Rechtstipps und Urteile
25.02.2014
Ersatzfahrzeug: Mietwagen auch für Gelegenheitsfahrer
Auch „Wenig-Fahrer“ können nach einem Autounfall einen Mietwagen als Ersatzfahrzeug beanspruchen. Ist man auf die ständige Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs angewiesen, muss die gegnerische Versicherung das Ersatzfahrzeug auch bei geringer Fahrleistung bezahlen. Im zugrunde liegenden Streitfall ging es um einen schweren Verkehrsunfall; der Unfallverursacher beschädigte ein Fahrzeug so stark, dass es drei Monate lang in Reparatur musste. In dieser Zeit mietete die geschädigte Autohalterin einen Mietwagen, mit dem sie durchschnittlich sechs Kilometer am Tag fuhr. Als Grund für die geringe Fahrleistung gab die Geschädigte an, dass sie mit dem Mietwagen nicht gut zurechtkam. Das Landgericht Görlitz hatte eine Übernahme der Mietwagenkosten von rund 5.400 Euro durch die Versicherung des Unfallverursachers abgelehnt. Die Anmietung des Mietwagens sei unwirtschaftlich und ein Taxi billiger gewesen, so das Landgericht Görlitz. Die durchschnittliche Fahrleistung liege bei 20 Kilometer täglich, dies sei die Grenze für die Erforderlichkeit eines Ersatzfahrzeugs.
Der BGH hob die Entscheidung nun auf und wies den Fall an das Landgericht zurück. Allein auf die Kilometerleistung könne nicht abgestellt werden. Unter Umständen kann die Notwendigkeit der ständigen Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs die teurere Anmietung des Ersatzfahrzeugs rechtfertigen, so dass die gefahrene Kilometerleistung keine Rolle bei der Verhältnismäßigkeit der Kosten spielt, erläutern ARAG Experten. Allerdings ist damit noch nicht sicher, dass die Autohalterin die vollen Mietwagenkosten von 5.400 Euro erhält. Denn bei der Neuverhandlung muss sie begründen, wieso sie das Mietfahrzeug nicht zurückgab, als sie bemerkte, dass sie den Mietwagen kaum nutzte (BGH, Az.: VI ZR 290/11).