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07.12.2016

Hartnäckiges Falschparken kann eine Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen – ungeachtet der im Verkehrszentralregister eingetragenen Punktzahl. Im konkreten Fall waren zwischen Januar 2014 und Januar 2016 mit einem auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeug insgesamt 88 Verkehrsordnungswidrigkeiten – davon 83 Parkverstöße – begangen worden. Daraufhin entzog die zuständige Behörde sofort vollziehbar die Fahrerlaubnis des Antragstellers, nachdem er einer Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens über seine Fahreignung nicht nachgekommen war. Dagegen beantragte der Antragsteller Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht – allerdings ohne Erfolg. Eine Fahrerlaubnis kann nicht nur bei Eintragungen im Verkehrszentralregister, sondern auch demjenigen entzogen werden, der sich aus anderen Gründen als ungeeignet erwiesen hat.

Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs sind für die Beurteilung der Fahreignung relevant, wenn der Verkehrsteilnehmer offensichtlich nicht willens ist, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffenen Ordnungsvorschriften einzuhalten, sondern diese hartnäckig missachtet. Soweit der Antragsteller zum Teil behauptet hat, seine Frau habe die Verstöße begangen, muss er sich dies zurechnen lassen. Denn wenn er nichts gegen Verkehrsverstöße von Personen unternimmt, die sein Fahrzeug mit seiner Billigung benutzen, liegt auch hierin ein charakterlicher Mangel, der ihn selbst als ungeeigneten Verkehrsteilnehmer ausweist, erklären ARAG Experten (VG Berlin, Az.: 11 K L 432.16).

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