Aktuelle Informationen zu den Herausforderungen im Alltag mit Corona
Aktualisiert am 13.10.2022
Corona bleibt ein Thema – in allen Lebensbereichen, vom Privaten über die Wirtschaft bis zur Politik. Welche Regeln und Empfehlungen für das soziale Miteinander und die Arbeit gelten, verändert sich dabei immer wieder. Wir sammeln ständig die aktuellsten Informationen für Sie und halten Sie mit unseren Themenseiten und Rechtstipps immer auf dem Laufenden.
13.10.2022
Keine Testpflicht an Schulen
Damit Lehrer, Schüler und Erzieher nicht unter die Testpflicht fallen, wurde Corona aus der erst am 1. Oktober verabschiedeten Liste der besonders ansteckenden Infektionskrankheiten gestrichen. Laut ARAG Experten sind dort Krankheiten wie z. B. Pest, Cholera, Masern oder Keuchhusten enthalten. Damit gilt: Nach fünftägiger Isolation dürfen Betroffene auch ohne Test wieder in Schule oder Kita. Auch bei einem Verdacht auf Corona braucht man keinen negativen Test, um die Einrichtung betreten zu dürfen.
12.10.2022
Reisepreisminderung auch bei Einschränkungen durch Corona
Reiseveranstalter sind auch dann zur Minderung des Preises einer Pauschalreise verpflichtet, wenn sie aufgrund staatlicher Corona-Maßnahmen einen Pauschalreisevertrag nicht erfüllen können. Diese Ansicht vertritt nach Auskunft der ARAG Experten die Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof in ihren Schlussanträgen. Bei Vertragsstornierungen sei grundsätzlich eine Erstattung in Geld vorzunehmen, die in Frankreich 2020 gewählte Gutscheinlösung sei daher unverhältnismäßig (Az.: C-396/21).
08.06.2022
Digitales Impfzertifikat selbst verlängern
Digitale Covid-Impfzertifikate laufen nach 365 Tagen automatisch ab. Danach kann der QR-Code auf dem Zertifikat nicht mehr gelesen werden. Nutzer der Corona-Warn-App erhalten 28 Tage vor Ablauf eine entsprechende Mitteilung und ebenfalls die Anleitung, wie sie das Ablaufdatum mit wenigen Klicks selbst verlängern können. Dazu haben sie 90 Tage nach Ablauf der technischen Gültigkeit Zeit. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass das technische Ablaufdatum nichts mit dem Impfschutz zu tun hat. Impfnachweise sind nach einer vollständigen Grundimmunisierung oder auch mit einer zusätzlichen Auffrischung innerhalb Deutschlands unbegrenzt gültig.
08.06.2022
Kein Schmerzensgeld wegen Quarantäne
Eine Quarantäne-Anordnung wegen des Kontakts mit einer positiv auf das Corona-Virus getesteten Person begründet keine Amtshaftungsansprüche gegenüber dem Staat. Hierauf hat laut ARAG Experten das Oberlandesgericht Oldenburg in zwei Fällen hingewiesen und Schmerzensgeldansprüche der Betroffenen verneint. Die Quarantäne sei angesichts der pandemiebedingten schwerwiegenden Gefahren für die Gesellschaft als geringfügiges Opfer hinzunehmen (Az.: 6 U 15/22 und 6 U 12/22).
12.05.2022
Beitragsrückzahlung von Fitnessstudio bei Corona-bedingter Schließung
Die Betreiberin eines Fitnessstudios muss Beiträge zurückzahlen, die sie während der Corona-bedingten Schließung von einem Mitglied per Lastschrift eingezogen hat. ARAG Experten verweisen auf eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Dem Rückzahlungsanspruch könne die Studiobetreiberin insbesondere nicht entgegenhalten, der Vertrag sei dahingehend anzupassen, dass sich die vereinbarte Vertragslaufzeit um die Zeit, in der das Fitnessstudio geschlossen werden musste, verlängert wird (Az.: XII ZR 64/21).
31.03.2022
Sonderregelungen für die Pflege werden verlängert
Durch die Corona-Pandemie sind pflegende Angehörige weiterhin besonders belastet. Deshalb wurden die Akuthilfen zur besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf ein weiteres Mal bis Ende Juni 2022 verlängert. Laut ARAG Experten gilt nach den Corona-bedingten Sonderregelungen unter anderem, dass eine Pflegebegutachtung auch weiterhin ohne Untersuchung der Versicherten in ihrer Wohnung möglich ist. Dazu genügt neben dem Einreichen aller nötigen Unterlagen eine telefonische oder digitale Befragung. Auch Beratungsgespräche können per Telefon oder Video-Call geführt werden. Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld bleibt zunächst für 20 statt für zehn Arbeitstage bestehen. Die Sonderregelung soll ab 1. April in Kraft treten.
16.02.2022
Schüler: Kein Anspruch auf Luftfilter
Schüler haben keinen Anspruch auf Ausstattung der Klassenräume mit Luftfiltern, um die coronabedingten Lüftungsintervalle zu verringern. Über das zumutbare Tragen von warmer Kleidung hinaus müsse die Mindestraumtemperatur von 20 Grad Celsius nicht auch durch Luftreinigungsgeräte sichergestellt werden, entschied nach Auskunft der ARAG Experten das Oberverwaltungsgericht Münster als Beschwerdeinstanz mit zwei Eilbeschlüssen (Az.: 12 B 1683/21 und 12 B 1713/21).
03.01.2022
Geld zurück für Ticket-Gutscheine
Während der Pandemie wurden viele Veranstaltungen abgesagt. Statt den Ticketpreis erstattet zu bekommen, mussten Kunden jedoch mit Gutscheinen vorlieb nehmen, da die Bundesregierung die sogenannte Gutscheinlösung eingeführt hatte. Doch ab 1. Januar 2022 kann man sich die Gutscheine nun auszahlen lassen. Nach Auskunft der ARAG Experten gilt der Rückzahlungsanspruch grundsätzlich drei Jahre lang. Die Regelung betrifft nur Tickets, die vor dem 8. März 2020 gekauft worden sind. Der Veranstaltungstermin ist für die Rückzahlung hingegen nicht relevant. Die ARAG Experten raten Betroffenen, die Ansprüche schriftlich beim Veranstalter geltend zu machen.
23.04.2021
Computer fürs Home-Schooling vom Jobcenter
Familien, die Hartz-IV-Leistungen beziehen und daher nicht die finanziellen Möglichkeiten haben, ihren Kindern für den Distanzunterricht einen Computer zu kaufen, haben nach Auskunft der ARAG Experten Anspruch auf eine Kostenübernahme vom Jobcenter. Auch Zubehör wie beispielsweise Drucker, Farbpatronen oder Maus muss das Jobcenter im Rahmen in der Regel übernehmen. In einem konkreten Fall hatte sich ein Jobcenter zunächst geweigert, die Kosten zu übernehmen, musste aber am Ende nicht nur den Rechner, sondern auch einen Drucker bezahlen. Allerdings nicht das von der Familie ausgesuchte Modell, sondern ein preiswerteres (Landessozialgericht Thüringen Az.: L 9 AS 862/20 B ER).
03.02.2021
Ihr Rückgaberecht bei Click and Collect
"Click and Collect", also online bestellen und in der Filiale abholen, ist spätestens seit Weihnachten keine unbekannte Shopping-Methode mehr. So konnten viele Kunden doch noch ein Weihnachtsgeschenk ergattern und der Handel zumindest einen Teil seiner Umsätze sichern. Doch wie funktioniert die Rückgabe von angeklickter und abgeholter Ware?
Widerrufsrecht auch bei „Click and Collect“
Nach Auskunft der ARAG Experten gilt das 14-tägige Widerrufsrecht, das Kunden auch sonst beim Online-Shoppen zusteht, auch bei der Selbstabholer-Methode. Dabei ist es egal, ob die Ware hinterlegt oder in der Filiale abgeholt, bar oder online bezahlt wurde. Wurde die Ware im Laden abholt, kann sie auch dort zurückgegeben werden, sollte der Kunde sich doch gegen den Kauf entscheiden. Eine Rücksendung per Post ist nicht verpflichtend.
Kein Widerrufsrecht bei reiner Reservierung
Anders verhält es sich allerdings, wenn die Ware nur online reserviert, aber noch nicht gekauft wurde. Dabei kommt kein Kaufvertrag zustande, denn die eigentliche Kaufentscheidung fällt erst vor Ort bei Abholung. Ein Widerrufsrecht besteht bei einer Online-Reservierung also nicht.
Schriftlich widerrufen
Wenn der Kunde sich gegen das Produkt entscheidet und es zurückgeben möchte, raten die ARAG Experten zu einem schriftlichen Widerruf per Fax, E-Mail oder Brief. Seriöse Händler weisen gut sichtbar darauf hin, wie der Widerruf zu erfolgen hat. Es genügt nicht, die Ware einfach wieder zurückzusenden oder in der Filiale abzugeben.
Rücksendungen
In der Regel müssen Kunden das Porto für Rücksendungen selbst übernehmen. Es sei denn, der Händler bietet aus Kulanz eine Kostenübernahme an. Allerdings müssen Händler darauf hinweisen, dass Kunden die Kosten einer Rücksendung tragen müssen. Fehlt diese Information bei Vertragsschluss, kann der Kunde die Kosten auf den Händler abwälzen.
Das Prinzip von „Click and Collect“
Für viele Einzelhandelsgeschäfte war es der rettende Strohhalm und zudem die Möglichkeit, sich in der Corona-Pandemie gegen immer mächtiger werdende Online-Händler zu behaupten. Die Methode ist denkbar einfach und bereits bekannt aus der Gastronomie: Kunden bestellen online oder telefonisch die gewünschte Ware und holen sie dann selbst im Geschäft oder kontaktlos an den Abholstationen der Filialen ab. Bezahlt wird ebenfalls online oder bei Abholung vor Ort. Das Selbstabholer-Prinzip ist in den meisten Bundesländern unter Einhaltung der üblichen Corona-bedingten Hygiene-Auflagen erlaubt.
06.01.2021
Schadensersatz, wenn die Impfbehandlung schief geht?
Die erste Impfungswelle gegen das Coronavirus läuft. Die Impfung ist freiwillig. Höchste Priorität haben zunächst über 80-Jährige, Pflegebedürftige, medizinisches Personal auf Intensivstationen, in Notaufnahmen, im Rettungsdienst sowie Personal im ambulanten Pflegebereich. Doch wie ist es eigentlich mit Impfschäden und Impfreaktionen? Haben Betroffene Schadensersatzansprüche? Nach Auskunft der ARAG Experten ist dabei genau zu unterscheiden, ob es sich um eine Impfreaktion wie z. B. leichte Rötungen, Schmerzen oder Schwellungen an der Injektionsstelle handelt. Darüber wird im Rahmen der Impfbehandlung aufgeklärt und es besteht kein Anspruch auf Schadenersatz.
Wer aber durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung, wie etwa die Corona-Schutzimpfung, einen Impfschaden erleidet, erhält auf Antrag Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz. Dies ist in Paragraf 60 des Infektionsschutzgesetzes geregelt. Die Beurteilung, ob eine gesundheitliche Schädigung, die in zeitlichem Zusammenhang mit einer Impfung eingetreten ist, tatsächlich durch die Impfung verursacht wurde, ist Aufgabe des Versorgungsamtes im jeweiligen Bundesland. Wenn hier eine ablehnende Entscheidung getroffen wird, dann ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten möglich.
30.11.2020
Mit Maske ans Lenkrad?
Streng genommen darf in Deutschland keine Maske am Lenkrad getragen werden. Die Straßenverkehrsordnung verbietet Fahrern, Hauben, Schleier und Masken zu tragen (Paragraf 23 Absatz 4 Satz 1), weil Fahrer nicht mehr erkennbar sind, wenn große Teile des Gesichts verdeckt sind. Doch das Coronavirus hat auch hier geltendes Recht durcheinandergewirbelt. Insbesondere, wenn mehrere Personen im Auto unterwegs sind, kann der Mindestabstand in einem Pkw in der Regel nicht eingehalten werden. Dann macht ein Mundschutz auch für den Fahrer durchaus Sinn, auch wenn er streng genommen keine Maske tragen müsste, zumindest wenn die Insassen aus höchstens zwei Haushalten kommen. Handelt es sich bei den Insassen um Angehörige eines Haushaltes, muss natürlich ebenfalls keine Maske getragen werden. Dabei weisen die ARAG Experten darauf hin, dass selbstgenähte Masken oft zu groß sind und eine Identifizierung unmöglich machen. Daher sollten Fahrer besser auf handelsübliche Mund-Nasen-Masken zurückgreifen. Darüber hinaus geben die ARAG Experten zu bedenken, dass Brillenträger, die einen Mundschutz tragen, oft mit beschlagenen Brillengläsern zu kämpfen haben. In dem Fall muss der Mundschutz sofort abgenommen werden.
Für Taxis gilt: Da Taxis zum öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) gehören, gilt für Fahrer Maskenpflicht. Laut Bundesverband Taxi und Mietwagen e. V. müssen auch Fahrgäste einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Wer sich weigert, muss nicht transportiert werden. Übrigens: Der Innenspiegel ist ein äußerst ungeeigneter Maskenhalter, weil die Sicht dadurch zu sehr eingeschränkt wird.
16.11.2020
Pflegegradbegutachtung am Telefon
Mit welcher finanziellen Unterstützung Patienten und deren Angehörige oder Pflegepersonen rechnen können, hängt davon ab, welchen der fünf Pflegegrade die Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) bzw. von Medicproof für den jeweiligen Patienten festlegen. Ob gesetzlich oder privat versichert – es geht dabei um bis zu 2.000 Euro monatlicher Pflegeleistung. Aufgrund der Corona-Pandemie finden diese Begutachtungen zurzeit nicht persönlich, sondern telefonisch statt. Die ARAG Experten informieren über die neue Beratungssituation, die Risiken und die richtige Vorbereitung.
Gesetzlich oder privat versichert?
Für gesetzlich Versicherte ist der MDK für die Pflegebegutachtung zuständig, bei privat Versicherten übernimmt Medicproof die Erstellung von Pflegegutachten.
Die Leistungen, die Betroffene erhalten, richten sich nach dem Schweregrad der Beeinträchtigung und der Art der Pflege. Es kommt auch darauf an, ob sie durch Angehörige oder einen professionellen Pflegedienst gepflegt werden oder ob sie dauerhaft in einem Pflegeheim untergebracht sind.
Wie wird bewertet?
Es gibt fünf Pflegegrade. Grundsätzlich geht es bei der Begutachtung um die Frage, wie selbstständig die Antragsteller ihren Alltag noch bewältigen können. Dabei prüfen die Gutachter den Bedarf in sechs verschiedenen Lebensbereichen: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte und die Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen. Anhand einer Punkte-Skala von 0 bis 100 wird dann der Pflegegrad ermittelt.
Telefongespräch statt Hausbesuch
Aufgrund des Ansteckungsrisikos mit dem Covid-19-Virus werden derzeit in der Regel keine persönlichen Pflegebegutachtungen im Rahmen von Hausbesuchen durchgeführt. Stattdessen werden Antragsteller bzw. deren Bezugsperson nun telefonisch interviewt. Ein vorab zugesandter bzw. zum Herunterladen bereitgestellter Fragebogen soll helfen, sich auf das Gespräch vorzubereiten. Das Gutachten wird anschließend auf Basis des Gesprächs und nach Aktenlage erstellt, also nach Unterlagen wie dem Antrag auf Pflegeleistung und z. B. Kopien von Arztbefunden, Attesten oder Krankenhausberichten.
Risiken des Telefoninterviews
Ist der Patient in der eigenen Wohnung gut orientiert? Wie sicher bewegt er sich von A nach B? Kann er alleine einkaufen gehen? Wie klappt es mit dem Anziehen? Und wie steht es um den psychischen Gesundheitszustand des Pflegebedürftigen? Das persönliche Kennenlernen bleibt in telefonischen Interviews weitgehend auf der Strecke. Und so birgt die Einschätzung der Pflegebedürftigkeit per Telefon das Risiko einer Fehleinschätzung. Daher raten die ARAG Experten, sich intensiv auf das Interview vorzubereiten, den Antrag auf Pflegeleistung evtl. mit der Hilfe von erfahrenen Pflegeexperten auszufüllen und sich Unterstützung durch Angehörige, Freunde oder Pflegekräfte zu holen.
Widerspruch einlegen
Sollten Betroffene nicht mit dem Ergebnis des Gutachtens einverstanden sein oder berechtigte Zweifel daran haben, können sie nach Auskunft der ARAG Experten innerhalb eines Monats schriftlich bei ihrer Pflegekasse Widerspruch einlegen.
10.11.2020
Kein Corona-Test, wenn’s im Hals kratzt
Die Symptome einer Erkältung können denen einer Corona-Infektion durchaus ähneln: Die Nase läuft, der Hals kratzt, die Temperatur steigt. Doch da die Labore bereits jetzt überlastet sind, muss in der anstehenden Erkältungszeit umso besser unterschieden werden, ob es sich um eine einfache Erkältung, eine Grippe oder eben um eine Corona-Infektion handelt. Dazu hat das Robert Koch-Institut (RKI) seine Teststrategie angepasst und Kriterien entwickelt, nach denen medizinisches Personal über zielgerichtetes Testen entscheiden kann. Die ARAG Experten geben einen Überblick.
Kein Test bei leichten Erkältungssymptomen
Husten, Schnupfen, selbst leichte Atemnot – auch in Corona-Zeiten kann es sich um ungefährliche Viren handelt, die sich zu Hause auskurieren lassen. Wer lediglich leichte Erkältungssymptome hat, sollte daher zunächst fünf Tage zu Hause bleiben, um niemanden anzustecken und warten bis die Symptome abklingen. Erst wenn die Beschwerden zunehmen, ist es ratsam, telefonisch den Hausarzt oder den Kassenärztlichen Notdienst 116 117 zu kontaktieren. Die ARAG Experten weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es seit Mitte Oktober auch wieder möglich ist, sich telefonisch krankschreiben zu lassen.
Trotz leichter Symptome zum Test
Das RKI empfiehlt indes einigen Personengruppen, auch mit nur leichtem Erkältungssymptomen einen Corona-Test machen zu lassen. Wer also zusätzlich zu einer Risikogruppe gehört, im Gesundheitswesen tätig ist, einer hohen Virenlast ausgesetzt war – bei Veranstaltungen z. B. oder in geschlossenen Räumen –, sollte sich testen lassen. Auch bei einem Aufenthalt in einer Hochinzidenzregion mit mehr als 35 Neuinfektionen auf 100.00 Einwohner innerhalb einer Woche sollten Betroffene einen Corona-Test absolvieren. Oder wenn man engen Kontakt zu vielen Menschen hat, beispielsweise als Lehrer. Wer letztendlich getestet wird, liegt nach Auskunft der ARAG Experten im Ermessen des behandelnden Arztes.
Schwere Erkältungssymptome
Wer unter schweren respiratorischen Symptomen wie etwa einer Bronchitis oder einer Lungenentzündung, Atemnot oder Fieber leidet, sollte sich umgehend testen lassen. Auch ein gestörter Geruchs- und Geschmackssinn kann ein Alarmsignal sein, dass es sich um das Corona-Virus handelt.
29.10.2020
Abos, Tickets, Reisen: Wann gibt es Geld zurück?
Ob Theatervorstellung, das nächste Punktspiel des Lieblingsvereins, das gebuchte Hotelzimmer im Wellnesshotel oder der schweißtreibende Besuch im Fitnessstudio – alles vorbei. Zumindest für die nächsten Wochen. Durch den ‚Lockdown light‘ wird das gesellschaftliche Leben ab Montag wieder ein Stück weit auf Eis gelegt. Und all unsere Planungen für November sind zunächst einmal ausgebremst. Doch was geschieht jetzt mit Tickets, Abos und Verträgen? Gibt es Geld zurück, Gutscheine oder bleibt man auf seinen Kosten sitzen? Die ARAG Experten wissen mehr.
Ohne Leistung kein Geld?
Nach Auskunft der ARAG Experten gilt nach wie vor der Grundsatz: Wird eine Leistung nicht erbracht, muss man nicht dafür zahlen. Ist die Zahlung bereits erfolgt, beispielsweise für ein Eintrittsticket, haben Verbraucher also einen Anspruch auf Rückerstattung. Ausnahme: Das Ticket wurde vor dem 8. März gekauft. Denn um Veranstaltern bei abgesagten Terminen eine finanzielle Verschnaufpause zu geben, wurde im Mai per Gesetz die Gutscheinregelung eingeführt. Danach haben Ticket-Käufer, die vor diesem Datum gebucht haben, keinen Anspruch mehr auf eine Auszahlung, sondern müssen auch einen Gutschein akzeptieren. Kann der Termin bis zum 31. Dezember 2021 nicht nachgeholt werden oder ist es dem Ticket-Käufer bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich, an der Veranstaltung teilzunehmen, gibt es Geld zurück. Und auch, wenn der Verweis auf einen Gutschein für den Ticket-Käufer eine besondere Härte darstellen würde, kann er auf Rückzahlung des Preises bestehen.
Verträge und Abos
Ob Fitness-Einheit, Schwimmunterricht oder Klavierstunde – die nächsten Wochen müssen die Hobbys ruhen. Das gilt auch für Verträge, die man in diesem Rahmen geschlossen hat. Die neuen Corona-Maßnahmen, die ab Montag, den 2. November in Kraft treten, sind kein Kündigungsgrund. Trotzdem gilt natürlich auch hier der Grundsatz, dass es eine Form der Erstattung geben muss, wenn es keine Leistung gab. Nach Auskunft der ARAG Experten kann dies bedeuten, dass monatliche Beträge für die Zeit der Corona-bedingten Schließung ausgesetzt werden oder – falls die Beiträge weitergezahlt werden – sich der Vertrag beitragsfrei um die Corona-Zeit verlängert. Auch andere Alternativen sind denkbar, wie z. B. ein Gutschein für eine Trainingseinheit, eine Schnupperstunde für Freunde oder etwa ein Personal Training. Es kommt dabei auf die individuelle Verhandlung an. Ein Gespräch mit dem Anbieter kann nach Ansicht der ARAG Experten nicht schaden.
Reise-Buchung stornieren
Eine der gestern beschlossenen Corona-Maßnahmen ist das Verbot von touristischen Übernachtungsangeboten in Deutschland. Die November-Reise fällt also ins Wasser! Immerhin darf die Buchung kostenlos storniert werden. Aber auch hier gibt es eine Gutscheinlösung des Gesetzgebers – wenn auch nur auf freiwilliger Basis: Wer eine Pauschalreise bereits vor dem 8. März gebucht und bezahlt hat, dem kann der Veranstalter statt der Rückzahlung einen Gutschein anbieten. Akzeptiert der Kunde den Gutschein, gibt es Geld erst zurück, wenn es nicht gelingt, die Reise bis Ende 2021 – aus welchen Gründen auch immer – nachzuholen. Möchte der Kunde dagegen lieber jetzt sein Geld zurück, muss der Veranstalter dem Wunsch nachkommen.
23.10.2020
Corona-Warn-App länderübergreifend
Seit Montag ist die neue Version 1.5 der Corona-Warn-App in den App-Stores von Google und Apple erhältlich: Die Risikoermittlung des Updates funktioniert nun auch anonym länderübergreifend. Gleichzeitig wurde die App um eine Tagebuchfunktion erweitert, in das infizierte Nutzer ihre Krankheitssymptome eintragen können. Was die neuen Funktionen können, wissen die ARAG Experten.
Auch im Ausland aktiv
Um Reisen innerhalb der Europäischen Union sicherer zu machen, können mit der aktuellen Version nun auch Kontakte mit infizierten Nutzern der offiziellen Corona-Apps in anderen Ländern ermittelt werden. Zurzeit sind dies zwar nur Irland und Italien, aber im nächsten Schritt sollen Dänemark, Lettland und Spanien folgen, anschließend bis Ende November Niederlande, Österreich, Polen und Tschechien und bis zum Jahresende weitere europäische Nachbarn. Da sich Frankreich für ein zentrales Speicherkonzept entschieden hat, ist die französische Corona-App nicht kompatibel und kann daher nicht am europäischen Datenaustausch teilnehmen.
Der EU-Modus wird in deutschen Apps automatisch aktiviert. Die nationalen Server sind nicht miteinander gekoppelt, so dass die Daten deutscher Nutzer weiterhin auf hiesigen Servern landen. Der Abgleich mit Informationen von ausländischen Corona-Apps erfolgt über einen so genannten EU-Datenabgleichsdienst.
Liebes Tagebuch…
Mit der Erweiterung um eine Tagebuchfunktion können infizierte Nutzer nun ihre Krankheitssymptome in die App eingeben. Mit diesen Angaben kann der Algorithmus der App das Infektionsrisiko für die Kontakte präziser berechnen.
Zweistufiges Warnsystem
Die Corona-Warn-App verfügt über drei Statusinformationen zum ermittelten Infektionsrisiko, die sich farblich unterscheiden. Rot bedeutet ein erhöhtes Risiko, grün ein niedriges und grau ein unbekanntes, weil die Risiko-Ermittlung nicht lange genug aktiviert war, um das Infektionsrisiko zu berechnen.
Bei Rot, also einem erhöhten Risiko, wird der App-Nutzer darüber informiert, dass es innerhalb der letzten 14 Tage mit mindestens einer Corona-positiv getesteten Person eine Begegnung gegeben hat. Zudem gibt es Verhaltenshinweise, wie z. B. sich nach Möglichkeit direkt nach Hause zu begeben, den Hausarzt oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116 117 zu kontaktieren oder mit dem Gesundheitsamt Kontakt aufzunehmen. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es sich dabei lediglich um Empfehlungen handelt. Eine Verpflichtung, sich bei einem erhöhten Risiko zu melden, besteht nicht. Wer sich aufgrund eines erhöhten Risikos auf das Coronavirus testen lassen möchte, kann den Test kostenfrei machen.
29.09.2020
Quarantäne: Rechte und Pflichten
Um die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen, müssen Personen, die sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben, in Isolierung. Diese Zwangspause ist eine behördlich angeordnete Maßnahme. Doch auch der bloße Verdacht einer Infektion mit dem Coronavirus kann dazu führen, dass eine Quarantäne nötig wird. Die ARAG Experten erklären, welche Regeln es für die sogenannte Absonderung gibt.
Isolierung vs. Quarantäne
Während eine Isolierung immer von der zuständigen Behörde – in der Regel vom Gesundheitsamt – angeordnet wird, kann eine Quarantäne auch freiwillig angetreten werden. Die Isolierung kann je nach Schwere der Erkrankung zu Hause oder auch im Krankenhaus erfolgen und gilt für die Menschen, die sich sicher mit dem Coronavirus infiziert haben. Bislang kann die Isolation frühstens nach zehn Tagen aufgehoben werden, wenn Betroffene seit mindestens 48 Stunden keine Krankheitsanzeichen mehr zeigen.
Die Quarantäne hingegen wird schon bei bloßem Verdacht auf eine Infektion zeitlich befristet angeordnet, z. B., weil Betroffene engen Kontakt zu Infizierten hatten. „Enger Kontakt“ bedeutet laut Definition der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), dass man mindestens 15 Minuten mit einem Erkrankten gesprochen hat, bzw. von einer infizierten Person angeniest oder angehustet wurde. Die Quarantäne dauert in der Regel 14 Tage. Einhaltung und Ende der Absonderung werden von den zuständigen Behörden kontrolliert und bzw. bestimmt.
Kann man zur Quarantäne gezwungen werden?
Hier gibt es ein klares „Ja“ der ARAG Experten. Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Infektionsschutzgesetz (IfSG), Paragraf 30. Wer sich nicht an die Anordnung der Behörde hält, kann sogar durch gerichtlichen Beschluss zwangsweise untergebracht werden. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz) kann in diesem Fall laut IfSG ausdrücklich eingeschränkt werden.
Strafen bei Quarantäne-Verstößen
Wer sich nicht an Quarantäne-Anordnungen hält, muss nach Paragraf 75 des IfSG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe rechnen. Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet, die sich nicht in die vorgeschriebene Quarantäne begeben, müssen mindestens mit einem Bußgeld rechnen, dessen Höhe je nach Bundesland variiert. So verhängt Schleswig-Holstein beispielsweise für Quarantäne-Verstöße nach Ein- oder Rückreise aus einem Risikogebiet bis zu 10.000 Euro. Wer im hohen Norden Besuch in Quarantäne empfängt, muss bis zu 5.000 Euro Strafe zahlen und wer bei oder nach Ein- oder Rückreise Corona-Symptome zeigt und sich nicht unverzüglich beim Gesundheitsamt meldet, muss mit einem Bußgeld von bis zu 3.000 Euro rechnen. Wer sich in Nordrhein-Westfalen nicht an die Quarantäneregeln hält, muss noch tiefer in die Tasche greifen. Bis zu 25.000 Euro kostet der Quarantäne-Bruch hier.
Arbeitnehmer in Quarantäne
Erwerbstätige, die aufgrund einer angeordneten Quarantäne Verdienstausfälle erleiden, haben in der Regel einen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung. Bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung sind laut IfSG drin. Dabei zahlt der Arbeitgeber den Lohn fort und kann eine Erstattung bei der anordnenden Behörde beantragen. Dauert die Absonderung länger als sechs Wochen, zahlt die Krankenkasse gesetzlich Versicherten Krankengeld. Privat Versicherte müssen hingegen einen entsprechenden Tarif abgeschlossen haben.
Müssen Arbeitnehmer nach einem Urlaub in 14-tägige Quarantäne, weil die Destination plötzlich und unerwartet während des Aufenthaltes zum Risikogebiet erklärt wird, stehen die Chancen auf Lohnfortzahlung ebenfalls gut, obwohl es nach Auskunft der ARAG Experten keine geltende Rechtsprechung dazu gibt. Wer hingegen wissentlich in ein Risikogebiet verreist, kann seine Lohnansprüche für die Fehlzeit verlieren.
Ein Tipp der ARAG Experten: Wer bereits vor der Reise weiß und in Kauf nimmt, dass er nach dem Urlaub in eine zweiwöchige Quarantäne muss, sollte mit seinem Arbeitgeber vorher eine Absprache treffen, ob er aus dem Home-Office arbeiten oder aber weitere Urlaubstage für die Zeit der Corona-bedingten Zwangspause nehmen kann, um Lohneinbußen zu verhindern.
Der Alltag in Quarantäne
Wer zu Hause eine Corona-bedingte Zwangspause einlegen muss, hat einiges zu regeln: Der Einkauf muss erledigt werden, die Kinder zur Kita gefahren, der Hund auf Gassirunde. Für die meisten Erledigungen kann man sicherlich auf Nachbarn, Freunde oder die Familie bauen. Beachten sollte man noch einige Regeln für die häusliche Quarantäne, die das Robert Koch-Institut in einem Merkblatt zusammengefasst hat, wie etwa die Unterbringung in einem gut belüftbaren Einzelzimmer, der Verzicht auf gemeinsame Mahlzeiten oder die richtige Reinigung von häufig benutzten Oberflächen.
Unterstützt werden Betroffene in häuslicher Quarantäne auch vom Gesundheitsamt bzw. Vertretern der zuständigen Behörde, die die Einhaltung der Quarantäne gleichzeitig kontrolliert. Doch darüber hinaus muss auch Eigeninitiative gezeigt werden, indem Betroffene zweimal täglich Fieber messen und in einem Tagebuch Symptome, Körpertemperatur oder Kontakt zu weiteren Personen notieren.
23.09.2020
Kein Anspruch auf Homeschooling
Zwei Schüler, deren Mutter an Asthma Bronchiale erkrankt ist, haben keinen Anspruch auf Befreiung vom Präsenzunterricht und auf Teilnahme am Homeschooling. Die Befreiung eines Schülers, der mit einem Corona-Risikopatienten in einem Haushalt lebt, komme nach Auskunft der ARAG Experten nur dann in Betracht, wenn das zuständige Gesundheitsamt einen Corona-Fall an der betreffenden Schule bestätigt (Verwaltungsgericht Lüneburg, Az.: 4 B 49/20).
23.09.2020
Gesichtsvisier ersetzt keine Maske
Ein Gesichtsvisier ist im Kampf gegen die Verbreitung des Corona-Virus weniger wirksam als eine Mund-Nasen-Bedeckung und kann eine Alltagsmaske deswegen nicht ersetzen. ARAG Experten verweisen auf einen konkreten Fall, in dem der Eilantrag eines Schülers abgelehnt wude, der in der Schule mit einem Gesichtsvisier erschienen war (Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Az.: 5 L 757/20.NW).
22.06.2020
Corona-Pandemie und häusliche Pflege
Oft holen sich pflegende Angehörige Unterstützung von ausländischen Betreuungskräften, die dann mit dem Pflegebedürftigen unter einem Dach leben. Wenn diese Helfer das Land verlassen oder nicht mehr einreisen wollen, muss die häusliche Pflege in Eigenregie übernommen werden. Der bestehende Vertrag mit dem Pflege-Dienstleister pausiert in diesem Fall und man muss in der Zeit, in der kein Ersatz gefunden wird, nichts zahlen. Zudem kann nach Auskunft der ARAG Experten ein außerordentliches Kündigungsrecht bestehen. Sollte der Pflege-Anbieter einen Ersatz für die Betreuung finden, dürfen keine etwaigen Mehrkosten an den Pflegebedürftigen weitergegeben werden.
Pflege- und Betreuungskräfte aus dem Ausland
Ausländischen Betreuungs- und Pflegekräften aus der EU ist die Einreise nach Deutschland gestattet, eine Ausnahme bildet hier lediglich Bulgarien. Allerdings muss ein entsprechender Nachweis erbracht werden, beispielsweise durch einen Arbeitsvertrag. Je nach Bundesland kann es aber sein, dass sich einreisende Betreuungs- und Pflegepersonen in eine 14-tägige Quarantäne begeben müssen. Daher sollten sich Betroffene beim zuständigen Gesundheitsamt informieren. Betreuungskräfte aus Drittländern dürfen laut Bundesinnenministerium in der Regel nicht einreisen.
29.04.2020
Wenn die Hochzeit wegen Corona ins Wasser fällt…
Mit dem Mai beginnt auch die Saison für Hochzeiten. Doch solange die aktuellen Corona-Maßnahmen gelten, müssen viele Feiern abgesagt werden oder können nicht im geplanten Rahmen stattfinden. Nicht nur besonders ärgerlich, sondern unter Umständen auch teuer für die Brautpaare, denn durch Brautkleid, Location, Eheringe und Co. fallen hohe Kosten an, die oft mit Anzahlungen verbunden sind. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass die Anzahlungen unter Umständen zurückgezahlt werden müssen.
Findet die Hochzeit statt und das bestellte Brautkleid ist nicht da, weil z. B. das Geschäft wegen Corona nicht öffnen durfte, muss die Anzahlung erstattet und das Kleid auch später nicht genommen werden. Für den Hochzeitsanzug gilt das nach Auskunft der ARAG Experten übrigens nicht. Wird er zur Trauung nicht fertig, weil beispielsweise der Schneider aufgrund des Coronavirus geschlossen hatte, muss der Anzug auch später abgenommen werden, weil es sich dabei nicht um eine so genannte Terminware handelt. Dafür müssen eventuelle Anzahlungen für die Räumlichkeiten, in denen die Feier stattfinden sollte, zurückgezahlt werden, solange das Versammlungsverbot aufgrund von Covid-19 besteht.
Bei Eheringen allerdings sind die Brautleute auf die Kulanz des Juweliers angewiesen: Wird die Hochzeit verschoben und steht nun ein falsches Datum im Ring, ändert dies nichts am Kaufvertrag. Eine Nachgravur müsste theoretisch bezahlt werden. Alle übrigen Anzahlungen oder Buchungen wie z. B. für Fotografen, DJ oder Catering können kostenfrei storniert werden, wenn die Hochzeit aufgrund eines Corona-bedingten Versammlungsverbots nicht stattfinden kann. Wer dagegen seine Hochzeit nur aufgrund eines „unguten“ Gefühls absagt, obwohl die Feier zulässig wäre, bleibt unter Umständen auf den Kosten sitzen.