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21.06.2021

Stolperfalle Torstopper. Muss der Verein bei einem Unfall zahlen?

Tobias H. beobachtete als Zuschauer das Fußballspiel des heimischen Fußballvereins. Sein Sohn war als Mittelstürmer im Einsatz. Jetzt ging das Spiel zu Ende und der Schiedsrichter pfiff ab. Tobias und weitere Zuschauer verließen die Zuschauertribüne und nahmen den vorgeschriebenen Fußweg zum Hauptausgang. Das Ausgangstor war weit geöffnet und die Besucher verließen das Stadion. Tobias drehte sich im Gehen kurz um, um seinem Sohn etwas zuzurufen. Und in dem Moment passierte es. Er übersah den im Boden eingelassenen Metall-Torstopper und stürzte. Er fiel so unglücklich auf den Boden, dass er mit dem rechten Fuß umknickte und die Bänder im rechten Sprunggelenk rissen.

Einige Zeit später meldete sich Tobias H. beim Vereinsvorsitzenden und machte Schadensersatzansprüche für seine erlittene Verletzung geltend. Er forderte 130 Euro für seine Zuzahlungen für den stationären Aufenthalt im Krankenhaus und Medikamente. Außerdem verlangte er auch Schmerzensgeld, weil er meinte, der Verein hätte mit einem Schild „Vorsicht Stolpergefahr“ vor dem im Boden eingelassenen Metall-Stopper warnen müssen.

Was unternahm die ARAG?

Der Sportverein füllte eine Haftpflicht-Schadenmeldung aus und übersandte dem Versicherungsbüro beim Landessportbund zudem Fotos des Metall-Torstoppers.

Die ARAG nahm die Bearbeitung des Schadenfalls auf und prüfte als Haftpflichtversicherer die gegenüber dem versicherten Sportverein geltend gemachten Schadenersatzansprüche. Generell weist sie unberechtigte Ansprüche zurück und befriedigt berechtigte Schadensersatzansprüche.

Der rechtliche Hintergrund

Hatte der Sportverein hier tatsächlich eine Gefahrenquelle geschaffen? War er verpflichtet, hiervor zu warnen? Und welche Sorgfaltsanforderungen hatte der Sportverein einzuhalten?
Grundsätzlich geht es um Verkehrssicherungspflichten. Wer als Veranstalter eines Fußballspiels einen Verkehrsraum eröffnet, muss Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr für Dritte treffen, die ein umsichtiger und verantwortungsbewusster Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dazu gehört es nicht, vor erkennbaren Gefahren zu warnen. Die Verkehrssicherungspflicht ist darauf begrenzt, vor schwer erkennbaren und gefahrenträchtigen Gefahrenlagen zu warnen.

Im Einzelfall muss anhand der konkreten örtlichen Gegebenheiten geprüft werden, ob die Verkehrssicherungspflichten eingehalten wurden, auch unter Berücksichtigung eines eigenverantwortlichen Verhaltens eines jeden. So ist beispielsweise eine Verkehrssicherungs-pflichtverletzung des Sportvereins ausgeschlossen, wenn sich nicht eine spezifische Gefahr, sondern ein allgemeines Lebensrisiko eingetreten ist. Jeder Fußgänger muss auf den vor ihm liegenden Gehweg achten. In unserem Praxisfall ergab die Prüfung, dass der Schadensersatzanspruch von Tobias H. nicht begründet war und daher abgelehnt wurde. Der Metall-Stopper war bei sorgfältiger Begehung des Weges für jeden Besucher ausreichend sichtbar.

Sollte der Geschädigte seine vermeintlichen Ansprüche wider Erwarten mit anwaltlicher oder gerichtlicher Hilfe gegen den Sportverein weiterverfolgen, unterstützt die ARAG als Haftpflichtversicherer den Verein weiter. Denn auch für einen sich möglicherweise anbahnenden Rechtsstreit hat der Sportverein Versicherungsschutz.

 
 

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