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Auf den Punkt

 
  • Das Wettbewerbsrecht soll unfaire und betrügerische Geschäftspraktiken verhindern und einen funktionsfähigen Wettbewerb ermöglichen.
  • Unternehmen sollten sich an das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) halten und unehrliches Geschäftsgebaren vermeiden. Bei Verstößen drohen rechtliche Konsequenzen.
  • Auch beim Abwerben von Mitarbeitern und bei der Erstellung von Arbeitsverträgen sind unlautere Methoden verboten.
  • Kooperationen und Joint Ventures müssen besondere wettbewerbsrechtliche Vorschriften beachten.
  • Unternehmen, Verbraucherverbände und Wettbewerbszentralen können Abmahnungen aussprechen, wenn Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht vorliegen.
 

Das Wettbewerbsrecht in Deutschland

Das deutsche Wettbewerbsrecht ist eine Art Regelwerk für Unternehmen: Es sorgt dafür, dass alle Beteiligten fair spielen und niemand betrügerische Methoden nutzt, um einen Vorteil zu erlangen. Ziel und Zweck ist also ein effizienter Wettbewerb zwischen Unternehmen und der Schutz von Verbrauchern. Dabei setzt sich das Wettbewerbsrecht aus zwei Hauptelementen zusammen: dem Kartellrecht und dem Recht gegen unlauteren Wettbewerb.

 
Das Kartellrecht …

… bezieht sich auf unrechte Praktiken von Unternehmen, die den freien und fairen Wettbewerb behindern.

… verbietet besondere Vereinbarungen zwischen Unternehmen, wie Preisabsprachen oder Marktteilungsabkommen. Wenn beispielsweise zwei große Supermärkte entscheiden, dass sie nicht mehr miteinander konkurrieren wollen und sich darauf einigen, die Preise zu erhöhen, dann verstoßen sie gegen das Kartellrecht.

… untersagt den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Das passiert z. B., wenn ein großes Unternehmen seine Produkte zu Preisen verkauft, die so niedrig sind, dass kleinere Wettbewerber nicht mithalten können. Dies nennt sich „Predatory Pricing“ oder „räuberische Preisgestaltung“. Kleinere Wettbewerber gehen aus dem Geschäft, weil sie die Niedrigpreise nicht halten können. Wenn die Konkurrenz verschwunden ist, erhöht das große Unternehmen seine Preise wieder und erzielt hohe Gewinne.

… überwacht und reguliert Unternehmenszusammenschlüsse, um sicherzustellen, dass solche Fusionen den Wettbewerb nicht unzulässig beschränken. Beispielsweise, wenn zwei marktbeherrschende Unternehmen in einer Branche fusionieren und dadurch eine nahezu monopolistische Stellung erlangen.

Für die Untersuchung und Ahndung solcher Verhaltensweisen sind Kartellbehörden verantwortlich. In Deutschland ist dafür das Bundeskartellamt zuständig.

 
Das Recht gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) …

…zielt darauf ab, unlautere – also unfaire und unehrliche – Geschäftspraktiken zu verhindern. Dazu gehören irreführende Werbung, aggressive Geschäftspraktiken, das Kopieren von Produkten und Dienstleistungen, Geheimnisverrat und viele andere.

… sorgt dafür, dass Unternehmen ehrlich zu den Verbrauchern sind und keine ungerechten Methoden anwenden, um ihre Konkurrenten auszustechen

… soll einen fairen Wettbewerb sichern, der auf der Leistung der Unternehmen basiert, und nicht auf betrügerischen Praktiken.

Das Kartellrecht und das UWG sind beide Aspekte des Wettbewerbsrechts, zielen jedoch auf unterschiedliche Verhaltensweisen ab. Während sich das Kartellrecht eher auf die Interaktion zwischen Unternehmen richtet, befasst sich das UWG mehr mit dem Verhalten von Unternehmen gegenüber den Verbrauchern. Beide Rechtsbereiche ergänzen sich, um einen fairen und effizienten Wettbewerb zu ermöglichen.

EU-Wettbewerbsrecht: Besonderheiten für Unternehmen mit europäischer Geschäftstätigkeit

Zum europäischen Wettbewerbsrecht gehören ebenfalls das Kartellrecht und das Recht gegen unlauteren Wettbewerb. Außerdem umfasst es das Recht der staatlichen Beihilfen (EU-Beihilfenrecht), das Recht öffentlicher Unternehmen und gelegentlich auch das Vergaberecht.

Das Recht der staatlichen Beihilfen …

  • … kontrolliert, wie finanzielle Unterstützung aus staatlichen Mitteln an Unternehmen vergeben werden. Dadurch soll vermieden werden, dass Begünstigungen von Unternehmen den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
  • … genehmigt entsprechende Beihilfen, wenn sie einem gemeinsamen Interesse dienen, wie der Förderung von Forschung und Entwicklung, Umweltschutz oder der Unterstützung benachteiligter Regionen.

Ein Beispiel für die Anwendung des Beihilfenrechts war der Fall von Apple in Irland. Die Europäische Kommission entschied 2016, dass Irland Apple illegale staatliche Beihilfen gewährt hatte, indem es dem Unternehmen erlaubte, weniger Steuern zu zahlen. Die Kommission ordnete an, dass Irland 13 Mrd. € an unversteuerten Einnahmen von Apple zurückfordern sollte.

Das Recht öffentlicher Unternehmen …

  • … stellt sicher, dass der Wettbewerb auf dem europäischen Binnenmarkt nicht beeinträchtigt wird und faire Bedingungen für öffentliche Unternehmen herrschen. Öffentliche Unternehmen sind solche, die entweder ganz oder teilweise im Eigentum des Staates oder anderer öffentlicher Organisationen stehen. Unter anderem müssen diese transparent agieren und ihre Entscheidungen und Finanzinformationen offenlegen. Damit wird verhindert, dass versteckte Vorteile oder Bevorzugungen gewährt werden, die den Wettbewerb beeinträchtigen.

Das Vergaberecht:

Das Vergaberecht ist zwar eng mit dem EU-Wettbewerbsrecht verbunden, jedoch handelt es sich um einen spezifischen Rechtsbereich. Es befasst sich mit der Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch staatliche Stellen und öffentliche Körperschaften. Außerdem soll es einen offenen und fairen Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe garantieren:

  • Alle potenziellen Bieter, sei es aus Mitgliedstaaten der EU oder anderen Ländern, sollen gleich und fair behandelt werden.
  • Die öffentlichen Aufträge müssen über eine offene Ausschreibung vergeben werden.
  • Das Vergabeverfahren muss transparent sein, Vetternwirtschaft oder Korruption soll verhindert werden.
 

Was ist unlauterer Wettbewerb?

Wie oben bereits erwähnt, bezieht sich unlauterer Wettbewerb auf Handlungen von Unternehmen, die gegen die Grundsätze des Wettbewerbsrechts verstoßen und andere Marktteilnehmer benachteiligen. Dabei handelt es sich um Geschäftspraktiken, die unfair, irreführend oder aggressiv sind. Verbraucher werden getäuscht und mit unwahren Behauptungen zum Kauf verleitet.

Unlauteres Geschäftsgebaren umfasst somit eine breite Palette von unethischen und wettbewerbswidrigen Praktiken, darunter:

 

Lockvogelangebote

Unternehmen machen unrealistische Sonderangebote, um Kunden anzulocken, ohne die Absicht zu haben, das beworbene Produkt tatsächlich verfügbar zu machen.

 

Falsche Angaben und Täuschung

Irreführende Informationen werden über Produkte oder Dienstleistungen angegeben, um Kunden zum Kauf zu bewegen.

 

Rufschädigung

Unternehmen verbreiten absichtlich falsche oder diffamierende Informationen über ihre Konkurrenten, um deren Ruf zu schädigen und die Geschäfte zu beeinträchtigen.

 

Aggressive Geschäftspraktiken

Es werden einschüchternde Verkaufstaktiken angewendet, um Verbraucher zu überreden, Produkte oder Dienstleistungen zu kaufen, die sie möglicherweise nicht wirklich benötigen. Zum Beispiel suggeriert der Verkäufer dem Kunden, dass das Angebot nur für einen begrenzten Zeitraum gilt und er sofort zuschlagen muss, um einen speziellen Preis oder Vorteil zu erhalten.

 

Nachahmung

Unternehmen imitieren bewusst das Aussehen oder die Kennzeichen bekannter Marken, um von deren Reputation zu profitieren.

 

Verdeckte Werbung

Werbung oder PR-Maßnahmen werden durchgeführt, ohne die wahre Identität des Unternehmens offenzulegen, um Verbraucher zu täuschen.

 

Verstoß gegen geistige Eigentumsrechte

Es werden unerlaubt Marken, Patente, Urheberrechte oder Geschäftsgeheimnisse anderer verwendet, um wettbewerbswidrige Vorteile zu erlangen.

 

Preisabsprachen

Unternehmen kooperieren, um Preise künstlich zu erhöhen oder zu senken und so den Wettbewerb zu beeinflussen.

 

UWG: Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb

Wenn Sie Unternehmer sind, dann sollten Sie sich unbedingt mit dem UWG vertraut machen. Damit schaffen Sie nicht nur ein rechtskonformes Geschäftsumfeld, sondern bauen gleichzeitig ein vertrauenswürdiges Image auf und schützen sich vor unabsichtlichen Gesetzesverstößen.

Wenn Sie Ihre Produkte oder Dienstleistungen bewerben, müssen Sie sich an die Regeln des UWG halten. Ansonsten kann es zu schwerwiegenden Konsequenzen führen, einschließlich Geldstrafen, Unterlassungsaufforderungen und Schadensersatzansprüchen. Bei wiederholten oder besonders schweren Verstößen können Unternehmen sogar vom Markt ausgeschlossen werden.

Wir haben einige bewährte Verhaltensweisen zusammengestellt, die Ihnen helfen sollen, nicht gegen das UWG zu verstoßen:

  1. Ehrliche und transparente Werbung

    Achten Sie darauf, dass Ihre Werbeaussagen wahrheitsgemäß, klar und nicht irreführend sind. Vermeiden Sie Übertreibungen oder falsche Versprechen über Ihre Produkte oder Dienstleistungen. Wenn Sie statistische Daten oder Vergleiche verwenden, so müssen diese korrekt und nachvollziehbar sein.
  2. Respektvoller Wettbewerb

    Konkurrieren Sie mit anderen Unternehmen, aber machen Sie keine rufschädigenden Aussagen und nutzen Sie nicht die Marke oder das Ansehen anderer, um Ihre eigenen Produkte zu bewerben. Konzentrieren Sie sich stattdessen darauf, die Stärken Ihrer eigenen Angebote hervorzuheben.
  3. Transparente Preisangaben

    Ihre Preise müssen deutlich und verständlich sein. Versteckte Kosten oder zusätzliche Gebühren können als unlautere Geschäftspraktiken angesehen werden.
  4. Beachtung der Datenschutzbestimmungen

    Überaus wichtig: Halten Sie die Datenschutzbestimmungen ein und behandeln Sie die persönlichen Angaben Ihrer Kunden verantwortungsvoll! Sammeln Sie nur die Informationen, die für Ihre Geschäftsbeziehung relevant sind, und informieren Sie Ihre Kunden darüber, wie deren Daten genutzt werden.
  5. Verantwortungsbewusste Vertriebspraktiken

    Achten Sie darauf, dass Ihre Vertriebsmitarbeiter oder -partner keine aggressiven oder einschüchternden Taktiken einsetzen, um Kunden zum Kauf zu drängen. Ihre Vertriebskanäle sollten ethisch und gesetzeskonform agieren.
  6. Rechtlicher Beistand und Schulungen

    Holen Sie bei Bedarf rechtlichen Beistand ein, um sicherzustellen, dass Ihre Geschäftspraktiken mit dem UWG und anderen relevanten Gesetzen übereinstimmen. Schulen Sie Ihre Mitarbeiter regelmäßig zu ethischen Verhaltensweisen und rechtlichen Vorgaben, um das Bewusstsein für einen fairen Wettbewerb zu stärken.
  7. Rechtzeitige Reaktion auf Beschwerden

    Reagieren Sie zeitnah und angemessen auf Kundenbeschwerden oder Bedenken. Eine offene Kommunikation trägt dazu bei, Konflikte schnell zu lösen und das Vertrauen in Ihr Unternehmen zu stärken.
 

Unlautere Werbung: Gestaltungsrichtlinien und Grenzen

Wer die Werbetaktiken der beiden Fastfood-Magnaten McDonalds und Burger King kennengelernt hat, weiß was vergleichende Werbung ist. Seit Jahren inszeniert Burger King seinen Konkurrenten als das Restaurant zweiter Wahl – und umgekehrt macht McDonalds dasselbe mit Burger King. Bei diesen Werbespots fragt man sich verwundert, ob so eine vergleichende Werbung erlaubt ist und ob diese Taktik nicht zu unlauterem Geschäftsgebaren gehört.

Tatsächlich ist Vergleichswerbung nicht per se verboten, aber sie unterliegt strengen Einschränkungen. So ist vergleichende Werbung zulässig, wenn sie nicht sittenwidrig oder irreführend ist. Der Vergleich muss objektiv sein und darf nicht zu Verwechslungen der beiden Konkurrenten führen. Waren und Ruf des Mitbewerbers dürfen nicht herabsetzt oder verunglimpft werden. Faire Vergleichswerbung sollte also eine Art liebevolles Necken sein, ansonsten bringt sie immer ein Risiko für den Werbenden mit sich.

Was jedoch eindeutig zu unlauterer Werbung gehört, ist irreführende Werbung, Schleichwerbung und Angstwerbung:

Werbung, die falsche Aussagen über ein Produkt oder eine Dienstleistung macht, ist unlauter. Das umfasst Versprechen unrealistischer Ergebnisse, nicht vorhandener Eigenschaften oder nicht erfüllter Garantien und gehört zu irreführender Werbung.

Wenn eine Werbung nicht eindeutig als solche erkennbar ist und den Eindruck erweckt, dass es sich um unabhängige Meinungen oder Erfahrungen von Verbrauchern handelt, dann handelt es sich um Schleichwerbung und kann ebenfalls als unlautere Praxis angesehen werden.

Werbung, die Unsicherheit, ängstliche Gefühle oder gar Panik bei den Verbrauchern erzeugt, um sie zum Kauf zu bewegen, ist eindeutig Angstwerbung und gilt als unlautere Geschäftspraktik.

Übrigens gehören Spam-Mails und unaufgeforderte Telefonanrufe ebenfalls zu unlauterer Werbung. Dabei handelt es sich um eine unzumutbare Belästigung, die die Privatsphäre der Verbraucher beeinträchtigt. Werbetreibende, die sich in ihrem Verhalten dieser Praktiken bedienen, können mit rechtlichen Konsequenzen wie Geldstrafen oder Unterlassungsaufforderungen rechnen.

 

Wo kann ich unlauteren Wettbewerb anzeigen?

In Deutschland können Sie sich an verschiedene Stellen wendet, darunter:

  • Wettbewerbszentrale
    Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., auch Wettbewerbszentrale genannt, ist befugt, wettbewerbsrechtliche Verstöße abzumahnen und gerichtlich zu verfolgen.
  • Verbraucherzentrale
    Die Verbraucherzentrale nimmt auch Beschwerden von Verbrauchern im Zusammenhang mit unlauterem Wettbewerb entgegen. Sie kann rechtliche Schritte gegen Unternehmen einleiten, welche das UWG missachten.
  • Bundeskartellamt
    Das Bundeskartellamt ist zuständig für die Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen und missbräuchlichem Verhalten auf dem Markt. Es geht gegen Unternehmen vor, die sich nicht an wettbewerbsrechtliche Vorschriften halten.
  • Gerichte
    Wenn eine Partei durch unlauteren Wettbewerb geschädigt wird, kann sie den Verstoß vor Gericht geltend machen und Schadensersatz oder Unterlassung verlangen.

Strafen bei unlauterem Wettbewerb reichen von Geldstrafen über Unterlassungsaufforderungen, Berichtigung und Widerruf bis hin zum Schadensersatz.

 

Was tun bei Rufschädigung der Firma durch Verunglimpfung oder Anschwärzung?

Wenn jemand den Ruf Ihres Unternehmens, Ihrer Produkte oder Dienstleistungen negativ beeinflusst, dann dürfen und sollten Sie bestimmte rechtliche Maßnahmen ergreifen. Zur Rufschädigung gehören Diffamierung oder Verleumdung, üble Nachrede, Verunglimpfung oder Herabsetzung, Anschwärzung, Cybermobbing und Online-Rufschädigung. Das kann zu Verlust von Kunden und Vertrauen sowie Geschäftsmöglichkeiten führen.

Folgende Schritte können Sie als Betroffener in einem solchen Fall unternehmen:

Sammeln Sie Beweise

Dokumentieren Sie die Verunglimpfungen oder Anschwärzungen sorgfältig und sichern Sie Beweise wie Screenshots, E-Mails, Social-Media-Beiträge oder andere Kommunikationen.

 

Holen Sie rechtlichen Rat ein

Konsultieren Sie einen Rechtsanwalt, der sich auf Medienrecht oder Wettbewerbsrecht spezialisiert hat.

 

Abmahnung & Unterlassungserklärung

Lassen Sie den Verursacher der Rufschädigung durch Ihren Anwalt abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Mit dieser verpflichtet sich die Person, die Verunglimpfung oder Anschwärzung zukünftig zu unterlassen. Bei Zuwiderhandlung drohen rechtliche Konsequenzen.

 

Nehmen Sie öffentlich Stellung

Wenn die Rufschädigung bereits öffentlich bekannt ist, kann es sinnvoll sein, eine öffentliche Stellungnahme abzugeben, um die Situation richtigzustellen und den Ruf Ihres Unternehmens zu verteidigen. Dabei ist es wichtig, ruhig und professionell zu reagieren und keine persönlichen Angriffe zu starten.

 

Informieren Sie die Online-Plattform

Wenn die Rufschädigung online stattfindet (z. B. auf Social-Media-Plattformen oder Bewertungsportalen), schreiben Sie die Plattformbetreiber an und bitten Sie diese, die entsprechenden Inhalte zu prüfen und gegebenenfalls zu entfernen.

 

Reichen Sie Klage ein

Falls die Rufschädigung erheblich ist und die anderen Maßnahmen nicht erfolgreich waren, kann eine Klage wegen Verleumdung, übler Nachrede oder Rufschädigung in Erwägung gezogen werden. Hier ist es jedoch wichtig, dass die Verleumdung oder üble Nachrede nachweisbar ist und alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Schadensbegrenzung durch Öffentlichkeitsarbeit

Verstärken Sie Ihre Öffentlichkeitsarbeit, um das positive Image Ihres Unternehmens zu betonen. Setzen Sie auf transparente Kommunikation und stellen Sie die Qualität Ihrer Produkte oder Dienstleistungen in den Vordergrund.

 

Versuchen Sie dabei, vorschnelle Reaktionen zu vermeiden. Eine strategische Herangehensweise unter fachlicher Beratung bringt mehr als übereilte panische Reaktionen.

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Abwerben von Mitarbeitern: Wettbewerbsrechtliche Grenzen & Strafen

Generell ist das Abwerben von Mitarbeitern in Deutschland eine gängige Praxis und nicht verboten – es sei denn, die Abwerbung verstößt gegen das UWG. In diesem Fall ist es wettbewerbswidrig und kann zu Schadensersatz verpflichten.

Sie als Unternehmer müssen also aufpassen, dass Ihre Abwerbungspraktiken den geltenden Gesetzen entsprechen. Das heißt konkret, keine irreführenden oder aggressiven Methoden beim Abwerben zu benutzen, um eine gute Fachkraft zu ergattern. Dazu gehören z. B. falsche Versprechungen über die angebotene Position oder die Arbeitsbedingungen sowie die Verbreitung falscher Informationen über den aktuellen Arbeitgeber, um Mitarbeiter zum Wechsel zu bewegen.

Wird einer Ihrer Mitarbeiter abgeworben, müssen Sie sicherstellen, dass Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen nicht weitergegeben oder genutzt werden. Klare Richtlinien, Verträge und Geheimhaltungsvereinbarungen regeln den Umgang mit Geschäftsgeheimnissen und vertraulichen Informationen. Durch ihre Unterschrift bestätigen Mitarbeiter ihre Vertraulichkeitsverpflichtung.

 

Abwerbeverbot zwischen Unternehmen

Manche Unternehmen vereinbaren untereinander ein Abwerbeverbot. Dieses wird als Klausel in Arbeitsverträgen oder Vereinbarungen festgehalten und verbietet einem Unternehmen, Mitarbeiter oder Schlüsselpersonen eines anderen Unternehmens abzuwerben. So soll verhindert werden, dass wichtige Fachkräfte zur Konkurrenz wechseln und dabei sensible Unternehmensinformationen preisgeben.

Solche Abwerbeverbote können nur dann rechtswirksam vereinbart werden, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen und der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse darlegt. Zum einen muss das Abwerbeverbot angemessen und verhältnismäßig sein, um nicht gegen die Rechte und die Wettbewerbsfreiheit der Mitarbeiter zu verstoßen. Ein Abwerbeverbot darf die beruflichen Möglichkeiten der Mitarbeiter nicht übermäßig einschränken oder ihre Karrierechancen unangemessen beeinflussen. Zum anderen muss das Abwerbeverbot klar und eindeutig formuliert sein, damit die betroffenen Parteien ihre Verpflichtungen verstehen und akzeptieren können.

 

Konkurrenzklausel: Wettbewerbsverbote in Arbeitsverträgen

Manche Arbeitsverträge beinhalten ein Verbot von konkurrierender Tätigkeit. Dabei gibt es einen Unterschied zwischen einem Wettbewerbsverbot während und nach Beenden des Arbeitsverhältnisses.

Die Konkurrenzklausel legt ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot fest. Sie besagt, dass der Mitarbeiter nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für eine bestimmte Zeit keine Tätigkeit bei einem konkurrierenden Unternehmen ausüben darf. Angenommen, eine qualifizierte Marketingexpertin arbeitet für Unternehmen A. In ihrem Arbeitsvertrag ist eine Konkurrenzklausel enthalten, die besagt, dass sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für einen Zeitraum von einem Jahr nicht bei einem anderen Unternehmen, das ähnliche Produkte herstellt, tätig sein darf.

Das Konkurrenzverbot im Arbeitsvertrag bezieht sich auf ein Verbot konkurrierender Tätigkeiten während des Arbeitsverhältnisses. Für unsere Marketingexpertin bedeutet es, dass sie während ihrer Tätigkeit bei Unternehmen A kein selbständiges Marketing-Unternehmen gründen und betreiben darf.

Wettbewerbsverbote in Arbeitsverträgen sind meist bei hochqualifizierten Branchen oder bei leitenden Positionen üblich. In diesen Fällen verfügen Mitarbeiter über wertvolles Know-how und Kundenkontakte, die für den Erfolg eines Konkurrenten von Bedeutung sein könnten. Dennoch sollte man Wettbewerbs- und Konkurrenzverbote vorsichtig behandeln, denn sie könnten als Eingriff in die berufliche Freiheit des Mitarbeiters betrachtet werden. Bevor also ein Wettbewerbsverbot vereinbart wird, sollten Arbeitgeber und Mitarbeiter die rechtlichen Rahmenbedingungen sorgfältig prüfen lassen.

 

Wann muss eine Karenzentschädigung gezahlt werden?

Wenn ein Mitarbeiter aufgrund eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots für eine bestimmte Zeit nicht in direkten Wettbewerb treten darf, sollte er dafür eine finanzielle Entschädigung bekommen. Schließlich könnten dem ehemaligen Mitarbeiter durch die Konkurrenzklausel wirtschaftliche Nachteile entstehen. Um diese abzumildern, bietet ihm der Arbeitgeber eine Karenzentschädigung. Diese muss laut Gesetz mindestens 50 Prozent der zuletzt gezahlten Vergütung betragen.

 

Wann sollte ich Kundenschutzvereinbarungen abschließen?

In einer Kundenschutzvereinbarung oder einer Kundenschutzklausel verpflichtet sich der Mitarbeiter, während oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Kunden des Unternehmens abzuwerben oder mit ihnen in direkten Wettbewerb zu treten. Dadurch sollen Kundenbeziehungen und Geschäftsgeheimnisse geschützt und unlauterer Wettbewerb verhindert werden.

Kundenschutzvereinbarungen sind dann sinnvoll, wenn Mitarbeiter über sensible Kundeninformationen verfügen und das Unternehmen ein berechtigtes Interesse daran hat, diese zu schützen. Solche Vereinbarungen können insbesondere für Schlüsselpersonen, Manager und andere Mitarbeiter relevant sein, die direkten Kundenkontakt oder Zugang zu vertraulichen Daten haben.

 

Wettbewerbsrecht & Vertriebsverträge

Ein Vertriebsvertrag ist eine rechtliche Vereinbarung zwischen einem Hersteller oder Lieferanten und einem Partner, der die Produkte oder Dienstleistungen des Herstellers vertreibt. Auch Vertriebsverträge müssen so gestaltet werden, dass sie nicht gegen die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften verstoßen. So dürfen z. B. keine illegalen vertikalen Preisbindungen geschaffen oder Kartelle gebildet werden. Vertikale Preisbindungen wären beispielsweise Vereinbarungen, die dem Vertriebspartner vorschreiben, die Produkte zu einem bestimmten Preis zu verkaufen.

Besonders vorsichtig sollte man Exklusiv- und Distributionsverträge formulieren. Ein Exklusivvertrag ist eine Vereinbarung, bei der der Lieferant sich verpflichtet, bestimmte Produkte ausschließlich an den Vertriebspartner zu liefern. Im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsrecht ist es wichtig, dass Exklusivverträge nicht den freien Wettbewerb einschränken oder kartellrechtliche Bedenken aufwerfen. Probleme können entstehen, wenn ein Exklusivvertrag den Wettbewerb behindert, indem er den Zugang zu Produkten für andere Vertriebspartner oder Kunden verhindert und dadurch den Wettbewerb einschränkt.

Ein Distributionsvertrag legt die Bedingungen für den Vertrieb der Produkte zwischen einem Lieferanten und einem oder mehreren Vertriebspartnern fest. Distributionsverträge können exklusiv oder nicht exklusiv sein, je nach Vereinbarung. Im Kontext des Wettbewerbsrechts ist es wichtig, dass Distributionsverträge fair und nicht wettbewerbsbeschränkend gestaltet sind. Anderen Vertriebspartnern oder Wettbewerbern muss möglich sein, die gleichen oder ähnlichen Produkte oder Dienstleistungen anzubieten. Kartellrechtlich wird es schwierig, wenn Distributionsverträge den Marktanteil eines Lieferanten unangemessen erhöhen und dadurch den Wettbewerb einschränken. Daher müssen auch Distributionsverträge im Einklang mit den Wettbewerbsregeln und -gesetzen stehen.

 

Wettbewerbsrecht und digitaler Handel

Auch auf dem digitalen Markt der EU soll der freie Wettbewerb gefördert werden. Dies regelt die Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (EU) 2022/720/VO. Sie beinhaltet Maßnahmen zur Bekämpfung von Wettbewerbsverzerrungen, insbesondere durch digitale Plattformen und große Online-Unternehmen. In der Verordnung werden verschiedene Bereiche des digitalen Wettbewerbs behandelt, darunter:

  • Regelungen zur Transparenz und Nichtdiskriminierung von Online-Suchmaschinen, um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten.
  • Maßnahmen zur Förderung der Interoperabilität zwischen digitalen Diensten und Plattformen.
  • Beschränkung der Exklusivität von Online-Marktplätzen, um den Zugang für Wettbewerber zu erleichtern.
  • Regelungen zur Verhinderung von sogenannten „Gatekeeper“-Praktiken, also unangemessener Kontrolle über den Zugang zu einem Markt oder einer bestimmten Dienstleistung.
 

Was ist ein NDA?

NDA steht für „Non-Disclosure Agreement“, zu Deutsch Vertraulichkeitsvereinbarung oder Geheimhaltungsvereinbarung. Dabei handelt es sich um einen Vertrag zwischen mindestens zwei Parteien, der regelt, dass vertrauliche Informationen geheim gehalten werden müssen.

Ein NDA wird oft verwendet, wenn Unternehmen oder Einzelpersonen beabsichtigen, sensible Daten wie Betriebsgeheimnisse, Geschäftspläne, Kundenlisten etc. mit anderen Parteien zu teilen. Wer die Geheimhaltungsvereinbarung unterschreibt, der verpflichtet sich, diese Informationen nicht an Dritte weiterzugeben oder anderweitig zu nutzen, außer zu den festgelegten Zwecken.

 

Mit wem sollte man Geheimhaltungsvereinbarungen treffen?

Eine Geheimhaltungserklärung macht nicht nur bei Mitarbeitern und Geschäftspartnern Sinn. Auch Lieferanten, Dienstleister und Freelancer sollten eine NDA unterschreiben, um sicherzustellen, dass Informationen über Produkte, Preise oder Geschäftspläne vertraulich behandelt werden. Sogar beim Umgang mit Reinigungspersonal kann es sinnvoll sein, Geheimhaltungsvereinbarungen abzuschließen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn das Personal Zugang zu sensiblen Informationen hat oder in Räumlichkeiten arbeitet, in denen vertrauliche Daten oder Geschäftsgeheimnisse vorhanden sind.

 

Geheimhaltungsvereinbarung: Vertragsstrafen bei Missachtung

In der Regel werden in einer Geheimhaltungsvereinbarung sogenannte „Vertragsstrafklauseln“ oder „Schadensersatzklauseln“ festgelegt, die die finanziellen Konsequenzen für den Fall einer Verletzung der Vertraulichkeitspflicht regeln.

Typischerweise sehen diese Klauseln vor, dass die Partei, die gegen die Geheimhaltungsvereinbarung verstößt, eine bestimmte Geldsumme als Vertragsstrafe zahlen muss. Die Höhe der Strafe hängt von der Schwere des Verstoßes und dem Wert der vertraulichen Informationen ab, die preisgegeben wurden.

 

Kooperationen und Joint Ventures: Wettbewerbsrechtliche Richtlinien & Fallstricke

Kooperationen und Joint Ventures bieten Unternehmen viele Vorteile: Die gemeinsame Nutzung von Ressourcen, Expertise, Technologien, Kapital, die Erschließung neuer Märkte oder die Entwicklung innovativer Produkte. Allerdings müssen diese Kooperationen ebenfalls die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften beachten, um wettbewerbswidriges Verhalten zu vermeiden:

  • So können große Kooperationen und Joint Ventures einer kartellrechtlichen Prüfung unterzogen werden, um auszuschließen, dass sie nicht zu einer Beschränkung des Wettbewerbs führen. Vor allem dann, wenn die beteiligten Unternehmen in einem ähnlichen Markt tätig sind und es zu einer Verringerung des Wettbewerbs kommen könnte.
  • Wenn es um den Austausch sensibler Informationen geht, sollten Unternehmen vorsichtig sein. Der Austausch von Geschäftsdaten oder Preisinformationen kann problematisch sein, wenn er den Wettbewerb behindert oder die Preise beeinflusst.
  • Unternehmen mit einer dominanten Marktposition müssen darauf achten, dass sie durch den Zusammenschluss ihre Marktmacht nicht missbrauchen, um andere Unternehmen zu benachteiligen.
  • Exklusivitätsklauseln in Kooperations- oder Joint-Venture-Verträgen können wettbewerbsrechtliche Bedenken hervorrufen, wenn sie den Marktzutritt für andere Wettbewerber erschweren.
  • Bei Technologietransfers und Lizenzvereinbarungen müssen die Parteien sicherstellen, dass sie keine Technologien oder Patente unzulässig beschränken oder den Zugang zu diesen Technologien für andere Wettbewerber verhindern.
  • Unternehmen dürfen keine Preisabsprachen treffen oder wettbewerbswidrige Vereinbarungen über Preise oder Konditionen treffen.
  • Gebietsschutz, also das exklusive Recht, in einer bestimmten geografischen Region tätig zu sein, ohne dass Konkurrenten dort zugelassen sind, kann ebenfalls Bedenken hervorrufen. Gebietsschutzvereinbarungen könnten eventuell als kartellrechtlich unzulässige Wettbewerbsbeschränkung betrachtet werden, insbesondere wenn sie den Marktzugang für andere Wettbewerber erschweren.

Wenn sich Unternehmen also zusammenschließen möchten, sollten sie unbedingt rechtlichen Beistand einholen, um mögliche Risiken aus dem Weg zu räumen.

 

Wettbewerbsverbot bei Unternehmenskauf

Beim Kauf eines Unternehmens, wie auch bei Fusionen, darf laut Gesetz keine marktbeherrschende Stellung entstehen, die den Wettbewerb beeinträchtigen könnte. Hier kommt die Zusammenschlusskontrolle zum Einsatz. Sie soll sicherstellen, dass der Markt weiterhin wettbewerbsfähig bleibt und sich keine Monopole bilden.

Das Kopplungsverbot ist ein weiteres Instrument des Wettbewerbsrechts. Wenn ein Unternehmen ein anderes Unternehmen erwirbt, kann es versuchen, den Verkauf bestimmter Produkte oder Dienstleistungen an den Erwerb zu koppeln. Dies könnte z. B. bedeuten, dass der Käufer nur bereit ist, das Unternehmen zu erwerben, wenn der Verkäufer sich verpflichtet, weiterhin bestimmte Produkte oder Dienstleistungen ausschließlich vom Käufer zu beziehen. Solche Koppelungspraktiken verstoßen jedoch gegen das Wettbewerbsrecht.

Im Übrigen kann die Koppelung von Geschäften auch in anderen Situationen auftreten, nicht nur im Rahmen von Unternehmenskäufen. Das Kopplungsverbot gilt grundsätzlich für alle Geschäftspraktiken, bei denen Produkte oder Dienstleistungen miteinander verknüpft werden. Es soll sicherstellen, dass der Wettbewerb fair bleibt und die Interessen der Verbraucher geschützt werden. Unternehmen sollten daher vorsichtig sein und sichergehen, dass ihr Verhalten den Anforderungen des Kopplungsverbots entspricht.

 
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Verstoß gegen Wettbewerbsrecht: Welche Konsequenzen drohen?

Wenn Sie als Unternehmer einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht feststellen, dann dürfen Sie verschiedene rechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer Rechte ergreifen:

  • Abmahnung: Sie sollten den Verstoßenden zunächst abmahnen. In der Abmahnung wird der Verstoß konkret benannt und die sofortige Unterlassung der wettbewerbswidrigen Handlung gefordert. Die Abmahnung dient oft als erste außergerichtliche Maßnahme, um den Konkurrenten auf das Fehlverhalten hinzuweisen und eine Einigung zu erzielen.
  • Unterlassungsklage: Außerdem haben Sie das Recht, Unterlassungsklage einzureichen, um den Verstoßenden gerichtlich zur Beendigung der wettbewerbswidrigen Handlung zu verpflichten.
  • Einstweilige Verfügung: Wenn der Verstoß besonders schwerwiegend oder eilbedürftig ist, können Sie eine einstweilige Verfügung beantragen. Darunter versteht man eine vorläufige gerichtliche Anordnung, die den Verstoßenden daran hindert, die wettbewerbswidrige Handlung fortzusetzen, bis ein endgültiges Urteil ergeht. Die einstweilige Verfügung kann schnell und effektiv durchgesetzt werden, um weiteren Schaden zu verhindern.
  • Schadensersatzansprüche: Hat Ihr Unternehmen aufgrund des Verstoßes einen Schaden erlitten, dürfen Sie Schadensersatzansprüche geltend machen. Der Verstoßende muss den entstandenen Schaden finanziell kompensieren.
  • Auskunftsansprüche: In einigen Fällen können Sie auch einen Auskunftsanspruch geltend machen. Das bedeutet, dass der Verstoßende verpflichtet ist, Ihnen Auskunft über bestimmte Informationen zu geben, die zur Prüfung des Verdachts auf wettbewerbswidrige Handlungen notwendig sind.
  • Beseitigungsansprüche: Schließlich haben Sie auch einen Beseitigungsanspruch, der den Verstoßenden dazu verpflichtet, die Folgen des Verstoßes zu beseitigen oder rückgängig zu machen.
 

Wer darf abmahnen laut Wettbewerbsrecht?

Grundsätzlich dürfen bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht sowohl Unternehmen als auch Verbraucherverbände und Wettbewerbszentralen Abmahnungen aussprechen. Die Berechtigung zur Abmahnung hängt jedoch von bestimmten Voraussetzungen ab:

  • Unternehmen haben das Recht, Mitbewerber abzumahnen, wenn ihre wirtschaftlichen Interessen durch das Verhalten des Abgemahnten beeinträchtigt werden.
  • Verbraucherverbände sind nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ebenfalls berechtigt, Abmahnungen auszusprechen. Sie vertreten dabei die Interessen der Verbraucher und können gegen unfaire geschäftliche Handlungen vorgehen, die Verbraucher betreffen.
  • Wettbewerbszentralen sind Organisationen, die sich dem Schutz des lauteren Wettbewerbs verschrieben haben. In Deutschland ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. (Wettbewerbszentrale) eine solche Organisation. Sie ist befugt, bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht vorzugehen und Abmahnungen auszusprechen.
 

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