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14.12.2012

Änderungen im Schornsteinfegergesetz

Die Änderung des Schornsteifegergesetzes betrifft mehr als 15 Millionen Bundeshaushalte, in denen Kamine und Kachelöfen stehen. Zum einen sollen diese so genannten Kleinfeuerungsanlagen mit entsprechenden Filtern nachgerüstet werden. Ziel ist es, so die Feinstaubbelastung, die gerade durch die Verfeuerung von Holz hervorgerufen wird, zu verringern. Hier werden auf Hausbesitzer also Zusatzkosten zukommen.

Mit den Änderungen im Schornsteinfegergesetz um 01. Januar 2013 fällt das Monopol der Schornsteinfeger. Hausbesitzer dürfen sich dann für einen Kaminkehrer ihrer Wahl entscheiden – müssen sich jedoch auch über ihre neuen Pflichten bewusst werden. Die ARAG Experten erläutern, was Sie rund um das Schornsteinfegergesetz beachten sollten.

Filterpflicht und Heizberatung

Bald müssen Kaminbesitzer ihre Feuerstätten von ihrem Schornsteinfeger im Rahmen der sogenannten Feuerstättenschau typisieren lassen. Dies ist in der 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissonsschutzgesetzes (1.BImSchV) geregelt. Anhand des Alters der Anlage bzw. dem Typenschild lassen sich die Emissionswerte ermitteln. Diese wiederum geben Auskunft darüber, ob und innerhalb welcher Fristen der Kamin nachgerüstet oder stillgelegt werden muss.

Lediglich bestimmte Kamine, deren Typenschilder nicht mehr erkennbar oder von vor 1975 sind, müssen bis Ende 2014 nachgerüstet oder stillgelegt werden. Die nächste Befristung reicht schon bis 2017 und betrifft Modelle bis Ende 1984. 1985er – 1994er-Typen müssen bis 2020 mit Filtern versehen werden. Danach reicht die Frist bis 2024.

Kamine, die erst 2010 errichtet wurden, werden den Anforderungen an die entsprechenden Grenzwerte gerecht und fallen aus der Nachrüstpflicht. Auch manche ältere Kamine entsprechen den gestiegenen Ansprüchen, dies muss der Besitzer allerdings nachweisen. Offene Kamine sind übrigens ebenso wie private Backöfen, Badeöfen oder Öfen, die vor 1950 errichtet wurden, von dieser Gesetzesänderung ausgenommen. Doch nicht nur das Umrüsten der Anlage, sondern auch der richtige Umgang mit dieser soll zukünftig die Umwelt schützen. Daher müssen sich Kaminbesitzer bis Ende 2014 einer zusätzlichen Beratung unterziehen. Diese umfasst Themen wie die ordnungsgemäße Bedienung der Feuerstätte, die richtige Lagerung der Brennstoffe sowie der richtige Umgang mit Festbrennstoffen.

Änderungen im Schornsteinfegergesetz

Der ein oder andere betroffene Kaminbesitzer mag sich hinsichtlich der Beratungspflicht ein wenig bevormundet vorkommen – Kritiker sprechen gar von Zwangsberatung. Doch im Grunde soll die Änderung des Schornsteinfegergesetzes zukünftig genau das Gegenteil bewirken. Wesentlicher Bestandteil ist der Haftungsübergang vom Bezirksschornsteinfeger auf den Hausbesitzer. Damit einhergehend fällt auch 2013 das Schornsteinfegermonopol.

Das heißt zum einen: Wer seinen bisher zuständigen Schornsteinfeger noch nie leiden konnte, kann ohne weiteres zu einem anderen - möglicherweise günstigeren - wechseln. Denn auch in diesem Gewerbe entsteht dank der Änderungen im Schornsteinfegergesetz ein Wettbewerb.

Zum anderen: Während sich der Bezirksschornsteinfeger in der Vergangenheit meldete und den Termin bestimmte, wann bestimmte Messungen und Kehrungen durchgeführt werden sollten, müssen sich Hausbesitzer ab 2013 selbst darum kümmern. Im sogenannten Feuerstättenbescheid der bei der Feuerstättenschau ausgestellt wird, sind sämtliche durchzuführende Arbeiten nebst Terminen aufgelistet. Diese müssen eingehalten werden, da laut ARAG Experten ansonsten Sanktionen drohen. Überprüft wird dies vom sogenannten Bezirksbevollmächtigten, zu Beginn sind dies noch die Bezirksschornsteinfeger. Nach 2014 erfolgen Ausschreibungen, für den für sieben Jahre zu besetzenden Posten.

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