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Auf den Punkt

 
  • Kinder sind gesetzlich dazu verpflichtet, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten für den Unterhalt ihrer Eltern zu sorgen.
  • Seit einer Gesetzesänderung zum 1. Januar 2020 können Sie jedoch erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden.
  • Regelungen rund um den Selbstbehalt und das sogenannte Schonvermögen schützen das Vermögen und das monatliche Einkommen unterhaltspflichtiger Kinder bis zu einem gewissen Grad.
  • Unterhaltsansprüche eigener Kinder oder geschiedener Ehegatten haben Vorrang vor den Unterhaltsansprüchen der eigenen Eltern.

Gesetzliche Grundlagen zur Unterhaltspflicht für Eltern

Die rechtliche Grundlage für den Elternunterhalt bietet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Darin heißt es in § 1601: „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.“ Im Klartext heißt das: Kinder sind ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig. Geschwister müssen einander wiederum keinen Unterhalt leisten.

Klar gesetzlich geregelt ist allerdings auch, dass der Elternunterhalt keinen Vorrang vor der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern und Ehe- beziehungsweise Ex-Ehegatten hat. Aus einem wegweisenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts geht zudem hervor, dass die eigene Altersversorge unangetastet bleiben und der Bedarf aller unterhaltsberechtigten Personen gedeckt sein muss, bevor der Elternunterhalt aus eigener Kasse gezahlt wird.

Wenn Rente, Pflegeversicherung und deren eigenes Vermögen nicht ausreichen, um das Alten- oder Pflegeheim der Eltern zu bezahlen, trägt in der Praxis zunächst die öffentliche Hand die Kosten. Die Sozialämter holen sich einen Teil der Heimkosten jedoch von unterhaltspflichtigen Kindern zurück, sofern diese über ausreichende finanzielle Mittel, beziehungsweise ein verwertbares Einkommen verfügen.

 

Elternunterhalt: Gesetzesänderung 2020

Aufgrund einer Gesetzesänderung zum 1. Januar 2020 werden in Deutschland deutlich weniger Kinder für den Unterhalt ihrer pflegebedürftigen Eltern zur Kasse gebeten. Durch eine neue Einkommensgrenze von 100.000 Euro brutto im Jahr sind Angehörige fortan in rund 90 Prozent der Fälle nicht mehr an den Pflegekosten beteiligt.

Verdienen Kinder also beispielsweise 70.000 Euro im Jahr und waren bisher an den Pflegekosten eines Elternteils beteiligt, dann sind sie ab dem 1. Januar 2020 von jedweder Kostenbeteiligung befreit.

 

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Elternunterhalt: Schonvermögen und Selbstbehalt

Bevor sich Kinder zur Kasse gebeten werden, müssen Eltern ihre Rente, Leistungen aus der Pflegeversicherung sowie ihr Barvermögen und sonstige Geldwerte bis auf eine Reserve von 5.000 Euro pro Ehegatte einsetzen. Eine Lebensversicherung muss unter Umständen aufgelöst werden. Ein angemessenes Haus beziehungsweise eine Eigentumswohnung sowie die zum Erhalt notwendigen Mittel sind ausgenommen.

Sind all diese Optionen erschöpft, kommt das Sozialamt für die Kosten des Pflegeheims auf. Nach dem neuen Gesetz wird in diesem Fall zunächst vermutet, dass das Einkommen der Kinder die Jahreseinkommensgrenze von 100.000 Euro nicht überschreitet. Das Amt darf allerdings Eltern zu den Einkommensverhältnissen ihrer Kinder befragen. Ergeben sich Anhaltspunkte für ein Einkommen oberhalb der Grenze, wird im nächsten Schritt geprüft, wie hoch das Einkommen der Kinder genau ist und ob sie neben ihrem jährlichen Gehalt über andere Einkommensquellen verfügen. Anschließend geht es um die Frage, wie viel Unterhalt sie zahlen können. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass die Ämter auf gewisse Geldwerte, das sogenannte Schonvermögen, nicht zugreifen dürfen und das monatliche Einkommen der Kinder durch einen Selbstbehalt geschützt ist.

Zum Schonvermögen zählen in der Regel ein Haus oder eine Eigentumswohnung, die die Kinder bewohnen, ebenso wie Reserven für Reparaturen, Modernisierungen, Anschaffungen wie ein neues Auto oder Urlaube. Auch werden Rücklagen für die eigene Alterssicherung von rund fünf Prozent Ihres Bruttoeinkommens zuzüglich vier Prozent Zinsen für Unterhaltszahlungen nicht herangezogen.

Allgemeingültige Richtlinien zur Bestimmung des Schonvermögens gibt es nicht. Im Zweifelsfall wird der genaue Betrag vor Gericht festgesetzt. Ein Spezialist für Unterhaltsrecht kann hier helfen.

Der Selbstbehalt ist die Grundsumme, die zum Leben benötigt wird. Vom bereinigten Nettoeinkommen können unterhaltspflichtige Kinder nach der Düsseldorfer Tabelle ihren Selbstbehalt abziehen. Unterhaltspflichtigen steht dabei ein Selbstbehalt von 2.000 Euro und für den Ehepartner von 1.600 Euro pro Monat zu. Wer ohne Trauschein mit seinem Partner zusammenlebt, kann den erhöhten Familienselbstbehalt nicht für sich beanspruchen. Von dem über den Selbstbehalt hinausgehenden Einkommen verbleibt zusätzlich rund die Hälfte beim Unterhaltspflichtigen. Freibeträge für den Unterhalt eigener Kinder mindern die Restsumme weiter.

Allerdings kann die neue Gesetzeslage aktuell zu ungerechten Ergebnissen für die betroffenen Kinder führen. So muss ein Kind, dessen Einkommen knapp unter der neuen 100.000-Euro-Grenze liegt, gar keinen Unterhalt zahlen. Einem Kind, das nur wenig mehr als 100.000 Euro Einkommen hat, verbleibt dagegen "nur" der derzeitige Selbstbehalt zuzüglich der darüberhinausgehenden Hälfte des monatlichen Einkommens. Es bleibt daher abzuwarten, ob die Düsseldorfer Tabelle an die neue Gesetzeslage angepasst wird.

 
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Elternunterhalt berechnen – wie viel müssen Kinder für Eltern im Pflegeheim zahlen?

Den Elternunterhalt für den Einzelfall zu berechnen, ist nicht einfach, da in der Bestimmung des Unterhaltsatzes mehrere Faktoren eine Rolle spielen. Für eine grobe Einschätzung der Berechnungsbasis potenzieller Unterhaltszahlungen können Sie sich jedoch die folgenden Grundlagen merken.

Um die Höhe ihrer Unterhaltspflicht zu bestimmen, werden zunächst die Einkünfte zusammengerechnet. Bei Arbeitnehmern wird der Durchschnitt von zwölf zusammenhängenden Monaten vor Eintritt des Unterhaltsbedarfs gebildet. Bei Selbstständigen werden die durchschnittlichen Einkünfte der zurückliegenden drei bis fünf Jahre herangezogen. Vom so ermittelten Nettoeinkommen werden neben dem Selbstbehalt noch folgende Kosten abgezogen:

  • berufsbedingte Aufwendungen (zum Beispiel Fahrtkosten)
  • Kosten der allgemeinen Krankenvorsorge und krankheitsbedingte Aufwendungen
  • private Altersvorsorgekosten bis zu fünf Prozent des Bruttoeinkommens plus Zinsen
  • Darlehensverbindlichkeiten, insbesondere Zins- und Tilgungszahlungen einer Baufinanzierung
  • Aufwendungen für regelmäßige Besuche des Elternteils

Einkommensmindernd wirkt auch der finanzielle Bedarf für den eigenen Nachwuchs. Nicht angerechnet werden hingegen die Kosten für Kinderbetreuung.

 
 

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Müssen Schwiegerkinder Elternunterhalt zahlen?
Und was ist mit Geschwistern?

Laut der deutschen Gesetzeslage sind Kinder dazu verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Eltern zu sorgen. Trotzdem gibt es – neben finanziellen Faktoren – noch eine ganze Reihe von Sonderfällen, in denen es zu Ausnahmen dieser Regel kommen kann. Eine kurze Übersicht:

 

Schwiegerkinder

Da Schwiegerkinder mit ihren Schwiegereltern nicht verwandt sind und qua Gesetz nur „Verwandte in gerader Linie“ zu Unterhaltszahlungen verpflichtet sind, müssen sie eigentlich keinen Unterhalt zahlen. Liegt das Einkommen des Ehepartners aber über der neuen 100.000-Euro-Grenze und wird er deshalb vom Sozialamt in Regress genommen, wird auch das Einkommen des Schwiegerkindes zum Familieneinkommen gerechnet und es zahlt für den Unterhalt der Schwiegereltern mit.

 

Scheidung

Geschiedene Ehepartner können zwar nur noch den Selbstbehalt für Alleinstehende geltend machen, dafür aber die Unterhaltspflichten gegenüber dem Ex-Partner und den gemeinsamen Kindern in Abzug bringen. Das gilt auch, wenn man unverheiratet in einer Patchwork-Familie lebt und dem gemeinsamen Kind und dem betreuenden Elternteil zum Unterhalt verpflichtet ist.

 

Geschwister

Gibt es mehrere Kinder, die für Unterhaltszahlungen in Frage kommen, dann werden diese nicht einfach pro Kopf verteilt. Vielmehr haften Geschwister anteilig nach den jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen für den Elternunterhalt. So muss der Geschwisterteil, der besser verdient, in der Regel auch mehr Geld für den Elternunterhalt aufbringen. Das gilt übrigens auch, wenn nur eins von mehreren Kindern über der 100.000-Euro-Grenze liegt. Auch dieses Kind muss dann nicht den vollständigen Unterhalt zahlen, sondern nur den anteiligen Betrag.

 

Auszubildende, Studenten, Minderjährige

Angesichts der neuen Einkommensgrenze von 100.000 Euro brutto im Jahr, die seit der Gesetzesänderung vom 1. Januar 2020 für die Unterhaltspflicht gegenüber Eltern gilt, sind Auszubildende, Studenten oder Minderjährige schon allein aufgrund ihres Einkommens in der Regeln nicht von Zahlungsforderungen betroffen.

 

Fragebogen vom Sozialamt zum Elternunterhalt
Das ist jetzt zu tun

Wer einen amtlichen Fragebogen zum Elternunterhalt bekommt, weil das Sozialamt vermutet, dass die Einkommensgrenze überschritten wird, ist verpflichtet zu antworten. Diese Auskunft kann sogar per Gerichtsbeschluss eingefordert werden. Wer unsicher ist, ob die Angaben über Einkünfte und Vermögenswerte richtig sind, sollte einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen.

 

Kann man den Unterhalt für Eltern ablehnen?

Unterhaltszahlungen für die Eltern können von unterhaltspflichtigen Kindern nicht einfach abgelehnt werden. Im Gegenteil: Auch gute Begründungen für die Ablehnung von Unterhaltszahlungen haben in der Vergangenheit nicht dazu geführt, dass Unterhaltspflichtige tatsächlich entlastet wurden. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) müssen Kinder sogar dann Unterhalt für ihre Eltern zahlen, wenn diese jahrzehntelang keinen Kontakt zu ihren Kindern hatten (BGH, Az.: XII ZB 607/12).

Ein Sonderfall ergibt sich durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg, in dem entschieden wurde, dass die Unterhaltsverpflichtung eines erwachsenen Kindes unter Umständen dann entfallen kann, wenn der bedürftige Elternteil seine eigene, frühere Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind gröblich vernachlässigt hat. Im zugrunde liegenden Fall wurde eine Unterhaltspflicht der erwachsenen Tochter gegenüber ihrem Vater verneint. Erschwerend kam in diesem Fall jedoch noch ein vorangegangener Kontaktabbruch vonseiten des Vaters hinzu (OLG Oldenburg, Az.: 4 UF 166/15).

 
 

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