Handwerkerrechnung zu hoch?
20.09.2019
Gründe für Ärger mit Handwerkern gibt es viele. Häufig ist man einfach mit der Leistung eines Handwerkers nicht zufrieden, weil sie mangelhaft ist. Oder die Aufforderung, den Mangel zu beseitigen, bleibt ohne Erfolg. Oft erscheint Kunden aber auch die Handwerkerrechnung zu hoch, weil die angesetzten Positionen nicht nachvollziehbar sind. Wie man sich in solchen Situationen verhalten soll, erklären die ARAG Experten.
Ob eine Autoreparatur ansteht, das Dach neu gedeckt werden muss oder das Bad einer Renovierung harrt: Als erstes sollten Sie als Auftraggeber vom Handwerker einen Kostenvoranschlag erstellen lassen. Aus diesem sollte hervorgehen, welche Arbeiten durchgeführt werden sollen und was sie kosten. Der veranschlagte Preis soll den Auftraggeber zu einem Preisvergleich befähigen.
Dabei darf der Kostenvoranschlag selbst nicht in Rechnung gestellt werden, denn das triebe den Gesamtpreis in die Höhe und würde einen Vergleich erschweren. Ein Kostenvoranschlag – vom Gesetz "Kostenanschlag" genannt – ist daher in der Regel kostenlos, wenn mit dem Handwerker nichts anderes vereinbart ist. Verlangt der Handwerker eine Vergütung für den erstellten Kostenvoranschlag, muss er dies mit dem potenziellen Auftraggeber in einem eigenständigen Vertrag vereinbaren. Der schlichte Verweis des Handwerkers auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) reicht dafür nicht aus (OLG Karlsruhe, Az.: 19 U 57/05).
Ein Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn Sie dies bei Erstellung des Auftrags mit dem Handwerker vereinbart haben. Dann handelt es sich im strengen Sinne allerdings nicht mehr um einen Kostenvoranschlag, sondern um eine Festpreisvereinbarung. Ansonsten nennt der Voranschlag nur die ungefähr zu erwartenden Kosten für die Arbeit und das Material. Das bedeutet allerdings nicht, dass er grenzenlos überschritten werden darf, so die ARAG Experten. Eine „unwesentliche“ Überschreitung des Kostenvoranschlages müssen Sie als Auftraggeber zwar akzeptieren. Handelt es sich allerdings um eine „wesentliche“ Überschreitung, ist der Auftrag hinfällig. Das Problem: Was ist „unwesentlich“, was „wesentlich“? Die Grenze hat sich bei den Gerichten zwischen zehn und 20 Prozent eingependelt und ist auch abhängig von der Höhe der Gesamtkosten. Wird diese Grenze überschritten, muss der Handwerker Sie rechtzeitig informieren. Dann haben Sie die Wahl, ob der Auftrag zum höheren Preis durchgeführt werden soll oder nicht. Falls nicht, können Sie den Vertrag außerordentlich kündigen. Die bis dato erbrachten Leistungen des Handwerkers müssen Sie allerdings bezahlen.
Wenn der Auftraggeber dem Handwerker den Auftrag erteilt und dieser ihn annimmt, kommt ein Werkvertrag zustande. Der Auftraggeber muss die Arbeiten bzw. die Rechnung erst nach Abnahme des Werkes bezahlen. Das bedeutet, dass das Werk erst dann abgenommen und bezahlt werden sollte, wenn es mangelfrei ist. Zeigen sich nach der Abnahme Mängel, sieht das Gesetz vor, dass dem Handwerker zunächst die Gelegenheit eingeräumt werden muss, selbst eine ordnungsgemäße Nacherfüllung des Vertrages vorzunehmen. Der Handwerker kann die Mängelbeseitigung grundsätzlich nur dann ablehnen, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Der Auftraggeber sollte dem Handwerker schriftlich eine Frist zur Beseitigung des Mangels setzen. Erst nach Fristablauf oder bei ausdrücklicher Weigerung des Handwerkers, den Mangel zu beseitigen, kann ein anderer Handwerker mit der Nachbesserung betraut werden. Dessen Rechnung kann dann an den ersten Handwerker weitergeleitet werden. Kommt es dabei zum Streit, kann sich der Kunde Hilfe bei Schlichtungsstellen holen, etwa bei der Handwerkskammer. Diese beurteilen den Fall durch Sachverständige. Hilfreich sind dafür Fotos oder weitere Zeugen. Doch ARAG Experten mahnen zur Vorsicht: Beauftragt der Auftraggeber sofort einen anderen Handwerker mit der Mängelbeseitigung, kann der ursprünglich beauftragte Handwerker die Kostenübernahme zu Recht ablehnen.
Alternativ kann der Auftraggeber nach Fristablauf die Rechnung kürzen; dabei handelt es sich rechtlich um eine Minderung. Ferner hat er bei einem erheblichen Mangel die Möglichkeit, vom Werkvertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber sollte aber beachten, dass nach ausgeübter Minderung der Rücktritt vom Werkvertrag nicht mehr möglich ist, da die beiden Rechte sich gegenseitig ausschließen. Erklärt der Besteller den Rücktritt, muss er die Tätigkeit bzw. die Arbeiten des Handwerkers vergüten, wenn diese nicht rückabgewickelt werden können.
Seine Gewährleistungsrechte (Nacherfüllungsrechte, Minderung und Rücktritt) muss der Auftraggeber grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren nach Abnahme des Werkes geltend machen, da sie ansonsten verjähren. Bei Arbeiten an einem Gebäude verjähren die Gewährleistungsrechte innerhalb von fünf Jahren.
Handwerkerrechnung: Das sollten Sie prüfen
Nach erfolgreich durchgeführten Arbeiten sollte die Handwerkerrechnung genau überprüft werden. Bei der Handwerker-Innung kann die Spanne des Stundensatzes nachgefragt werden. Falls der Handwerker Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, können diese vorsehen, dass die Arbeitszeit aufgerundet werden kann. Bedient sich der Handwerker bei Ausführung seiner Arbeiten der Hilfe eines Auszubildenden, muss der Besteller nur die Tätigkeit des Handwerkers bezahlen, wenn der Auszubildende lediglich über seine Schulter schaut. Anders verhält es sich, wenn der Auszubildende dem Handwerker tatkräftig zur Seite steht. Dann muss auch seine Tätigkeit vergütet werden. Die Vergütung richtet sich nach dem Lehrjahr des Lehrlings und beträgt nur einen Prozentsatz des Stundenlohns des Handwerkers. Ferner sollte man darauf achten, wie die Fahrtzeit berechnet wird. Nicht zulässig ist es, die Fahrtzeiten sowohl als Fahrkosten als auch als Kosten für die geleistete Arbeit in Rechnung zu stellen. Um die Handwerkerrechnung besser nachvollziehen zu können, empfiehlt es sich, zu kontrollieren, wie lange der Handwerker gearbeitet hat.
Weitere Tipps...
Den richtigen Handwerker zu finden ist oft gar nicht so einfach. Eine gute erste Anlaufstelle sind laut ARAG Experten die örtlichen Handwerkskammern, bei denen man sich über die Handwerker in der Region informieren kann. Wer lieber online sucht, kann sich auf speziellen Auktionsportalen Hilfe ersteigern. Dazu wird der Auftrag sehr präzise beschrieben und ein möglichst realistischer Maximalpreis angegeben. Der Handwerker mit dem kostengünstigsten Angebot erhält dann den Zuschlag. Was zunächst ganz gut klingt, kann jedoch schnell zu einer Kostenfalle werden. Denn der billigste Handwerker ist nicht automatisch auch der beste. Zudem raten die ARAG Experten, sich die Qualifikation des Handwerkers nachweisen und sich unbedingt eine Rechnung ausstellen zu lassen – sonst besteht keine Gewähr.
Um Ärger von vornherein zu vermeiden, sollten die anliegenden Handwerksarbeiten klar und detailliert formuliert werden. Will jemand seine Wohnung tapezieren lassen, ist es beispielsweise sinnvoll, neben der Quadratmeterzahl des Raumes auch die Deckenhöhe anzugeben. Der Rat der ARAG Experten: Je genauer die Auftragsbeschreibung, desto weniger Ärger in der Abwicklung. Und auch bei der Online-Suche über Portale gilt: je detaillierter die Beschreibungen, desto zahlreicher und passgenauer die Gebote. Fotos können bei der Portal-Suche ebenfalls hilfreich sein, wenn sich der handwerkliche Laie mit der Beschreibung überfordert fühlt. Auch ein Termin zur Besichtigung des Objektes kann von Vorteil sein.
Eine offene Rechnung ist ein stichhaltiges Argument für Kunden, wenn sie unzufrieden mit der Arbeit des Handwerkers sind. Um sich vor mangelhaft ausgeführter Arbeit abzusichern, kann man einen Teil des Rechnungsbetrages einbehalten. Fällt der Pfusch erst nach der Abnahme auf, sollten Kunden auf Nachbesserung drängen und dazu eine Frist setzen. Kann der Handwerker auch beim zweiten Anlauf den Mangel nicht beseitigen, darf der Kunde im Rahmen einer Ersatzvornahme eine andere Firma beauftragen und dem ursprünglichen Handwerksbetrieb diese Kosten in Rechnung stellen.
Wer sich bei der Abnahme der Arbeit unsicher ist, ob der Handwerker seine Leistungen ordentlich und in vereinbartem Rahmen geleistet hat, sollte nach Auskunft der ARAG Experten einen Fachmann hinzuziehen. Wurden Arbeiten ausgeführt, die vertraglich nicht vereinbart waren, muss dieser Teil nicht bezahlt werden. Abschließend raten die ARAG Experten, Mängel am besten schriftlich festzuhalten und mit einem Foto zu dokumentieren, sofern dies möglich ist.
- Die Suche nach einem guten Handwerker kann damit beginnen, dass man seine Nachbarn oder Bekannten nach einer Empfehlung fragt.
- Lassen Sie sich Handwerker von der zuständigen Handwerker-Innung empfehlen.
- Bevorzugen Sie örtliche Handwerker, da sie einen guten Ruf zu verlieren haben.
- Holen Sie immer mehrere Angebote ein.
- Die zu erbringende Leistung sollte so genau wie möglich beschrieben werden, damit der Handwerker den Umfang der Arbeiten und die Kosten bestimmen kann.
- Man kann sich auch die vom Handwerker errichteten Referenzobjekte benennen lassen.
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