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Das sind die Regeln der Straßenverkehrsordnung für Fahrradfahrer in der Einbahnstraße

Einbahnstraßen dürfen auch von Radfahrern grundsätzlich nur in der vorgegebenen Richtung befahren werden. Halten Sie sich nicht an das Gebot, droht Ihnen ein Bußgeld von bis zu 35 Euro.

Zum Glück der Radler in der Stadt geben viele Kommunen aber mittlerweile Einbahnstraßen für den Fahrradverkehr frei. Und es sollen immer mehr werden.

An ihrem Anfang wird das blaue Einbahnstraßenschild durch ein kleines Fahrradsymbol mit zwei Pfeilen ergänzt. Am Ende hängt unter dem roten Verbotsschild für Autos das Symbol „Radfahrer frei“.

Einbahnstraße Für Fahrradfahrer

Damit eine Einbahnstraße für entgegenkommende Radler freigegeben werden kann, sollte sie einige Bedingungen erfüllen:

  • zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h
  • ausreichende Fahrbahnbreite, besonders, wenn dort Linienbusse und Lkws unterwegs sind
  • übersichtliche Verkehrsführung im Streckenverlauf und an Kreuzungen

Wichtig für Radfahrer, die eine freigegebene Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung für Autos benutzen: Fahren Sie rechts und beachten die Vorfahrt. Es gilt die Vorfahrtregel „rechts vor links“ – ganz nach dem Grundsatz aus Paragraf 8, Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO).

Das zahlen Geisterfahrer in einer Einbahnstraße

 

Beispiele aus dem Bußgeldkatalog

 
Eine Einbahnstraße in nicht vorgeschriebener Fahrtrichtung befahren 20 Euro
Mit Behinderung anderer 25 Euro
Mit Gefährdung anderer 30 Euro
Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung 35 Euro

Das passende Gerichtsurteil

 

Wer als Radfahrer entgegen der Einbahnstraße auf dem Gehweg fährt und an der Ausfahrt einer Tiefgarage nicht auf eine Warnleuchte achtet, haftet zu zwei Dritteln für einen Zusammenstoß (AG München, Az.: 344 C 26559/05).

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