Zuhause gestrandet: Informationen für Reisende in Zeiten von COVID-19
Wohin darf ich reisen? Muss ich nach dem Urlaub in Quarantäne? Was ist beim Camping zu beachten? Wer seinen Urlaub plant, muss die Vorgaben der Länder beachtet. Andere fragen sich, ob sie ihr Geld für den gebuchten, dann aber ausgefallenen Urlaub zurückbekommen. Oder ob sie einen Gutschein akzeptieren müssen.
Durch die Ausbreitung des Coronavirus haben sich für Reisende viele Fragen ergeben. Verschaffen Sie sich einen Überblick über die aktuelle Situation.
04.03.2022
Keine Hochrisikogebiete mehr
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es seit dem 3. März 2022 keine Länder mehr gibt, die als Corona-Hochrisikogebiete ausgewiesen sind. Nur wenn vor Ort ein gefährlicheres Virus als Omikron vorherrscht – wie z. B. die Delta-Variante –, wird ein Gebiet zum Hochrisikogebiet erklärt. Damit entfällt für Reisende die elektronische Reiseanmeldung. Die 3G-Nachweispflicht, ob man geimpft, genesen oder getestet ist, gilt nach Auskunft der ARAG Experten aber weiterhin. Von jeglichem Nachweis ausgenommen sind Kinder bis zwölf Jahre. Wird ein Gebiet erneut zum Hochrisikogebiet erklärt, müssen einreisende Kinder unter sechs Jahre nicht mehr in Quarantäne. Kinder bis zwölf Jahre können eine Quarantäne direkt durch einen negativen Corona-Test beenden. Ohne Test endet die Absonderung automatisch nach fünf Tagen. Alle Reise-Rückkehrer aus Virusvariantengebieten, die älter als zwölf Jahre sind, benötigen ab sofort zwingend einen PCR-Test. Ein Antigentest ist nach Auskunft der ARAG Experten nicht ausreichend.
08.12.2021
Corona ist keine Naturkatastrophe
Eine Reiseabbruchversicherung haftet bei coronabedingter Annullierung eines Fluges nicht für die Kosten des Ersatzfluges, wenn Versicherungsschutz für eine Naturkatastrophe am Urlaubsort vereinbart wurde. Das Amtsgericht München hat nach Auskunft der ARAG Experten mit dieser Begründung die Klage gegen einen bei München ansässigen Reiseversicherer auf Zahlung von 3.610 Euro abgewiesen. Laut dieser Entscheidung ist Corona keine Naturkatastrophe (Az.: 275C23753/20).
27.04.2021
Reiserücktritt wegen Reisewarnung
Wer eine Pauschalreise vor Pandemie-Beginn gebucht hat, kann wirksam davon zurücktreten, wenn das Auswärtige Amt später pandemiebedingt für das Reiseziel eine Reisewarnung ausspricht. Eine geleistete Anzahlung ist nach Auskunft der ARAG Experten vom Reiseveranstalter zurückzuerstatten (Amtsgerichts Hannover, Az.: 502 C 12946/20). Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des AG Hannover.
02.07.2020
Wild campen: Was ist erlaubt?
Endlich Sommerurlaub! Nach vielen Monaten voller Corona-Einschränkungen könnte Camping in der Wildnis jetzt nicht nur zu einem besonders ursprünglichen Erlebnis werden, sondern vor allem zu einem sicheren Urlaub – mit Abstand zum Trubel. Aber was sagt das Gesetz dazu? Schließlich legt es niemand beim Camping auf Ärger mit den Behörden an. Es geht vielmehr um das Vergnügen und das Gefühl von Abenteuer. ARAG Experten beleuchten die rechtliche Lage fürs Zelten in Deutschland und im europäischen Ausland.
Wild Campen oder Biwakieren?
Wildes Campen bezeichnet in engerem Sinne die Übernachtung in einem Zelt außerhalb eines gekennzeichneten Camping- oder Übernachtungsplatzes. Wird lediglich in einem Biwak- oder Schlafsack, unter einem Schutzdach oder einem selbstgebauten Schutz aus Ästen oder Schnee übernachtet, spricht man auch von Biwakieren.
In Deutschland regeln die jeweiligen Landeswaldgesetze, was im Einzelnen verboten oder erlaubt ist. Generell ist wildes Campen in den meisten Bundesländern nicht gestattet. Die Regelungen beziehen sich dabei ausdrücklich auf das Zelten, vom Biwakieren ist nicht die Rede. Daraus nun einen Freifahrschein fürs Übernachten ohne Zelt abzuleiten, ist jedoch ein Trugschluss, denn der Sinn des Verbotes bleibt im juristischen Sinne auch dann bestehen, wenn kein Zelt aufgestellt wird. Trotzdem gilt in der Praxis: Je häuslicher man sich einrichtet, mit desto mehr Unmut muss man rechnen, wenn man erwischt wird. Wer sich an einige Regeln hält, dem stehen aber auch Möglichkeiten offen, sein Zelt in der freien Natur aufzuschlagen.
Was ist erlaubt?
Ungeachtet des generellen gesetzlichen Verbotes können Wald- oder Grundstücksbesitzer in den meisten Bundesländern das Zelten auf ihrem Land erlauben. Wo das Zelten im Wald nicht kategorisch verboten ist, verlangt das Gesetz die Zustimmung der zuständigen Forstbehörde. Fragen kostet auch dort nichts! Zudem kennen Land- und Forstwirte ihre Gegend naturgemäß besonders gut und haben bisweilen echte Geheimtipps parat. Wer abseits von offiziellen Campingplätzen zelten will, wird zudem in einer kleinen ruhigen Gruppe eher geduldet als mit dem weinseligen Kegelklub!
Was ist verboten?
Absolut tabu ist rücksichtsloses Verhalten in der Natur. Entstandener Müll darf nicht in Wald und Flur hinterlassen werden. Die Spuren der Toilettengänge sollten unbedingt vergraben und Lärm und Krach so gut es geht vermieden werden. Offenes Feuer ist – vor allem in den Sommermonaten – im Abstand von weniger als 100 Metern zum Waldrand streng verboten. Dazu gehören neben Lagerfeuern, Kerzen und Fackeln auch Campingkocher! Bei Brandgefährdung versteht das Gesetz keinen Spaß, mahnen ARAG Experten. Neben empfindlichen Ordnungsgeldern sind in bestimmten Fällen sogar Haftstrafen möglich! Naturschutzgebiete, Nationalparks, landwirtschaftliche Nutzflächen, Industriegebiete und militärische Sperrzonen kommen für das Camping auf keinen Fall in Frage. Auch Jäger freuen sich meist nicht über Störenfriede in ihren Revieren.
Wildes Campen im europäischen Ausland
Vor allem im Norden Europas ist Zelten in der freien Natur relativ unproblematisch. So sind Norwegen und Schweden bekannt für das sogenannte „Jedermannsrecht“! Solange niemand gestört und nichts zerstört wird, ist das Zelten und Lagern gestattet. Doch auch beim „Jedermannsrecht“ gibt es Einschränkungen – man sollte sich also vorher genau informieren. So ist zum Beispiel in schwedischen Nationalparks das Campen in der Regel verboten. Weniger bekannte Paradiese für Wildcamper sind Schottland oder Irland und die baltischen Staaten. Dänemark wählt einen etwas anderen Weg; in 40 dafür ausgewiesenen Wäldern haben unsere nördlichen Nachbarn sogenannte Naturlagerplätze eingerichtet. Allerdings weisen die ARAG Experten darauf hin, dass Norwegen und Island ihre Grenzen Corona-bedingt erst am 15. Juli für Touristen aus den EU-Ländern wieder öffnen.
03.06.2020
Camping in Corona-Zeiten
Die Dauercamper durften kürzlich als erstes wieder auf ihren Campingplatz. Touristische Camper müssen sich je nach Bundesland noch etwas gedulden. Für sie geht die Saison in vielen Bundesländern frühestens Ende Mai wieder los. Lediglich die Pflege von Stellplatz und Garten oder Reparaturarbeiten auf der eigenen Parzelle waren in der Zwischenzeit erlaubt. So unterschiedlich der Saisonstart auch ausfällt – an zahlreiche neue Regeln, Mindestabstand und Hygienevorschriften müssen sich alle Campingplatzbetreiber und -gäste halten. Welche Änderungen das sind und wie diese Corona-bedingten Einschränkungen den Alltag auf dem Campingplatz beeinflussen, wissen die ARAG Experten.
Wohin soll die Reise gehen?
Wer seinen Urlaub in Deutschland verbringen möchte, hat die Qual der Wahl, denn alle Campingplätze sind seit Mai wieder geöffnet. Ab 15. Juni dürfen Wohnmobilisten mit wenigen Ausnahmen auch europaweit wieder durchstarten. Nur in Norwegen und Spanien müssen sie sich noch gedulden: Norwegen will bis zum 20. Juli über eine Öffnung der Grenze unter anderem für Deutsche entscheiden, . Spanien hat angekündigt, seine Grenzen ab dem 1. Juli wieder zu öffnen.
Diese Bestimmungen gelten für alle
Bundesweit gilt: Die erweiterten Kontaktbeschränkungen bleiben zunächst bis zum 5. Juni bestehen, ebenso die Hygiene- und Abstandsregeln. Das gilt auch für alle Campingplätze, unabhängig von Bundesland und Größe des jeweiligen Platzes.
Weniger Parzellen
Auf vielen Campingplätzen müssen Gäste damit rechnen, dass nur die Hälfte aller Parzellen vermietet werden darf, um Mindestabstand und Hygieneregeln umsetzen zu können. Zudem ist auf kleineren Plätzen oder dort, wo die Sanitäranlagen geschlossen bleiben, Zelten untersagt. Hier darf nur in Wohnmobil oder Wohnwagen gecampt werden. Erst frühestens Anfang Juni soll dann Camping für alle möglich sein. Die ARAG Experten raten daher unbedingt, sich einen Platz zu reservieren.
Sanitäranlagen
In puncto sanitäre Einrichtungen gibt es noch nicht einmal eine einheitliche Regelung auf Länderebene. Jeder Landkreis entscheidet für sich, ob Toiletten und/oder Duschräume geschlossen bleiben. Wo sie geöffnet sind, raten die ARAG Experten zu etwas Geduld, weil es zu Wartezeiten vor den Sanitäreinrichtungen kommen kann. Einerseits werden weniger Waschbecken, Toiletten und Duschkabinen zur Verfügung stehen, die Personenzahl wird zudem begrenzt und die Anlagen müssen häufiger gereinigt und desinfiziert werden.
Gemeinschaftseinrichtungen
Schwimmbäder bleiben in vielen Bundesländern bis auf Weiteres zu. Bei anderen Gemeinschaftsanlagen wie z. B. Spielplätzen, Indooreinrichtungen, Jugendräumen oder Diskotheken hängt die Öffnung von den Vorgaben der jeweiligen Landesregierung ab. Auch Live-Musik und andere Unterhaltungsprogramme sind in der Regel noch bis mindestens Anfang Juni untersagt. Für die Gastronomie auf dem Campingplatz gelten die gleichen Bestimmungen wie außerhalb des Platzes.
Maskenpflicht und sonstige Regelungen
Auch hier gelten die gleichen Bestimmungen wie außerhalb des Campingplatzes: Betreten Camper ein Gebäude, wie etwa den angeschlossenen Laden, muss eine Maske getragen werden. Auf den meisten Plätzen müssen Urlauber nach Auskunft der ARAG Experten mit einem Drive-Check-In im Auto rechnen, was etwas Zeit kosten kann. Der Bundesverband der Campingwirtschaft (BVCD) hat zudem angekündigt, dass es aufgrund der Kosten für Schutzmaßnahmen in der Corona-Krise zu Preiserhöhungen kommen kann.
Platzverweis
Der BVCD hat seinen Mitgliedern empfohlen, sämtliche Hygiene- und Verhaltensregeln in die Platzordnung und Allgemeinen Geschäftsbedingungen verbindlich aufzunehmen. Bei entsprechenden Verstößen müssen Camper also damit rechnen, im schlimmsten Fall einen Rauswurf zu kassieren und vom Platz zu fliegen. Dann ist der Urlaub vorbei!
20.05.2020
Freiwillige Gutscheine statt Geld zurück
Heute hat das Kabinett Eckpunkte für eine freiwillige Gutscheinlösung im Pauschalreiserecht beschlossen. Die Lösung sieht nach Auskunft der ARAG Experten vor, dass Reiseveranstalter ihren Kunden statt der sofortigen Erstattung der Vorauszahlung einen Gutschein für eine spätere Pauschalreise anbieten dürfen. Voraussetzung ist, dass die Reise vor dem 8. März gebucht wurde und wegen der Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden konnte. Werden die Gutscheine nicht bis spätestens Ende 2021 eingelöst, erhalten Pauschalreisende das Geld zurück. Sollte die Versicherung des Gutscheins nicht ausreichen, sind sie im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters durch eine staatliche Garantie in vollem Umfang abgesichert. Auf Grundlage dieser Eckpunkte wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen Gesetzesentwurf für eine freiwillige Gutscheinlösung im Pauschalreiserecht erarbeiten.
18.03.2020
Corona-Infektion im Urlaub
Wen es im Urlaub erwischt, muss damit rechnen, von den Behörden vor Ort unter Quarantäne gestellt zu werden. Welche Maßnahmen ergriffen werden, entscheiden die Landesbehörden individuell. Nach Auskunft der ARAG Experten haben infizierte Urlauber keine Chance auf eine Rückholung durch ihren Reiseveranstalter oder die Bundesregierung.
Die Zusatzkosten, die durch eine amtlich angeordnete Quarantäne für Kost, Logis und medizinische Maßnahmen entstehen, trägt bei Pauschalreisenden in der Regel der Veranstalter. Er kann versuchen, sich das Geld von den jeweiligen Behörden erstatten zu lassen, die die Quarantäne angeordnet haben. Darüber hinaus sind Reiseveranstalter verpflichtet, ihre Pauschalkunden mit alternativen Flügen nach Hause zu bringen. Wer seine Unterkunft allerdings individuell gebucht hat, bleibt meist auf entstehenden Zusatzkosten sitzen. Individualbucher müssen auf die Kulanz des Hoteliers oder Vermieters setzen und können zudem versuchen, sich das Geld von den örtlichen Behörden zurückzuholen, die die Maßnahmen angeordnet haben.