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21.09.2016

Die Ehefrau des Klägers befuhr mit dem Kfz des Klägers die Abfahrt einer Bundesautobahn, die sich im weiteren Straßenverlauf ohne vorfahrtsregelnde Verkehrszeichen gabelt. Im Bereich der Gabelung kam es zur streifenden Kollision zwischen dem vorausfahrenden klägerischen Fahrzeug und dem von der Erstbeklagten gesteuerten Taxi. Der Unfall ereignete sich, weil das Taxi zur rechtsseitigen Vorbeifahrt am Fahrzeug des Klägers in den rechten Schenkel der Gabelung angesetzt hatte, als die Ehefrau des Klägers ebenfalls diesen Schenkel der Gabelung ansteuerte. Den ihm durch den Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden hat der Kläger von den Beklagten und der mitverklagten Haftpflichtversicherung ersetzt verlangt.

Das Schadensersatzbegehren des Klägers war zur Hälfte erfolgreich. Der Unfall sei von beiden Fahrzeugführerinnen mitverschuldet worden, was eine 50-prozentige Haftungsquote rechtfertige. Gabele sich eine Straße ohne vorfahrtsregelnde Verkehrszeichen in zwei Schenkel, so beurteilten sich die straßenverkehrsrechtlichen Pflichten danach, ob ein Straßenschenkel nach vernünftiger Verkehrsauffassung als Fortsetzung der bisherigen Fahrtrichtung anzusehen sei.

Sei allerdings – wie im vorliegenden Fall – keiner der Schenkel deutlich als Fortsetzung der bisherigen Straße zu erkennen, ändere jeder Fahrzeugführer beim Einfahren in einen der beiden Schenkel seine Fahrtrichtung. Dementsprechend habe er dies als Abbiegen unter Benutzung der Fahrtrichtungsanzeiger und durch ein Sicheinordnen anzukündigen sowie auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Gegen diese Pflichten hätten beide Fahrerinnen der am Unfall beteiligten Fahrzeuge verstoßen, so dass eine Haftungsteilung angemessen war, erklären ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 7 U 14/16).

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