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10.06.2015
Fristlose Kündigung für gewalttätigen Mieter ist rechtens
Ein gewalttätiger Angriff auf einen Mitbewohner, durch den dieser verletzt wird, rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Im konkreten Fall vermietete die Klägerin eine Einzimmerwohnung an den beklagten Mieter. Ein Mitbewohner fand den beklagten Mieter im Treppenhaus auf dem Bauch liegend am Boden. Er schrie laut: „Ich will sterben, Hilfe, Hilfe!“ Der 29-jährige Mitmieter ging hin und fragte, ob er einen Rettungswagen holen soll. Da sprang der Beklagte plötzlich auf, packte den Mitmieter am Hemd und würgte ihn. Der Beklagte schlug auf ihn ein, wodurch der Mitmieter Schürfwunden und Verletzungen im Gesicht, eine blutende Wunde an der Lippe und Kratzer am Oberkörper davontrug. Nachdem der Mitmieter sich losreißen konnte, packte der Beklagte dessen Begleiter am Fuß und versuchte, diesen zu beißen. Der Mitmieter konnte seinen Freund befreien und wollte mit diesem davonlaufen. Der Beklagte bekam den Fuß des Mitmieters zu fassen, so dass dieser die letzten fünf Stufen der Treppe hinabstürzte. Der Mitmieter rappelte sich auf und lief mit seinem Freund vor das Haus ins Freie, wo er erschöpft zu Boden fiel. Der Beklagte rannte zu ihm, setzte sich auf ihn und schlug wieder auf ihn ein. Die Verletzungen mussten im Krankenhaus behandelt werden. Die Vermieterin kündigte dem beklagten Mieter fristlos und erhob anschließend Räumungsklage. Die zuständige Richterin gab der Vermieterin Recht. Bei der Abwägung der Interessen der Vermieterin und des beklagten Mieters kam die zuständige Richterin zu dem Ergebnis, dass die Interessen der Vermieterin überwiegen und für sie die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar ist, so die ARAG Experten (AG München, Az.: 425 C 16113/14).