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14.01.2015

Parken in der Umweltzone

Eine Ordnungswidrigkeit besteht nicht nur im Befahren einer Umweltzone, sondern auch in der Form des ruhenden Verkehrs. Der Betroffene soll im konkreten Fall mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigung (Umweltzone) am Verkehr teilgenommen haben. Da er keine Angaben zur Fahrereigenschaft gemacht hat, wurden ihm als Halter die Kosten des Verfahrens auferlegt. Hiergegen wendet er sich mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Allerdings ohne Erfolg. Das Verfahren wurde von Beginn an wegen eines Parkverstoßes geführt. Eine Verkehrsteilnahme durch Parken kann durchaus einen Verstoß darstellen. Die Ordnungswidrigkeit besteht nicht nur im Befahren der Umweltzone, sondern auch in der Form des ruhenden Verkehrs in der Umweltzone. Inzwischen ist dies durch die Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Ersetzen des Wortes „ Fahrzeugführer" durch das Wort „Kraftfahrzeugführer" und des Wortes „Verkehr" durch die Worte „am Verkehr teilnehmen") klargestellt. Die Änderung verdeutlicht, dass sowohl der fließende als auch der ruhende Verkehr umfasst ist, um das Risiko einer unterschiedlichen Auslegung auszuschließen. Im Übrigen ist es der Bußgeldbehörde unmöglich, den Fahrzeugführer zu ermitteln, da erfolgversprechende Ermittlungsansätze gerade bei einem Parkverstoß nicht vorliegen würden, solange der Betroffene keine Einlassung zur Sache abgibt, erklären ARAG Experten (AG Dortmund, AZ: 735 OWi 348/13).

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