wer seine Hecke oder seinen Rasen dagegen mit reiner Muskelkraft – sprich mit einer Handschere oder einem Handmäher – schneiden möchte, darf das jederzeit tun!
Weitergehende Betriebsverbote
Weitergehende Betriebsverbote gelten für folgende Geräte. Diese dürfen an Werktagen zwischen 17.00 und 9.00 Uhr, und in der Mittagszeit zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr nicht genutzt werden.
- Freischneider mit Verbrennungsmotor
- Grastrimmer/Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor
- motorbetriebene Laubbläser
- motorbetriebene Laubsammler
Auf dem Land gelten andere Regeln
Anders sieht es beispielsweise in Dorf- oder Mischgebieten oder auch Gewerbegebieten aus: Für sie gelten die Betriebsverbote der 32. BImschV nicht; das heißt dort dürfen Rasenmäher und Co. jederzeit betrieben werden. Grenzen sind hier nur die allgemeine Nachtruhe und mögliche Sonderregelungen.
Sonderregelungen in einzelnen Gemeinden
Bevor der Rasenmäher oder die Heckenschere mittags angeworfen werden, sollte geklärt werden, ob die örtliche Gemeinde womöglich strengere Regelungen als die der 32. BImSchV vorsieht. In manchen Gemeinden gibt es nämlich eine Mittagsruhe, in der ebenfalls kein (Maschinen-)Lärm gestattet ist.