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Auf den Punkt

 
  • Als teilzeitbeschäftigt gilt jeder Arbeitnehmer, dessen Wochenarbeitszeit kürzer ist als die einer Vollzeitstelle im gleichen Unternehmen.
  • Eine Teilzeitbeschäftigung bietet Ihnen mehr Freizeit, dafür aber auch ein geringeres Einkommen und geringere Rentenansprüche.
  • Grundsätzlich hat in Deutschland jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf eine Arbeitszeitverringerung.
  • Auch in der Elternzeit können Sie in Teilzeit arbeiten.

Was ist Teilzeitarbeit?

Als Teilzeitbeschäftigter gilt laut § 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) „ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers“.

Ob ein Beschäftigungsverhältnis einer Teilzeitbeschäftigung entspricht, hängt also auch davon ab, was in einem Betrieb als Vollzeitbeschäftigung gilt. Arbeiten Vollzeitbeschäftigte in einem Unternehmen 40 Stunden in der Woche, dann sind Arbeitnehmer, die wöchentlich 39 Stunden arbeiten, bereits teilzeitbeschäftigt. Gilt in einem Sektor wiederum eine andere Definition der Vollzeitbeschäftigung – so wie etwa in der westdeutschen Metallindustrie, in der die 40-Stunden Woche 1995 abgeschafft wurde – dann kann auch eine 35-Stunden-Woche als Vollzeitbeschäftigung zählen.

Laut Gesetz gelten übrigens auch sogenannte Mini-Jobber als teilzeitbeschäftigt. Dazu heißt es im Teilzeit- und Befristungsgesetz: „Teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung […] ausübt.“

 

Für wen die Arbeitszeitreduzierung sinnvoll ist

Ein Wechsel von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung kann sich für Arbeitnehmer aus ganz verschiedenen Gründen anbieten. Wer statt 5 Tagen in der Woche nur noch 3 oder 4 Tage arbeitet oder seine 40-Stunden-Woche gegen eine 30- oder 20-Stunden-Woche eintauscht, der hat nicht nur mehr Freizeit und weniger Anwesenheitspflicht im Büro, sondern im Zweifelsfall auch mehr Muße sich abseits der Arbeit fortzubilden oder ehrenamtlich zu engagieren.

Obwohl die Teilzeit in der öffentlichen Wahrnehmung oft noch immer als Arbeitsmodell für junge Mütter gilt, die sich neben der Arbeit um ihre Familie kümmern müssen, entspricht dieses Bild längst nicht mehr der Realität. Auch junge Väter und Alleinstehende sind in Deutschland mittlerweile zunehmend teilzeitbeschäftigt – sei es, um mehr Zeit für Familie und Haushalt zu haben oder um ihre Work-Life-Balance zu verbessern.

Klar ist allerdings auch, dass eine Teilzeitbeschäftigung in den meisten Fällen nur für Arbeitnehmer in Frage kommt, die sich diese auch leisten können. Arbeitnehmer, die für eine 40-Stunden-Woche ein Bruttogehalt von 3.500 Euro bekommt, können mit einer Reduzierung auf eine 30-Stunden-Woche noch immer 2.625 Euro brutto im Monat verdienen. Wer sein Leben wiederum selbst mit einer Vollzeitbeschäftigung nicht ausreichend finanzieren kann, für den kommt im Regelfall auch ein Teilzeitmodell nicht in Frage. Dass die Teilzeit meist als Arbeitsmodel für Gutverdiener gilt, hat darüber hinaus auch noch einen weiteren Grund: Denn weniger Arbeit bedeutet nicht nur weniger Einkommen, sondern auch weniger Rente. In einem ohnehin schon schlechtbezahlten Beruf in Teilzeit zu gehen, birgt also das Risiko einer unzureichenden Rentenvorsorge.

Hat jeder ein Anrecht auf Teilzeit?

Prinzipiell hat in Deutschland jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf eine Arbeitszeitverringerung. Qua Gesetz müssen für die Reduzierung einer Vollzeit- auf eine Teilzeitstelle allerdings zwei grundlegende Voraussetzungen erfüllt sein: das jeweilige Arbeitsverhältnis muss bereits seit mehr als sechs Monaten bestehen und in dem Unternehmen müssen mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt sein.

Dazu heißt es in § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG), dass ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat verlangen kann, „dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird“ insofern „der Arbeitgeber […] mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

Eine Ausnahmeregelung gilt dann, wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit bereits verringert hat und daraufhin eine erneute Reduzierung erwirken will. In diesem Fall sieht das Teilzeit- und Befristungsgesetz vor, dass „eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren“ nach Zustimmung zu der letzten Arbeitszeitverringerung verlangt werden kann.

 

So können Sie Teilzeit beantragen

Erfüllt Ihre Stelle die Voraussetzungen für eine Arbeitszeitverringerung, dann ist es an Ihnen, einen Antrag auf Teilzeit bei Ihren Vorgesetzten einzureichen. Dazu sollten Sie Ihrem Chef im Optimalfall in Textform – also per Brief, E-Mail oder Fax – mitteilen, auf wie viele Stunden Sie Ihre Arbeitszeit verringern möchten und wie Sie diese über die Woche verteilen wollen. Da die konkrete Verteilung der verringerten Arbeitszeit über die Woche, also die Lage der Arbeitstage, in der Praxis oft ein Streitpunkt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist, sollte diese in ihrem Antrag klar formuliert sein.

Zudem sollten Sie beachten, dass für einen Antrag auf Teilzeit des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) eine Vorlauffrist gilt. Dazu heißt es in § 8 des Gesetzes, dass der Arbeitnehmer „die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen“ muss.

Haben Sie ihren Antrag auf Teilzeit fristgerecht eingereicht, dann ist es an Ihren Vorgesetzten diesen bis spätestens einen Monat vor Beginn des anvisierten Wechsels in eine Teilzeitstelle zu bewilligen oder abzulehnen. Verpasst Ihr Chef diese Frist und versäumt es, Ihren Antrag schriftlich abzulehnen, dann verringert sich Ihre Arbeitszeit automatisch in dem von Ihnen gewünschten Umfang.

Gleichzeitig gibt es aber natürlich auch Szenarien, in denen ein Arbeitgeber Ihren Antrag auf Teilzeit ablehnen kann. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn betriebliche Gründe gegen eine Verringerung der Arbeitszeit sprechen. In § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) heißt es dazu: „Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.“ Gibt ein Arbeitgeber an, dass betriebliche Gründe eine Arbeitszeitverringerung unmöglich machen, dann liegt die Beweislast jedoch bei ihm. Er muss im Regelfall genau darlegen, wie und warum die Arbeitsabläufe in seinem Betrieb durch einen Wechsel in Teilzeit gefährdet wären.

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Teilzeit in Elternzeit: Berufliche Verwirklichung oder finanzielle Notwendigkeit

Obwohl die sogenannte Elternzeit eigentlich dazu gedacht ist, Eltern nach der Geburt ihrer Kinder möglichst viel Zeit mit ihrer Familie zu ermöglichen, schließt sie eine Teilzeitbeschäftigung nicht grundsätzlich aus. Das Gesetz legt allerdings eine maximal zulässige Arbeitszeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Elternzeit fest.

Dazu heißt es in §15 (Absatz 4) des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG): „Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein.“

Neben dieser Regelung gelten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für die Dauer ihrer Elternzeit in verringertem Maße weiterarbeiten wollen, ähnliche gesetzliche Rahmenbedingungen wie für alle anderen Angestellten auch. Qua Gesetz müssen für die Reduzierung ihrer Vollzeit- auf eine Teilzeitstelle zudem zwei grundlegende Voraussetzungen erfüllt sein: das jeweilige Arbeitsverhältnis muss bereits seit mehr als sechs Monaten bestehen und in dem Unternehmen müssen mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt sein.

In Hinblick auf die Antragsfristen für eine Teilzeitbeschäftigung ergeben sich für Arbeitnehmer in Elternzeit derweil leicht abweichende Regelungen. Während Arbeitnehmer ihre Vorgesetzten im Normalfall mit einem Vorlauf von drei Monaten über eine gewünschte Arbeitszeitverringerung informieren müssen, bleibt Angestellten, die eine Teilzeitbeschäftigung während ihrer Elternzeit anstreben, dazu je nach Alter ihres Kindes mehr oder weniger Zeit.

Hierzu besagt das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), dass der Anspruch auf Teilzeit dem Arbeitgeber „für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen“ und „für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes 13 Wochen“ im Voraus schriftlich mitgeteilt werden muss.

Zu beachten ist, dass sich eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit auch auf Ihren Anspruch auf Elterngeld auswirkt. Wer während der Elternzeit mehr verdient, dem steht in der Regel auch weniger Elterngeld zu. Das liegt nicht zuletzt daran, dass sich die Höhe der Anrechnung Ihres Zuverdienstes auf das Elterngeld aus der Differenz Ihres Einkommens vor und nach der Geburt Ihres Kindes berechnet.

 

Der Wiedereinstieg in den Job: Teilzeit arbeiten nach Elternzeit

Obwohl Arbeitnehmer nach dem Ablauf ihrer Elternzeit ein Recht auf Weiterbeschäftigung haben, entspringt daraus nicht automatisch ein rechtlicher Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung. Angestellte, die aus der Elternzeit nicht in ihre Vollzeitbeschäftigung zurückkehren wollen, müssen deshalb – so wie alle anderen Arbeitnehmer auch – rechtzeitig einen Antrag auf Teilzeit stellen.

 

Teilzeitjob & Urlaub: Wie ändert sich der Anspruch?

Laut des Bundesurlaubsgesetzes steht Arbeitnehmern in Vollzeitbeschäftigung in Deutschland ein Mindesturlaub von vier Wochen (24 Werktage) für eine 6-Tage-Woche zu. Dabei richtet sich der Urlaubsanspruch nicht nach den gearbeiteten Stunden, sondern den gearbeiteten Tagen pro Woche. Für Teilzeitbeschäftigte bedeutet das, dass sich ihr Urlaubsanspruch danach richtet, an wie vielen Tagen sie wöchentlich für ihren Betrieb arbeiten.

Hat ein Arbeitnehmer seine vormalige 5-Tage-Woche also beispielsweise auf eine 3-Tage-Woche reduziert, dann stehen ihm statt 20 Tagen nur noch 12 Tage Urlaub zu. Da er mit diesen 12 Urlaubstagen vier ganze Wochen Jahresurlaub nehmen kann, ist sein Mindestanspruch gedeckt.

Währenddessen steht einem Teilzeitbeschäftigten, der an 5 Tagen in der Woche zur Arbeit kommt, dafür aber täglich weniger Stunden ableistet als seine Kollegen, mit 20 Tagen genauso viel Urlaub zu wie seinen vollzeitbeschäftigten Kollegen. Um seinen Mindesturlaub von 4 Wochen im Jahr zu decken, stehen ihm 20 Urlaubstage zu.

Gewährt ein Arbeitgeber seinen Angestellten mehr Urlaubstage als das gesetzliche Minimum, dann lässt sich der Urlaubsanspruch für Teilzeitbeschäftigte mit einer einfachen Formel berechnen. Dazu teilt man die vertraglich vereinbarten Urlaubstage für Vollzeitbeschäftigte durch die unternehmensübliche Anzahl der wöchentlichen Werktage. Daraufhin multipliziert man das Ergebnis mit der Zahl seiner tatsächlichen Arbeitstage pro Woche, um auf den korrekten Urlaubsanspruch zu kommen.

Für einen Arbeitnehmer, der 4 Tage in der Woche für einen Betrieb arbeitet, in dem Vollzeitbeschäftigte eine 5-Tage-Woche verrichten und dafür 30 Tage Urlaub im Jahr bekommen, sähe diese Rechnung folgendermaßen aus:

30 Urlaubstage / 5 Werktage pro Woche x 4 Arbeitstage pro Woche = 24 Urlaubstage

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung folgende Formel zur Berechnung von Teilzeiturlaub aufgestellt, mit der sich auch unterjährige Wechsel berechnen lassen:

Vollzeitanzahl Werktage Urlaub x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht: 312

 

Altersteilzeit: Ab wann man einen Gang runterfahren kann

Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und von den vergangenen 5 Jahren mindestens 3 Jahre versicherungspflichtig beschäftigt waren, können mit ihren Arbeitgebern die sogenannte Altersteilzeit vereinbaren – einen Anspruch hierauf gibt es jedoch grundsätzlich nicht. Mit diesem Arbeitsmodell halbiert sich die verbleibende Arbeitszeit des Arbeitnehmers bis zur Rente. Durch eine Aufstockung des Arbeitsgebers erhält der Mitarbeiter jedoch weiterhin mindestens 70 Prozent seines ursprünglichen Gehalts. Da in Deutschland gegenwärtig ein Renteneintrittsalter von 67 Jahren gilt, kann die Altersteilzeit für einen Zeitraum von bis zu 12 Jahren in Anspruch genommen werden.

Dabei unterscheidet man bei der Altersteilzeit zwischen zwei unterschiedlichen Modellen, dem Gleichverteilungs- und dem Blockmodell. Bei dem Gleichverteilungsmodell verringert der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit für den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit um die Hälfte, arbeitet also zu verringerten Bezügen nur noch halbtags. Beim Blockmodell wird die Altersteilzeit wiederum in zwei gleich lange Phasen unterteilt: In der „Arbeitsphase“ arbeiten Angestellte ihr normales Pensum, erhalten dafür aber nur ein reduziertes Gehalt. In der Freistellungsphase werden sie dafür vom Arbeitgeber freigestellt und weiterbezahlt.

 

Für Beamte und TVÖD-Angestellte: Altersteilzeit im öffentlichen Dienst

Auch Beschäftigte im öffentlichen Dienst können mit der Vollendung des 55. Lebensjahres in Altersteilzeit gehen, wenn ihr Arbeitgeber zustimmt. Ab dem vollendeten 60. Lebensjahr haben Tarifbeschäftigte zudem einen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit. Wie genau die Regelungen zur Altersteilzeit im öffentlichen Dienst ausgestaltet sind, unterscheidet sich dabei jedoch von Bund zu Bundesländern – und selbst zwischen den Bundesländern – stark.

Genau wie Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft müssen auch Beamte und Tarifbeschäftigte mindestens 5 Jahre beschäftigt gewesen sein und in 3 dieser 5 Jahre in einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden haben, um für ein Altersteilzeitmodell in Frage zu kommen.

 

Wir zahlen Ihre Anwalts- und Gerichtskosten!

 

Das lohnt sich: Denn auch wenn Sie bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten vor Gericht gewinnen,
tragen Sie die Kosten. Wir übernehmen diese.

 

Hajo Brumund

Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht

  • Rechtsanwalt und Partner, rbo-Rechtsanwälte und Notarin GbR
  • ARAG Partneranwalt & Arbeitsrechts-Experte
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 2008

Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht in Oldenburg und unterstütze Arbeitnehmende in unserer Kanzlei bei allen rechtlichen Angelegenheiten. Mein Ziel ist es, die oft komplizierte Rechtsprechung im Arbeitsrecht verständlich für jeden aufzubereiten. Ich beantworte gerne Fragen und bin unter folgender Nummer erreichbar:

hb@rbo-rechtsanwaelte.de

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