
Wann muss die Krankenkasse eine Perücke bezahlen?
23.06.2017
Fall 1: Jedes Jahr eine neue Perücke
Auch wenn sich die Krankenkasse zunächst ziert: Laut ARAG Experten haben Patienten, die an totalem Haarausfall leiden, Anspruch auf eine Echthaarperücke. Und zwar jedes Jahr auf eine neue. In einem vorliegenden Fall verlangte die Krankenkasse von einer Kundin, ihre Echthaarperücke, die nach einem Jahr bereits starke Gebrauchsspuren aufwies, reparieren zu lassen. Nach Ansicht der Kasse muss Haarersatz mindestens einige Jahre halten. Doch da eine Reparatur keine dauerhafte Lösung ist und zudem bis zu zwölf Wochen dauert, ist es Betroffenen nicht zumutbar, so lange ohne Perücke zu leben, befanden die Richter (Sozialgericht Koblenz, Az.: S 9 KR 756/15 und S 9 KR 920/16).
Fall 2: Keine Perücke mehr
Ein Mann, der seit 32 Jahren an vollständiger Haarlosigkeit litt, bekam von seiner Krankenkasse bis 2006 finanzielle Unterstützung für den Kauf seiner Perücken. Dann war damit Schluss. Zu Recht – wie das Bundessozialgericht bestätigte, weil Kahlköpfigkeit bei Männern nicht als störend empfunden wird. Der unbehaarte Männerkopf muss eine entstellende Wirkung haben, um einen Anspruch auf Kostenübernahme von Perücken zu rechtfertigen, so ARAG Experten.
Dies ist in der Regel nur bei Kindern und sehr jungen Männern der Fall. Für Frauen gilt hier aber etwas anderes: Einen Haarverlust aus biologischen Gründen gibt es in der Regel nicht. Eine Frau ohne Kopfhaar weicht daher von der Norm ab und zieht die Blicke anderer auf sich. Dies kann nach Ansicht der Richter "Krankheitswert" haben, so dass die Versorgung mit einer Perücke bei Frauen durchaus Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung sein kann.
Dass der Betroffene das als Benachteiligung seines Geschlechts empfindet, ist bedauerlich, für das Urteil aber nicht maßgeblich, so ARAG Experten weiter (BSG, Az.: B 3 KR 3/14 R).