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14.02.2014

Mietschulden von Ehepartnern – wer haftet?

Bei steigenden Zahlen von privaten Insolvenzen stellt sich immer häufiger auch die Frage, inwiefern Ehepartner betroffen sind. Bei Mietschulden haben sich nach Auskunft von ARAG Experten folgende Regeln, u.a. auch nach der Rechtsprechung herausgebildet: Haben die Ehepartner den Mietvertrag gemeinsam unterzeichnet, können auch beide für Verbindlichkeiten aus diesem haftbar gemacht werden. Problematischer ist es, wenn nur ein Partner den Mietvertrag unterschrieben hat. Dann gilt der andere, nicht unterschreibende Partner in der Regel nicht als Vertragspartei. Das kann sich allerdings unter Umständen ändern. Der den Mietvertrag nicht unterschreibende, aber im Vertragskopf aufgeführte Ehegatte kann beispielsweise dann zum Mitmieter werden, wenn er im Laufe des Mietverhältnisses rechtsgeschäftliche Erklärungen abgibt, die nur im Verhältnis zum Vermieter relevant werden können, wie beispielsweise eine Zustimmung zur Mieterhöhung oder eine Erklärung hinsichtlich der Duldung einer Modernisierung. Die Rechtsprechung nimmt an, dass sich daraus ergibt, dass der Ehepartner, der den Vertrag nicht unterschrieben hat, dennoch als Mieter gelten möchte. Sein Verhalten führe zu einem konkludenten Vertragsschluss (LG Berlin, AZ: 64 S 232/00).

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