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Hotels waren gestern! Immer mehr Menschen entscheiden sich für Online-Portale wie Airbnb. Dabei kann nahezu jeder seine vier Wände zur Verfügung stellen. Aber worauf gilt es zu achten? Wie schaut es mit der Haftung aus? Oder der Versicherung? Wir haben die wichtigsten Antworten zusammengetragen. Und berichten über ein aktuelles Gerichtsurteil, das für Vermieter wichtig ist.

Besonders. Günstig.
Stellen Sie sich vor, Sie verbringen Ihren Urlaub nicht in einem gewöhnlichen Hotel. Stattdessen nächtigen Sie in einem Appartement, wo einst Rocklegende Kurt Cobain seine Lieder schrieb. Oder Sie schlafen in einem Baumhaus, Hausboot oder Schlossturm. Oder Sie wählen eine normale

Unterkunft – zahlen aber deutlich weniger, als in einem Hotel. Internet-Portale wie Airbnb machen es wahr. Sie bieten eine unglaubliche Fülle an verschiedensten Zimmern, Wohnungen oder Häusern von Privatpersonen an. Zu Preisen, die unschlagbar sind – und das hat sich rumgesprochen.

Riesige Nachfrage

Allein bei Airbnb haben seit Gründung 2008 rund 20 Millionen Menschen das Angebot genutzt. Über eine Million Inserate in über 190 Ländern stehen zur Auswahl. Tendenz steigend.

Kein Wunder, das Preis-Leistungs-Verhältnis ist bei den Online-Anbietern zuverlockend. Ein schönes Zimmer in Barcelona während der Hauptsaison lässt sich für 19 Euro die Nacht ergattern. Ein Appartement für vier Personen für 50 Euro. Auf der anderen Seite ist der Trend für Vermieter attraktiv, da sich schnell ein nettes Sümmchen dazuverdienen lässt.

Aber geht das ohne weiteres? Wie sieht es mit der Versicherung aus? Was passiert, wenn in der vermieteten Wohnung etwas zu Bruch geht oder sich ein Besucher verletzt?

Private Ferienwohnungen mieten

Airbnb – so funktioniert es
Wer seine Wohnung oder ein Zimmer vermieten will, muss sich zunächst auf Airbnb registrieren. Dann legen Sie ein Profil an und stellen Ihr Angebot mit Fotos und Beschreibung ein. Alle, die eine Unterkunft suchen, haben die Möglichkeit, in diesen Inseraten zu stöbern und eine Buchungsanfrage zu stellen. Auch hierfür ist eine Registrierung nötig. Wurde gebucht, bezahlen die Nutzer über das Online-Portal. Das Geld fließt auf ein Treuhandkonto der Plattform. Der Vermieter erhält das Geld 24 Stunden nach dem Check-in des Gastes. Ist der Aufenthalt beendet, geben beide Seiten freiwillig eine Bewertung ab.

Als Allererstes: Erlaubnis einholen

Ohne weiteres ist es nicht erlaubt, gemietete Räume bei Airbnb und Co. unterzuvermieten. Nach §540 BGB ist das ohne Erlaubnis des Vermieters verboten. Dieser muss die Untervermietung zunächst erlauben. Wer es trotzdem tut, riskiert nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 eine fristlose Kündigung. Treten Sie daher zunächst mit Ihrem Vermieter in Verbindung.

Zweckentfremdungsverbot
Der Gesetzgeber lehnt es in manchen Bundesländern ab, dass die Menschen ihre Räume als Ferienwohnungen zur Verfügung stellen. Das Stichwort lautet Zweckentfremdungsverbot. Dieses stellt sicher, dass Anbieter den knappen Wohnungsmarkt nicht noch weiter durch gewerblich genutzten Wohnraum einschränken.

In Berlin trat ein solches Verbot 2014 in Kraft. Seit 2018 ist die Vermietung an Feriengäste unter engen Voraussetzungen mit behördlicher Genehmigung wieder erlaubt.

In Hamburg, Bonn, Dortmund, Köln und Münster zum Beispiel gibt es ebenfalls Verbote – teilweise mit Ausnahmeregelungen für kurzzeitige Vermietung.

Jedes Bundesland bzw. jede Kommune kann die Regelungen individuell festlegen. Bis zu 50.000 Euro Bußgeld stehen bei Verstößen an. Es empfiehlt sich, zunächst bei der zuständigen Behörde nachzuhorchen, bevor man seine vier Wände bei Airbnb oder einem anderen Portal anpreist.

München: Keine Auskunft über Vermieter von Ferienwohnungen

Airbnb muss der Landeshauptstadt München keine Auskünfte über Vermieter von Ferienwohnungen geben, damit diese Verstöße gegen das Zweckentfremdungsverbot ermitteln kann. Auskunft könne nur im Einzelfall verlangt werden. Eine Datenerhebung auf Vorrat kommt nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts München aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht in Betracht (AZ 12 B 19.1648).

Private Ferienwohnungen vermitteln

Vermietungsportale sind Vermittler
Die allgemeinen Geschäfts­bedingungen von Airbnb weisen darauf hin, dass die Plattform nur als Vermittler dient. Kracht es zwischen Gast und Gastgeber, weil zum Beispiel die Unterkunft nicht den Bildern entspricht, müssen die Streithähne das unter sich austragen.

Lieber auf Nummer sicher

Wer seine Wohnung an Touristen vermietet, will dies beruhigt tun. Um den Flachbild­fernseher, das schöne Sofa oder um die Nachtruhe der Nachbarn wollen Sie sich keine Gedanken machen. Ähnlich geht es den Urlaubsgästen. Jeder, der sich für ein paar Tage via Airbnb in eine Wohnung einmietet, will ein gutes Gefühl haben. Das Gefühl, im Fall der Fälle Schutz zu genießen. Beachten Sie die folgenden Punkte, steht diesem Gefühl nichts im Wege.

Versicherung für den Gastgeber
Geht es um Ihr Porzellan, den weißen Teppich oder die Soundanlage, schlafen Sie mit einer Hausratversicherung in petto gleich viel besser.

Denn die Verantwortung für alle Schäden in der Wohnung tragen nach § 540 Absatz 2 BGB Sie als Hauptmieter. Dasselbe gilt übrigens für Lärm- und Geruchsbelästigung. Es schadet nicht, den Gast zu fragen, ob er über eine Haftpflichtversicherung verfügt. Airbnb steht Ihnen als Vermieter ebenfalls zur Seite.

So sichert Airbnb seine Privatanbieter mit der kostenlosen Gastgeber-Garantie ab. Sie erstattet Schäden am Eigentum im Wert von bis zu 800.000 Euro. In jedem Fall empfiehlt es sich, vorab eine Inventar-Liste zu erstellen, die alle Wertgegenstände dokumentiert.

Versicherung für den Gast
In Sachen Versicherung für die Gäste bestehen bei den Anbietern Unterschiede. Die Schutz-Garantie von Airbnb zum Beispiel stärkt nur dem Gastgeber den Rücken. Der Gast genießt keinerlei Schutz. Um als Gast auf Nummer sicher zu gehen, ist in jedem Fall eine Reiseversicherung empfehlenswert. Sie bietet einen optimalen Schutz, wenn sich jemand beim Aufenthalt im Urlaub verletzt oder ein Notfall eintritt.

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Reiserecht

Keine Ansprüche aus dem Reiserecht

Anders als bei Pauschalurlauben bestehen bei Airbnb und Co keine Ansprüche aus dem Reiserecht. So haben Nutzer zum Beispiel nicht die Möglichkeit, Schadensersatz wegen entgangener Reisefreude zu verlangen.

Eigene Stornierungsregeln
Verzichten wir kurzfristig auf die im Reisebüro gebuchte Unterkunft, fallen hohe Abschläge an. Bei privaten Zimmervermietungen gelten oftmals andere Regeln. Hier zählt, was Gast und Gastgeber individuell vereinbaren. Treffen beide Parteien vorab keine Absprache, haben sowohl Mieter als auch Vermieter die Möglichkeit, noch kurz vor dem Check-in zu stornieren. Für den Benachteiligten besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

Das Finanzamt und den Datenschutz nicht vergessen

Wer mit seiner Ferienunterkunft Geld verdient, muss diese Einnahmen in der Einkommenssteuererklärung angeben und versteuern. Liegen die Gewinne höher als 22.000 Euro jährlich, gelten Vermieter zudem nicht mehr als Kleinunternehmer und sind verpflichtet, auf der Rechnung für die Ferienunterkunft die Mehrwertsteuer auszuweisen und als Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Wird mehr als 24.500 Euro Ertrag mit der Unterkunft erzielt, müssen Vermieter auch Gewerbesteuer zahlen.

Seit 2023 müssen digitale Plattformen wie Airbnb laut dem neuen Plattformen-Steuertransparenzgesetz Geschäfte ihrer Nutzer ab einem Umsatz von 2.000 Euro an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden. Ziel des Gesetzes ist es, mehr Steuergerechtigkeit zu erreichen sowie Steuerhinterziehung und Steuerumgehung zu unterbinden. Airbnb kündigt an, Auszahlungen einzufrieren, wenn Gastgeberinnen oder Gastgeber die erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stellen, die den Steuerbehörden gemeldet werden müssen.

Je nach Kommune kann für private Übernachtungen zudem eine weitere Abgabe auf den Gastgeber hinzukommen: Die Betten- oder Übernachtungssteuer, auch City Tax genannt. In der Regel wird diese aber auf den Gast umgelegt. Über die Höhe dieser Abgabe entscheidet die Kommune. So wird mancherorts eine Pauschale von zwei oder drei Euro pro Person und Nacht fällig, während andere Gemeinden einen bestimmten Prozentsatz des Nettoübernachtungspreises pro Person und Nacht verlangen.

An die Gewerbesteuer denken
Unter Umständen verlangt der Fiskus Gewerbesteuern vom Privatanbieter. Und zwar, wenn dieser zusätzlich zur Unterkunft sogenannte unübliche Sonderleistungen im Angebot hat. Dazu zählt ein täglicher Zimmerservice oder Frühstück. Die Bereitstellung von Handtüchern oder eine Endreinigung bewirken nicht, dass der Anbieter als Gewerbetreibender gilt.

Gewerbetreibende müssen müssen ihr Gewerbe anmelden und benötigen einen Gewerbeschein. Auch private Vermieter sind als Gastgeber verpflichtet, die Vermietung beim Gewerbeamt anzuzeigen.

Meldeschein und Datenschutz nicht vergessen
Gastgeber müssen das Bundesmeldegesetz beachten, nach dem für jeden Gast ein ‚Meldeschein für Beherbergungsbetriebe‘ ausgefüllt und für mindestens ein Jahr aufbewahrt werden muss. Diesen Meldeschein gibt es beim Deutschen Tourismusverband. Nach einer Gesetzesänderung zum 1. Januar 2020 kann der Meldeschein auch digital ausgefüllt werden.

Wer als Vermieter ganz groß einsteigt und mehr als zehn Betten vermietet, muss seine Vermietungszahlen zudem noch an das statistische Landesamt melden.

Wer als Gastgeber auftritt, hat mit Kundendaten zu tun. Er schließt mit dem Feriengast Verträge, informiert per Newsletter oder Homepage über die Unterkunft und bearbeitet Buchungsanfragen. Dabei fallen jede Menge personenbezogener Daten an, die selbstverständlich nach den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung verarbeitet werden müssen. Zudem muss der Feriengast über seine Rechte bei der Verwendung seiner Daten informiert werden.

Außergewöhnliche Urlaubsunterkünfte
Außergewöhnliche Unterkünfte ...

... sind das Steckenpferd von Airbnb. Eine davon: ein Appartement im Stadtteil Fairfax in Los Angeles. Zwischen 1991 und 1992 war dort niemand Geringeres als Rocklegende Kurt Cobain einquartiert. Das ist nicht das einzige Logis mit dem gewissen Etwas. Bei Airbnb finden Sie Baumhäuser, Schlösser, Iglus und die Übernachtungs-Möglichkeit in einem Auto. So vermietet ein gewisser Herr Sasman in Phoenix, Arizona, seinen Tesla Model S für 78 Dollar die Nacht.

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