Rechtstipps und Urteile
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03.08.2015
Gänsehaltung im Wohngebiet
Gänsehaltung in einem reinen Wohngebiet ist nicht zulässig. Im jetzt entschiedenen Fall hielten die Eheleute auf ihrem rund 1.000 qm großen Grundstück seit vielen Jahren immer wieder unterschiedliche Kleintiere. Aufgrund von Nachbarbeschwerden gab die Stadt ihnen auf, ihre zwei Gänse von dem Grundstück zu entfernen, da es nicht zulässig sei, Gänse in einem reinen Wohngebiet zu halten. Die Eheleute machten demgegenüber geltend, die Tiere würden nachts in einem Stall gehalten, so dass zur Nachtzeit von ihnen kein Lärm ausgehe. Zudem passten Gänse zum ländlichen Charakter der Umgebung. Dieser Argumentation folgte die Richter nicht und führten aus, dass nur solche Tiere gehalten werden dürfen, die regelmäßig in Wohngebieten anzutreffen seien. Da dies bei Gänsen – anders als etwa bei Hunden, Katzen oder Kaninchen – nicht der Fall ist, mussten die Gänse entfernt werden. Zudem sei davon auszugehen, dass Gänse als besonders schreckhafte Tiere die Wohnruhe stören können und daher im reinen Wohngebiet generell nicht zulässig sind, erklären ARAG Experten die Entscheidung des Gerichts (VG Köln, Az.: 23 K 42/14).