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Wertvolle Infos und konkrete Hilfen für Firmen, Selbstständige und Freiberufler

Die Corona-Krise schadet der deutschen Wirtschaft. Was können Firmen und Freiberufler jetzt tun, um sich bestmöglich abzusichern? Welche Hilfen gibt es? Was bedeuten die neuesten Verordnungen? Wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengestellt.

 

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage schnell ändern kann. Ältere Beiträge können daher von der aktuellen Rechtslage abweichen.

11.04.2022

Mietzahlung trotz Lockdown

Ein Möbelhaus, das während des Corona-Lockdowns Ende 2020 schließen musste, durfte die Miete für eine angemietete Lagerhalle nicht kürzen. Dies hat laut ARAG Experten das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden. Die Lagerhalle sei in ihrer Funktion durch den Lockdown nicht betroffen gewesen, da die Firma während des Lockdowns Möbel online und auch stationär über "click&collect" verkauft habe (Az.: 2 U 234/21).

31.03.2022

Neue Bedingungen beim Corona-Arbeitsschutz

Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Corona-Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz seit 20. März nicht mehr unmittelbar von der Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben sind. Stattdessen müssen Arbeitgeber selbst entsprechende Maßnahmen in ihren betrieblichen Hygienekonzepten festlegen. Darin müssen sie unter anderem tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren oder das örtliche Infektionsgeschehen berücksichtigen. Auch über Abstands- und Hygieneregeln oder Maskenpflicht sollen Unternehmen künftig selbst entscheiden. Die Homeoffice-Pflicht entfällt ebenfalls, Arbeitgeber haben aber die Möglichkeit, den Mitarbeitenden die Arbeit aus dem Homeoffice anzubieten. Außerdem müssen sie auch weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und Impfmöglichkeiten informieren. Arbeitnehmern muss nach wie vor eine Impfung während der Arbeitszeit ermöglicht werden. Laut ARAG Experten gelten die Änderungen zunächst bis zum 25. Mai 2022.

31.03.2022

Bezugsdauer für Kurzarbeit geht in Verlängerung

Um auch künftig Beschäftigungsverhältnisse zu stabilisieren und Arbeitsplatzverluste sowie Insolvenzen zu vermeiden, wird die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld bis Ende Juni auf bis zu 28 Monate verlängert. Die Verlängerung tritt nach Auskunft der ARAG Experten rückwirkend zum 1. März in Kraft. Ebenfalls bis zum 30. Juni werden einige andere Corona-Sonderregelungen fortgeführt. So werden beispielsweise Minijobs weiterhin nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet und es gelten nach wie vor erhöhte Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit. Ist die Kurzarbeit mit einer Qualifizierung verbunden, werden Arbeitgebern auch nach dem 31. März 2022 Sozialversicherungsbeiträge zur Hälfte erstattet.

15.12.2021

Kündigung einer Veranstaltung wegen Corona

Angemietete Räume für eine geplante Hochzeitsfeier können wegen Corona gekündigt werden, da mangels Zumutbarkeit der Vertragsdurchführung die Geschäftsgrundlage wegfällt. Dies hat laut ARAG Experten das Oberlandesgericht Celle entschieden, dem Vermieter aber im Weg der Vertragsanpassung eine Ausgleichszahlung zugesprochen (Az.: 2 U 64/21).

30.09.2021

Impftermin während der Arbeitszeit

Um Arbeitnehmer zu motivieren, Impfangebote wahrzunehmen, sollen Arbeitgeber ihre Beschäftigten über die Risiken einer Corona-Erkrankung informieren, ihnen die Möglichkeiten einer Impfung aufzeigen und sie gegebenenfalls dafür freistellen. Bewährte Maßnahmen wie z. B. ein verpflichtendes Testangebot zweimal pro Woche für alle in Präsenz Beschäftigten sowie die AHA+L-Regel (Abstand einhalten, Hygieneregeln beachten, im Alltag Maske tragen und Lüften) bleiben nach Auskunft der ARAG Experten bestehen. Die Ergänzung der Corona-Arbeitsschutzverordnung gilt zunächst bis 24. November 2021.

20.09.2021

Kurzarbeitergeld geht in Verlängerung

Auch wenn die Wirtschaft und der Arbeitsmarkt sich zwischenzeitlich erholt haben und es weniger Kurzarbeit gibt, sind zahlreiche Betriebe noch immer unter Druck. Um ihnen weiterhin Planungssicherheit in der Pandemie zu bieten, werden die Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld über den 30. September hinaus bis zum Ende des Jahres verlängert. Nach Auskunft der ARAG Experten werden auch die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber während der Kurzarbeit allein aufbringen müssen, bis zum 31. Dezember 2021 in voller Höhe in pauschalierter Form erstattet. Kurzarbeit können Betriebe anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als zehn Prozent verzeichnen und keine Minusstunden aufgebaut werden. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass auch Leiharbeiter Kurzarbeitergeld bekommen können.

13.09.2021

Erneute Verlängerung der Überbrückungshilfen

Die Bundesregierung hat die Überbrückungshilfe III Plus für betroffene Unternehmen und Soloselbstständige über den 30. September 2021 hinaus bis zum Ende des Jahres verängert. Die Förderungsbedingungen bleiben weitgehend unverändert. Auch Soloselbständige, die von Corona-bedingten Umsatzeinbrüchen betroffen sind, erhalten nun bis Jahresende bis zu 4.500 Euro Unterstützung, da die Neustarthilfe Plus nach Auskunft der ARAG Experten ebenfalls verlängert wurde. Sobald das Programm angepasst und die FAQ überarbeitet sind, kann die Antragstellung wieder durch einen prüfenden Dritten über die bereits bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Die Restart-Prämie, die Unternehmen als Anreiz für den Neustart nach Corona diente, läuft hingegen planmäßig Ende September aus.

15.06.2021

Verlängerung der Überbrückungshilfen

Die Bundesregierung hat die Überbrückungshilfen für betroffene Unternehmen und Soloselbstständige bis zum 30. September 2021 als Überbrückungshilfe III Plus verlängert. Die Förderungsbedingungen bleiben unverändert. Auch plant die Bundesregierung nach Auskunft der ARAG Experten eine neue Restart-Prämie, die Anreiz für den Neustart nach Corona sein soll. Unternehmen, die Mitarbeiter früher aus der Kurzarbeit zurückholen oder neu einstellen, erhalten einen Zuschuss zu den Personalkosten.

19.05.2021

Saisonarbeiter länger sozialversicherungsfrei

Gartenbetriebe und Landwirte dürfen Saisonarbeitskräfte normalerweise höchstens drei Monate oder 70 Tage sozialversicherungsfrei beschäftigen. Bereits letztes Jahr wurde diese Regelung von März bis Oktober auf 115 Tage ausgedehnt. Das geschah, um Ernte und Aussaat von saisonalem Obst und Gemüse sicherzustellen und um Personalwechsel und Mobilität ausländischer Saisonarbeitskräfte durch längere abgabefreie Beschäftigungszeiten einzudämmen. Diese Ausnahme wurde nun auch für dieses Jahr vom Bundesrat gebilligt. So dürfen betroffene Betriebe ihre Saisonkräfte vier Monate oder 102 Arbeitstage beschäftigen, ohne Abgaben an die Sozialversicherung zu leisten.

03.03.2021

Mietzahlung im Lockdown: zwei aktuelle Urteile

Volle Mietzahlung trotz Lockdowns
Ein Einzelhändler, dessen Ladenlokal im Corona-Lockdown für den Publikumsverkehr geschlossen werden musste, kann seine Mietzahlung nicht ohne Weiteres aussetzen oder reduzieren. Hierfür müssen besondere Einzelfallumstände vorliegen, die zu einer Unzumutbarkeit der Mietzahlung führen, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 7 U 109/20).

Halbe Miete wegen Lockdowns
Ein Einzelhändler, der sein Geschäft aufgrund coronabedingter Schließungsanordnung nicht öffnen durfte, muss für sein Ladenlokal nur 50 Prozent der Kaltmiete zahlen. In solchen Fällen sei von einer Störung der Geschäftsgrundlage auszugehen, die eine Mietzinsanpassung erforderlich mache, um die Belastungen zu teilen. ARAG Experten verweisen auf die entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (Az.: 5 U 1782/20).

24.02.2021

Neustarthilfe für Soloselbstständige

Mit einer so genannten Neustarthilfe von bis zu 7.500 Euro sollen Soloselbstständige aus allen Wirtschaftszweigen mit einer zusätzlichen Finanzhilfe bedacht werden. Der einmalige Zuschuss des Bundes beträgt 50 Prozent eines sechsmonatigen Vergleichsumsatzes und wird voll gewährt, wenn der Umsatz während des Förderzeitraums Januar bis Juni 2021 um mehr als 60 Prozent zurückgegangen ist. Laut ARAG Experten will der Bund damit eine Lücke schließen: Denn aufgrund geringer betrieblicher Fixkosten können Soloselbstständige oft nur eingeschränkt Überbrückungshilfen beantragen, sind von den bestehenden Corona-Einschränkungen jedoch häufig stark betroffen. Anträge können seit letzter Woche online gestellt werden.

15.02.2021

Überbrückungshilfe III kann beantragt werden

Erstmals haben auch große Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro Anspruch auf die neue Überbrückungshilfe III, die eine Woche früher als geplant freigeschaltet wurde. Aber auch Soloselbstständige, Freiberufler sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die zwischen November 2020 und Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent verzeichnen mussten, erhalten Fixkostenzuschüsse. Je nach Höhe des Umsatzeinbruches werden bis zu 40 Prozent, 60 Prozent oder 90 Prozent der Fixkosten erstattet. Die Antragsfrist endet am 31. August 2021. Die ARAG Experten mit einem Überblick über die dritte Förderphase der Corona-Überbrückungshilfe.

Das ist neu
Es sind im Rahmen der aktuellen Überbrückungshilfe mehr Kosten erstattungsfähig. So können z. B. auch bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis 20.000 Euro pro Monat und rückwirkend bis März 2020 erstattet werden, wenn sie der Umsetzung von Hygienekonzepten dienen. Unternehmen, die in ihre Digitalisierung investiert haben, beispielsweise um einen Online-Shop aufzubauen, haben einen Anspruch auf eine einmalige Erstattung bis zu 20.000 Euro. Der stationäre Einzelhandel kann verderbliche oder Wintersaison-Ware, die vor dem 1. Januar 2021 gekauft und aufgrund des Shutdowns nicht abgesetzt werden konnte, in vollem Umfang abschreiben und den Wertverlust geltend machen. Erstattet werden in allen Fällen jeweils bis zu 40, 60 oder 90 Prozent der Kosten abhängig von der Höhe des Umsatzeinbruchs.

Die bisherigen Abschlagszahlungen von maximal 10.000 Euro galten als zu praxisfern und wurden daher auf maximal 100.000 Euro pro Monat erhöht. Die ersten Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung sollen bereits ab morgen ausgezahlt werden. Die Schlussrechnung wird ab März überwiesen.

Vereinfachte Antragstellung
Auch wenn es deutlich einfacher geworden sein soll, raten die ARAG Experten zu Umsicht und Akribie bei der Antragstellung. Fehlerhafte oder unvollständige Anträge, bei denen es Rückfragen gibt, werden meist zurückgestellt, bis die offenen Punkte geklärt werden können. Und solange fließt kein einziger Cent. Den Antrag können nur so genannte prüfende Dritte stellen. Das sind Steuerberater inklusive Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Rechtsanwälte. Der Antrag wird online gestellt, die Kosten dafür werden ebenfalls bezuschusst.

Auch Soloselbstständige können einen Antrag auf Fixkostenzuschüsse stellen. Alternativ besteht für sie die Möglichkeit, ab nächster Woche im Rahmen der Neustarthilfe eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von bis zu 7.500 Euro zu beantragen. Nach Auskunft der ARAG Experten wird diese Hilfe nicht mit Sozialleistungen verrechnet.

Wer bekommt die Überbrückungshilfe III?
Grundsätzlich sind Unternehmen bis zu einem Umsatz von 750 Mio. Euro im Jahr 2020, Soloselbstständige und Freiberufler für den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 antragsberechtigt, die in einem Monat einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben.

Gestaffelte Erstattung
Bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent werden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bzw. der sonstigen Kosten – etwa für Umbau oder Digitalisierung - erstattet. Unternehmen, die 50 bis 70 Prozent weniger Umsatz zu verbuchen haben, erhalten bis zu 60 Prozent ihrer Kosten erstattet und bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent gibt es bis zu 40 Prozent der Kosten. Basis für die Berechnung bildet der Umsatz im Vergleichsmonat des Jahres 2019.

Nach Auskunft der ARAG Experten werden Leistungen aus der Überbrückungshilfe II für November und Dezember 2020 angerechnet. Unternehmen, die bereits November- und/oder Dezemberhilfe erhalten haben, können für diese Monate allerdings keine Anträge auf Überbrückungshilfe III stellen.

Mehr zur Überbrückungshilfe III steht hier.

27.01.2021

Sofort-Abschreibung digitaler Wirtschaftsgüter

Wer künftig digitale Güter wie z. B. Computer, Zubehör und Software kauft, kann diese Anschaffungskosten bereits im ersten Jahr der Anschaffung vollständig von der Steuer absetzen. Diese Regelung gilt rückwirkend ab 1. Januar 2021. Vor allem Selbstständige und Arbeitnehmer, die im Home-Office arbeiten, können davon profitieren. Bis dato konnten Arbeitnehmer nur Hardware bis zu einem Kaufpreis von 952 Euro im Jahr der Anschaffung absetzen; teurere Geräte mussten über drei Jahre abgeschrieben werden. Auch die steuerliche Berücksichtigung soll vereinfacht werden. Bislang mussten Steuerzahler Computerhardware und Software getrennt bei der Steuer erfassen, um die Anschaffungskosten auf den Abschreibungszeitraum von drei Jahren zu verteilen. Ein weiterer positiver Effekt der Neuregelung für Arbeitnehmer im Home-Office: Die Anschaffungskosten für den neuen PC werden auch weiterhin bei der Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro berücksichtigt. Zusammen mit der neuen Home-Office-Pauschale und dem Neukauf des technischen Gerätes kommen Arbeitnehmer nun wesentlich leichter über die Pauschale, so dass die vollen Kosten bei der Steuer abgesetzt werden können.

27.01.2021

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wird verlängert

Wenn Gehälter auf sich warten lassen, Lieferanten nicht mehr bezahlt werden können oder Privateinlagen zur Bezahlung offener Rechnungen herhalten müssen, sind Unternehmen in der Regel zahlungsunfähig. In dem Fall sind sie verpflichtet, die Insolvenz spätestens innerhalb von drei Wochen beim zuständigen Insolvenzgericht zu melden. Um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abzufedern und Arbeitsplätze zu erhalten, wurde diese Meldepflicht jedoch im letzten Jahr für einige Monate ausgesetzt. Nun hat sich die Koalition darauf geeinigt, die Aussetzung der Insolvenzanzeigepflicht über den 31. Januar 2021 hinaus bis zum 30. April 2021 zu verlängern. Doch die ARAG Experten warnen davor, die Meldepflicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Solch ein Versäumnis wird möglicherweise als Insolvenzverschleppung gewertet, was sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Folgen haben kann. So kann z. B. der Geschäftsführer einer GmbH bei einer Insolvenzverschleppung zur privaten Haftung herangezogen oder sogar zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden.

30.11.2020

Novemberhilfe 2020

Unternehmen, die Anfang November aufgrund des Teil-Shutdowns schließen mussten und Anspruch auf eine Umsatzentschädigung haben, können ab sofort online Anträge auf Novemberhilfe stellen. Die Gelder sollen schnell und unbürokratisch fließen. Berechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die gemäß der Länderverordnungen vom 2. November schließen mussten, wie z. B. Hotels, Restaurants oder Kultur- und Freizeiteinrichtungen. Sie erhalten einen Zuschuss von 75 Prozent des jeweils durchschnittlichen Umsatzes im November 2019. Nach Auskunft der ARAG Experten erhalten auch Unternehmen die Novemberhilfe, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit einem geschlossenen Betrieb erwirtschaftet hätten. Zunächst erhalten Antragsteller einen Abschlag in Höhe von bis zu 50 Prozent ihrer beantragten Summe, maximal aber 10.000 Euro. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass die Anträge bis zum 31. Januar 2021 und nur über so genannte prüfende Dritte gestellt werden können, wie etwa Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte.

16.11.2020

Wichtige Schritte bei einer Firmeninsolvenz

Für das Jahr 2019 gab es laut Statista gut 19.000 Firmeninsolvenzen, die meisten davon in Nordrhein-Westfalen. Dann kam Corona. Und mit der Pandemie kam es für viele Betriebe zu wirtschaftlichen Einbußen und akuten finanziellen Engpässen. Durch staatliche Unterstützungsmaßnahmen und die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht lediglich vertagt, könnte es zum Ende des Jahres deutlich mehr Unternehmenspleiten geben. Was es bei einer Insolvenz zu beachten gibt, welche Möglichkeiten zahlungsunfähige Firmen haben und welche Konsequenzen eine Missachtung der Insolvenzordnung (InSO) haben kann, wissen die ARAG Experten.

Was ist eine Insolvenz?
Ob durch die Corona-Pandemie oder aufgrund von Fehlentscheidungen in finanzielle Schieflage geraten – kann ein Unternehmen seine Gläubiger nicht mehr bezahlen, ist es zahlungsunfähig und damit insolvent. Die Insolvenzordnung (InSO) regelt dann in einem geordneten Verfahren den Umgang mit der sogenannten Regelinsolvenz. Sie sorgt im besten Fall dafür, dass alle Gläubiger gleichermaßen befriedigt werden und dass das insolvente Unternehmen durch eine Befreiung von seinen restlichen Verbindlichkeiten die Chance auf einen wirtschaftlichen Neuanfang hat.

Ab wann spricht man von Insolvenz?
Erste, typische Anzeichen für eine drohende Insolvenz sind Gehälter, die auf sich warten lassen, Lieferanten, die nicht mehr bezahlt werden können, oder Privateinlagen, die zur Bezahlung offener Rechnungen herhalten müssen. Offiziell gilt ein Betrieb erst dann als insolvent, wenn das Insolvenzverfahren eingeleitet wurde. Und dies wiederum kann nur eröffnet werden, wenn die Firma zahlungsunfähig ist oder voraussichtlich nicht in der Lage ist, ihren Zahlungspflichten nachzukommen. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften, die keine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter haben – GmbH & Co. KG und GmbH & Co. OHG –, gilt außerdem die Überschuldung als Insolvenzgrund.

Wann besteht eine Meldepflicht?
Ist einer dieser drei Eröffnungsgründe gegeben, besteht für die Leitungsorgane einer juristischen Person und einer Personengesellschaft ohne natürliche Person die Pflicht, die Insolvenz unverzüglich, aber spätestens innerhalb von drei Wochen beim zuständigen Insolvenzgericht anzumelden. Gleichzeitig wird ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. Durch die Corona-Pandemie war diese Insolvenzantragspflicht vorübergehend bis Ende September ausgesetzt (COVID-19-Insolvenz-Aussetzungsgesetz (COVInsAG)), wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der COVID-19-Krise beruht hat. Die Aussetzung wurde bis zum 31. Dezember 2020 verlängert, allerdings nur noch für den Insolvenzgrund der Überschuldung. Die ARAG Experten warnen davor, die Meldepflicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Solch ein Versäumnis wird möglicherweise als Insolvenzverschleppung gewertet, was sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Folgen haben kann. So kann z. B. der Geschäftsführer einer GmbH bei einer Insolvenzverschleppung zur privaten Haftung herangezogen oder sogar zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Vorausgesetzt, im Unternehmen ist genügend Geld vorhanden, um Gerichtskosten, Auslagen und Insolvenzverwalter zu bezahlen – oft fordern Gerichte einen Vorschuss von bis zu 3.000 Euro –, wird das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter nimmt seine Arbeit auf. Können die Verfahrenskosten nicht sofort bezahlt werden, ist es möglich, dass die Kosten später aus der Insolvenzmasse oder in Raten beglichen werden.

Der Insolvenzverwalter
Der Insolvenzverwalter wird vom Gericht bestimmt. Er ermittelt die Höhe der Gesamtschulden und die der Insolvenzmasse, aus der möglichst alle Schulden beglichen werden sollten. Zur Insolvenzmasse können beispielsweise neben Maschinen und anderen Produktionsmitteln auch Büromöbel, Firmenfahrzeuge oder Guthaben bei Banken zählen. Die Insolvenzmasse wird – nach Abzug der Verfahrenskosten – auf alle Gläubiger verteilt. Reicht die Masse nicht für alle Verbindlichkeiten aus, greift die Restschuldbefreiung. Danach werden dem insolventen Unternehmen sämtliche Restschulden erlassen und es ist wieder schuldenfrei. Die Gläubiger müssen also unter Umständen auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten.

Vor einer Insolvenz
Firmen haben durchaus Möglichkeiten, eine Insolvenz abzuwenden. Gerade in Corona-Zeiten kann es helfen, mit Gläubigern über einen Teilerlass der Schulden oder einer Verlängerung von Zahlungsfristen zu sprechen. Auch die Vereinbarung von einer Ratenzahlung kann insbesondere dann hilfreich sein, wenn eine positive Entwicklung der Geschäfte zu erwarten ist.

Was die Insolvenz für Arbeitnehmer bedeutet
Es ist häufig der gleiche Ablauf: Die Umsätze gehen zurück, Rechnungen können nur noch unpünktlich oder gar nicht mehr gezahlt werden, Gehälter bleiben aus – bis das Unternehmen schließlich einen Insolvenzantrag stellen muss. Dadurch können viele Arbeitnehmer ihren Job verlieren. Um das wegbrechende Gehalt auszugleichen, haben Betroffene Anspruch auf Insolvenzausfallgeld. Das fließt aber nicht automatisch, sondern muss von den Arbeitnehmern beantragt werden.

Hat der Arbeitgeber Insolvenz angemeldet, bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen, d. h. der Arbeitnehmer ist weiterhin zur Arbeitsleistung verpflichtet. Der Insolvenzverwalter tritt nun an die Stelle des Arbeitgebers. Auswirkungen hat die Insolvenz allerdings auf die Kündigungsfristen. Es gilt eine einheitliche Kündigungsfrist (Paragraf 113 Satz 2 Insolvenzordnung), die drei Monate beträgt, wenn nicht eine kürzere vertragliche, tarifvertragliche oder gesetzliche Frist anwendbar ist.

29.10.2020

Überbrückungshilfe beantragen: So geht's

Bis zu 75 Prozent ihrer Einbußen sollen Unternehmen als Ausgleich erhalten, wenn sie aufgrund der gestern beschlossenen Corona-Maßnahmen ab Montag für die nächsten vier Wochen schließen müssen. Wo und wie man diese Überbrückungshilfe beantragen kann, wissen die ARAG Experten.

Wer hat Anspruch?
Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den temporären Schließungen im November betroffen sind, können nach Auskunft der ARAG Experten die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes in Anspruch nehmen.

Wie hoch ist die Überbrückungshilfe?
Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern werden bis zu 75 Prozent der Umsatzeinbußen ersetzt, größeren Unternehmen bis zu 70 Prozent. Als Grundlage für die Berechnung dienen dabei die Umsätze aus November 2019.


Wo kann sie beantragt werden?

Überbrückungshilfe beantragen kann nach Auskunft der ARAG Experten immer nur ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rechtsanwalt. Dieser so genannte „prüfende Dritte“ kann sich auf einer Antragsplattform des Bundes registrieren und dort den Antrag online stellen.

Wer zahlt die Überbrückungshilfe aus?
Der Online-Antrag wird über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. So wird der Antrag in dem Bundesland gestellt, in dem das Unternehmen ertragssteuerlich registriert ist. Wo das Unternehmen seinen Sitz hat, ist dabei unerheblich. Auch die Auszahlung der Überbrückungshilfe erfolgt über die Bewilligungsstellen im jeweiligen Bundesland.

01.10.2020

Corona-Schonfrist nur bei Zahlungsunfähigkeit vorbei

Wurde ein Unternehmen Corona-bedingt zahlungsunfähig und konnte Löhne, Lieferanten oder Mieten nicht mehr zahlen, galt bislang eine Schonfrist bei der Insolvenzantragspflicht. Ab 1. Oktober ist es damit laut Auskunft der ARAG Experten in Teilen vorbei. Akut zahlungsunfähige Betriebe sind ab sofort wieder verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Für Unternehmen, die infolge der Covid-19-Pandemie überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind, wird die Aussetzung der Antragspflicht hingegen bis Ende des Jahres verlängert.

29.09.2020

Bußgeld für falsche Personenangaben

Die Zügel werden straffer: Kanzlerin Angela Merkel und die Ministerpräsidenten der Bundesländer haben heute neue strengere Corona-Maßnahmen beschlossen, um dem innerdeutschen Infektionsgeschehen Rechnung zu tragen. Ab sofort gilt: Wer in Restaurants, Bars, etc. falsche Personenangaben macht, muss künftig mit mindestens 50 Euro Bußgeld rechnen. Schleswig-Holstein will sogar noch weiter gehen: Hier soll eine Strafe von bis zu 1.000 Euro drohen.

24.09.2020

Gastronomie: Kommen die Heizstrahler zurück?

Vor einigen Jahren waren im Winter Heizpilze in den meisten deutschen Innenstädten zu sehen. Die mit Propangas betriebenen Anlagen sind jedoch höchst umstritten. Da die Geräte ihren fossilen Brennstoff ineffizient verwerten, ist deren Einfluss auf die Umwelt erheblich. Die Heizstrahler stoßen viel Kohlenstoffdioxid (CO2) aus, bei acht Stunden Laufzeit sogar rund 26 Kilogramm. Als eins der wichtigsten Treibhausgase ist diese chemische Verbindung mitverantwortlich für die Klimaerwärmung. Der Umwelt zuliebe wurde vielerorts ein Verbot verhängt. Das könnte jetzt wieder gekippt werden.

Bewirtung im Freien
2020 ist für die Gastronomie ein Annus Horribilis: Aufgrund der Coronapandemie und der von ihr ausgelösten Schutzbestimmungen sind die Einnahmen der Wirte um mehr als 50 Prozent eingebrochen. Mehrere Wochen konnten die Gaststätten keine Besucher empfangen, nun ist ein Großteil der Gewerbefläche aufgrund von Abstandsregeln nicht nutzbar. Einige Gastronomen bauten draußen eine Terrasse auf, um ihre Verdienstausfälle auszugleichen. Die überwiegende Mehrheit der Gäste bevorzugt angesichts der aktuellen Lage ebenfalls eine Bewirtung im Freien. Da ein Ende der Pandemie nicht in Sicht ist, halten viele Gastronomen eine Verlängerung der zum Herbst endenden Terrassensaison für überlebenswichtig. Doch wie gestaltet man einen gemütlichen Restaurantbesuch draußen bei eisigen Temperaturen? Decken oder Wärmflaschen sind alles andere als trivial: Aufgrund der aktuell geltenden Hygienevorschriften müssten beispielsweise Decken nach jeder Nutzung gewaschen werden. Das würde einen erheblichen organisatorischen und finanziellen Mehraufwand bedeuten, sodass die Heizstrahler aktuell wieder im Fokus stehen.

Wo sind die Gasheizer erlaubt?
Im privaten Bereich gibt es keinerlei Verbot. Sie dürfen auf Ihrer winterlichen Gartenparty uneingeschränkt Heizpilze aufstellen und benutzen. Gewerblich sieht das aber anders aus: Aufgrund ihrer negativen Klimabilanz wurde die Nutzung der Gasheizer im öffentlichen Außenbereich von vielen Städten verboten. Da dies grundsätzlich eine Entscheidung der jeweiligen Kommune ist, zeichnet sich ein Flickenteppich an Regelungen ab. In Nürnberg, Tübingen und Hannover sind Heizpilze generell verboten. In Städten wie Hamburg, München, Köln und Stuttgart gelten eingeschränkte Verbote oder de facto-Verbote. In Berlin gibt es sogar unterschiedliche Regelungen in den Bezirken: In Mitte, Charlottenburg-Wilmersdorf, Friedrichshain-Kreuzberg, Pankow, Tempelhof-Schöneberg und Treptow-Köpenick sind sie verboten, in den anderen Bezirken erlaubt. München erlaubt Heizpilze nur im Sommer, wenn deren Nutzung sowieso vernachlässigbar ist. Köln lässt die Nutzung zu, aber nur in Kombination mit Markisen oder aufgestellten Schirmen, was bei den Gasgeräten aber schwierig werden dürfte. Die Stadt Düsseldorf verhängte bislang kein Verbot, hatte aber eins geplant. Mittlerweile könnte das Verbot der Gastronomie zuliebe auf Eis gelegt werden. NRW-Ministerpräsident Armin Laschet plädierte dafür, Heizpilze diesen Herbst und Winter im ganzen Bundesland zu erlauben. Die Stadt Lüdenscheid ist seinem Vorschlag gefolgt: Dort sind Heizpilze nun bis April nächsten Jahres erlaubt.

Alternativen zum Gasverbrenner
Neben Gas als Befeuerungsart gibt der Markt auch umweltfreundlichere Alternativen her. Energieeffiziente Infrarotstrahler benötigen elektrischen Strom, der durch eine speziell entworfene Leitung fließt und dabei eine angenehme Wärme abgibt. Solche Geräte versprechen vier bis fünf Mal weniger Energie zu verbrauchen als die Gasverbrenner, kosten aber um den gleichen Faktor mehr. Elektrisch betriebene Heizstrahler unterliegen keinerlei Verbot und dürfen uneingeschränkt aufgestellt werden, sowohl privat als auch gewerblich. Auch andere Alternativen behaupten sich im Wettbewerb: beheizbare Sitzkissen oder geschickt angebrachte Markisen.

29.07.2020

Kundenkontaktdaten erheben ist rechtens

Auf Grundlage der Coronaschutzverordnung dürfen Kundenkontaktdaten von Gastronomie, Friseuren und Fitnessstudios erhoben werden. Die entsprechende Landesverordnung zur Rückverfolgbarkeit möglicher Infektionsketten ist laut ARAG Experten nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster rechtmäßig beschlossen worden (Az.: 13 B 695/20.NE).

13.07.2020

Corona: Hilfen für Kulturschaffende

Die Corona-Pandemie trifft Künstler und Kulturschaffende besonders hart. Auftritte finden nicht statt und Engagements bleiben aus. Ein milliardenschweres Rettungsprogramm soll nun Abhilfe schaffen. Das Programm der Bundesregierung heißt „NEUSTART KULTUR“ und sieht die Förderung ganz verschiedener Bereiche von Kultur und Medien vor. Im Fokus stehen dabei vor allem Kultureinrichtungen. Sie sollen laut Bundesregierung in die Lage versetzt werden, ihre Häuser erneut zu öffnen und Programme wieder aufzunehmen, um Künstlerinnen, Künstlern und Kreativen eine Erwerbs- und Zukunftsperspektive zu bieten. In einem ersten Schritt erhalten die sechs Bundeskulturfonds 50 Millionen Euro zusätzlich, mit denen Projekte in den verschiedenen Sparten gefördert werden sollen. Die Fonds wenden sich aber zum Teil auch unmittelbar an Künstlerinnen und Künstler und sollen ihnen so auch persönlich einen Neustart ermöglichen.

  • Die Stiftung Kunstfonds etwa richtet sich an bildende Künstlerinnen und Künstler, kunstvermittelnde Einrichtungen sowie Akteure und Initiativen des Kunstbetriebs.
  • Der Deutsche Literaturfonds e.V. stellt Literatur- und Kultureinrichtungen sowie Buchhandlungen die Finanzierung der Autorenhonorare bei Lesungen und anderen Veranstaltungen zur Verfügung.
  • Der Fonds Darstellende Künste e.V. soll freien Künstlerinnen und Künstlern die Fortführung ihrer künstlerischen Arbeit oder die Weiterentwicklung laufender Projekte unter den neuen Arbeitsbedingungen ermöglichen.
  • Der Musikfonds e.V. fördert die Stabilisierung und Neuorientierung des aktuellen Musikschaffens unter anderem durch ein neues Stipendienprogramm.

Laut ARAG Experten ist das aber längst nicht alles: Fördergrundsätze und Antragsformulare zu weiteren Förderprogrammen von „NEUSTART KULTUR“ werden in den kommenden Wochen sukzessive auf den Internetseiten von Branchenverbänden und anderen Organisationen veröffentlicht, heißt es demnach von Seiten der Bundesregierung.

09.07.2020

Ab Juli gibt es Geld für den Mittelstand

Unternehmen, die durch die Coronakrise erhebliche Umsatzeinbußen in Kauf nehmen mussten, können jetzt unter Umständen Überbrückungshilfen des Bundes in Anspruch nehmen. Die Unternehmen können bis zu 150.000 Euro von Vater Staat erwarten. Die Zahlungen werden laut ARAG Experten in drei gleich großen Teilbeträgen ausgezahlt. Im Höchstfalle sind also bis zu 50.000 Euro pro Monat drin. Die ersten Zahlungen sollen noch im Juli erfolgen; die weiteren dann im August und September. Anwärter können sich auf der Onlineplattform des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) schon jetzt registrieren – sie ist bereits freigeschaltet.

Laut BMWi sind Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche einschließlich gemeinnütziger Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereine, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind, antragsberechtigt. Hierzu zählen z. B. Jugendherbergen, Schullandheime, Familienferienstätten, Träger des internationalen Jugendaustauschs oder der politischen Bildung, Einrichtungen der Behindertenhilfe oder freie Träger der Auslandsadoptionsvermittlung. Ebenso antragsberechtigt sind auch Soloselbstständige oder selbstständige Angehörige der freien Berufe im Haupterwerb. Voraussetzung: Der Umsatz ist in den Monaten April und Mai 2020 um mindestens 60 Prozent gegenüber den Vorjahresmonaten eingebrochen. Wer noch berechtigt ist, erfährt man auf der Online-Checkliste des BMWi.

28.05.2020

Erst die Daten, dann das Essen: Registrierungspflicht in Gaststätten

Das Coronavirus macht das Leben komplizierter. Selbst eine einfache Essensbestellung wird in Corona-Zeiten zur Formalität. Denn damit mögliche Infektionsketten besser nachvollziehbar sind, müssen Gäste in den meisten Bundesländern erst ihre Kontaktdaten angeben, bevor sie ihr Schnitzel bekommen. Welche Daten das sind, ist je nach Bundesland unterschiedlich. Die ARAG Experten geben einen Überblick.

Welche Kontaktdaten werden verlangt?
Die meisten Bundesländer wollen es inzwischen ganz genau wissen: In Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen oder Hamburg etwa muss jeder Gast seinen Namen, die Anschrift und eine Telefonnummer hinterlassen. In Bayern hingegen genügen Name und entweder Telefonnummer oder Anschrift einer Hauptperson, während man in Bremen und Brandenburg zum Beispiel neben dem Namen jeder Person eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse verlangt.

In Sachsen dagegen ist es den Gastronomen selbst überlassen, ob und welche Kontaktdaten sie von ihren Gästen notieren, denn hier ist die Registrierung keine Pflicht, sondern nur eine Empfehlung.

Über Kontaktdaten hinausgehende Angaben, beispielsweise zum Gesundheitszustand des Gastes oder die Frage nach Covid-19-Symptomen, dürfen nicht abgefragt werden. Auch die Verwendung der Daten zu Werbezwecken ist nicht gestattet.

Die Sache mit dem Datenschutz
Je nach Bundesland müssen registrierte Daten nach drei oder vier Wochen wieder gelöscht werden. Dabei genügt es nach Auskunft der ARAG Experten jedoch nicht, den Zettel einfach in den Papierkorb zu werfen. In Deutschland müssen Akten vielmehr nach einer DIN-Norm (DIN 66399) geschreddert werden, was zu einer Herausforderung für viele Gastronomen wird.

Ob korrekt geschreddert oder nicht, das Thema Datenschutz darf bei der Registrierungspflicht nicht zu kurz kommen und der Schutz personenbezogener Daten nicht auf der Strecke bleiben. Daher weisen die ARAG Experten darauf hin, dass Gastronomen zwar einen Blick in den Personalausweis werfen dürfen, um die Angaben des Gastes zu überprüfen, doch eine Kopie oder ein Foto des Ausweises dürfen sie nicht machen. Auch eine offen ausgelegte Liste, in die die Kontaktdaten eingetragen werden müssen, entspricht nicht der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Hier darf der Gast sich nach Auskunft der ARAG Experten weigern, seine Daten einzutragen. Verantwortungsvolle gastronomische Betriebe halten für jeden Haushalt ein eigenes Formular bereit.

Falsche Angaben können geahndet werden
Wer im Restaurant einen falschen Namen angibt, muss nach Auskunft der ARAG Experten damit rechnen, dass Falschangaben je nach Bundesland mit einem Bußgeld geahndet werden. Doch vor allem spielt man mit seiner eigenen Gesundheit, da man im Falle eines Corona-Ausbruchs nicht ermittelt und informiert werden kann.

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05.05.2020

Corona-Hilfspaket: Erleichterung für den Steuerzahler

Neue Abgabefristen für die Steuererklärung, erlassene Verspätungszuschläge, Steuerstundungen – so kulant wie in dieser Corona-Pandemie hat sich das Finanzamt selten gezeigt. Um von der Corona-Krise besonders betroffene Steuerzahler zu entlasten, haben die Finanzbehörden der Länder verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen. Daher raten ARAG Experten, beim Finanzamt nachzufragen, welche Lockerungen hier möglich sind.

  • Stundung von Steuerzahlungen

    Wenn Steuerpflichtige ihrem Finanzamt plausibel erklären können, dass die Corona-Krise schwerwiegende negative Auswirkungen auf ihre wirtschaftliche Situation hat, kann ein Antrag auf Steuerstundung bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden. Diese Erleichterung gilt für die Einkommens-, Körperschafts-, Kirchen- und Umsatzsteuer sowie den Solidaritätszuschlag und wird in der Regel zinsfrei gewährt. Auch eine Stundung der Kraftfahrzeugsteuer ist möglich. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass die Steuerschuld nicht erlassen wird, sondern später beglichen werden muss.
  • Steuererklärung 2018 später abgeben

    Wer seine Steuererklärung für das Jahr 2019 ohne Hilfe eines Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfevereins abgibt, hat dafür laut Gesetz bis zum 31. Juli 2020 Zeit. Sollten Steuerpflichtige aufgrund der Corona-Pandemie nicht in der Lage sein, diese Frist einzuhalten, kann eine Fristverlängerung gewährt werden. Diese Fristverlängerung muss beim Finanzamt beantragt werden.
  • Steuervorauszahlungen herabsetzen

    Ist absehbar, dass aufgrund sinkender Umsätze die Gewinne von Unternehmen, Selbstständigen und Freiberuflern durch die Covid-19-Pandemie deutlich geringer ausfallen als bisher angenommen, können Steuervorauszahlungen herabgesetzt werden. Dies gilt für Vorauszahlungen auf die Einkommens- und Körperschaftsteuer sowie den Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuervorauszahlung. Die meisten Finanzverwaltungen der Länder bieten auf ihren Internetseiten entsprechende Vordrucke zum Herunterladen an, die die Antragsbearbeitung erleichtern und beschleunigen sollen. Wer bereits Vorauszahlungen geleistet hat, kann unter Umständen mit einer Erstattung rechnen, sollte das zu versteuernde Einkommen 2020 herabgesetzt werden.
  • Rückständige Steuern

    Vollstreckungen und Säumniszuschläge rückständiger Steuern werden ebenfalls bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt. Darüber hinaus sollen Finanzämter bis Ende des Jahres von der Festsetzung nachträglicher Steuervorauszahlungen absehen.

20.04.2020

Gastronomie: Doppelte Mehrwertsteuersenkung

Um die durch die Corona-Pandemie arg gebeutelte Gastronomie steuerlich zu entlasten, wurde der Mehrwertsteuersatz auch für Speisen, die vor Ort verzehrt werden, zunächst von 19 auf sieben Prozent gesenkt. Bislang fielen sieben Prozent nur für Speisen-to-go an. Der neue Mehrwertsteuersatz gilt ab dem 1. Juli und ist befristet bis zum 30. Juni 2021. Zusätzlich profitieren Gastronomen und Kunden nun auch von der generellen Mehrwertsteuersenkung, die der Gesetzgeber beschlossen hat: Ebenfalls ab dem 1. Juli sank die reguläre Mehrwertsteuer von 19 auf 16 Prozent und der reduzierte Satz von sieben auf fünf Prozent. Diese Regelung ist bis zum 31. Dezember befristet. Bis dahin fallen also für Speisen nur fünf Prozent Mehrwertsteuer an, ab dem 1. Januar 2021 sind es dann wieder sieben Prozent.

20.04.2020

Gutscheinlösung in der Veranstaltungsbranche

Um die Kulturszene vor Liquiditätsengpässen in der Corona-Krise zu bewahren, hat der Bundestag beschlossen, dass Veranstalter bei abgesagten Kulturevents Gutscheine in Höhe des ursprünglichen Ticketpreises plus etwaiger Vorverkaufsgebühren ausstellen dürfen. Ob die Kunden ihn für die Nachholveranstaltung oder ein gleichwertiges Angebot einlösen, ist ihnen überlassen. Im Härtefall kann das Geld auch ausgezahlt werden. Wer es bis Ende 2021 nicht geschafft hat, den Gutschein einzulösen, bekommt das Geld ausbezahlt.

07.04.2020

Wenn Arbeitnehmer ausfallen

So funktioniert die Entschädigung bei Tätigkeitsverbot wegen Erkrankung und Quarantäne

Im Fall einer Ansteckung mit dem Coronavirus oder bei einer angeordneten Quarantäne eines Mitarbeiters greift das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Lesen Sie, auf was es sich auswirkt. In den ersten sechs Wochen zahlen Sie Ihren Arbeitnehmern – soweit das tarifvertraglich nicht anders geregelt ist – die Entschädigung aus. Ab der siebten Woche wird die Entschädigung direkt an den Arbeitnehmer bezahlt. Das muss er aber beantragen.

Die zuständige Behörde erstattet Ihnen auf Antrag die Beträge. Dies müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach Ende der Quarantäne bzw. Anordnung der Maßnahme schriftlich beantragen. Voraussetzung ist ein Bescheid des Gesundheitsamtes oder Ordnungsamtes zur angeordneten Quarantäne und ein Verdienstausfall.

Personen, die zeitgleich arbeitsunfähig erkrankt sind, erhalten keine Entschädigung nach dem IfSG. Sie haben stattdessen den üblichen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bzw. auf das Krankengeld ihrer Krankenkasse

Auch Selbstständige können in den Genuss der Entschädigung kommen, wenn sie unter Quarantäne gestellt wurden. Um ihren Verdienstausfall zu berechnen, ziehen die Behörden den Steuerbescheid des vergangenen Kalenderjahres heran. Die Entschädigung bemisst sich nach dem monatlichen Durchschnittseinkommen im vergangenen Jahr. Nach sechs Wochen wird allerdings nur noch in Höhe des gesetzlichen Krankengeldes gezahlt, also in Höhe von 70 % des monatlichen Durchschnittseinkommens.

Hilfreiche Informationsquellen
 
Landschaftsverband Rheinland und Landschaftsverband Westfalen Lippe

LVR-Servicenummer: 0221 809-5444

07.04.2020

Was Arbeitgeber zur Kurzarbeit wissen sollten

Damit Firmen und Betriebe gut durch die Krise kommen, ist Kurzarbeit ist eine Möglichkeit, Kündigungen zu vermeiden. Die Arbeitnehmer arbeiten dabei weniger oder sogar überhaupt nicht, der Verdienstausfall wird durch das vom Staat gezahlte Kurzarbeitergeld (Kug) bis zu einer gewissen Höhe ausgeglichen. In der Coronakrise haben Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium beschlossen, das Kurzarbeitergeld auszuweiten. Hier sind die wichtigsten Fakten.

Zwölf Fakten zur Kurzarbeit

  • Wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als zehn Prozent haben, besteht Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
  • Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist bis zu zwölf Monate möglich. Ausnahmsweise sind es bis zu 21 Monate, längstens aber bis zum 31. Dezember 2020, wenn das Unternehmen schon vor dem 31. Dezember 2019 Kurzarbeit angezeigt hatte.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.
  • Normalerweise wird allen Arbeitnehmern Kurzarbeitergeld gewährt, die arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind. Neu ist: Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden soll verzichtet werden. Die temporäre Umsetzung von Arbeitnehmern muss geprüft werden.
  • Grundsätzlich werden rund 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts bezahlt. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld rund 67 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Bis zum 31. Dezember 2020 gibt es ab dem vierten Monat 70 bzw. 77 Prozent und ab dem siebten Bezugsmonat 80 bzw. 87 Prozent des Nettoentgelts. Voraussetzung: Im jeweiligen Bezugsmonat müssen mindestens 50 Prozent des normalen Entgelts ausfallen.
  • Aufgrund der aktuellen Coronavirus-Pandemie sieht die Bundesagentur für Arbeit bis zum 31.12.2020 davon ab, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern, sofern individuelle Urlaubswünsche und -planungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehen. Lediglich Resturlaubstage sollen nach Möglichkeit wie gehabt zur Vermeidung von Arbeitsausfällen eingesetzt werden.
  • Kurzarbeit beantragen Sie bei der Agentur für Arbeit am Sitz der Lohnabrechnungsstelle in dem Kalendermonat, in dem die Kurzarbeit beginnt. Der Antrag erfolgt in Schriftform oder elektronischer Form.
  • Arbeitgeber dürfen Kurzarbeit nicht einseitig anordnen. Sie brauchen für diese Maßnahme eine besondere rechtliche Grundlage. Kurzarbeit ist nur zulässig, wenn Ihre Mitarbeiter schriftlich zustimmen, es im Tarifvertrag geregelt ist oder eine gültige Betriebsvereinbarung besteht. Manchmal sind entsprechende Vereinbarungen im einzelnen Arbeitsvertrag geregelt. Gibt es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat, muss er der Kurzarbeit zustimmen.
  • Sie müssen die geleisteten Arbeits-, Ausfall- und Fehlzeiten in Arbeitszeitnachweisen führen. Die Abrechnung für den jeweiligen Kalendermonat müssen Sie innerhalb von drei Monaten einreichen. Die Frist beginnt mit Ablauf des beantragten Kalendermonats. Nach Ende des Arbeitsausfalls erfolgt eine Prüfung, da Kurzarbeitergeld unter Vorbehalt ausgezahlt wird.
  • Sie sind verpflichtet, das ausgezahlte Kurzarbeitergeld am Ende des Kalenderjahres der Lohnsteuerkarte oder Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.
  • Das sollten Ihre Mitarbeiter wissen: Kurzarbeiter müssen dem Arbeitsmarkt grundsätzlich zur Verfügung stehen müssen. Das bedeutet, sie müssen für die Arbeitsagentur verfügbar sein, um gegebenenfalls in einem anderen Betrieb eingesetzt werden zu können. Denn wer in Kurzarbeit ist, erhält eine Leistung der Arbeitslosenversicherung. Wer trotz Kurzarbeit Urlaub nehmen möchte, sollte dies unbedingt beim Arbeitgeber anmelden. In diesem Fall zahlt der Arbeitgeber wieder den Lohn für die Zeit des Urlaubs. Versäumt der Arbeitnehmer den Urlaub anzumelden, kann die Arbeitsagentur das Kurzarbeitergeld streichen.
Unser Tipp für Ihre Mitarbeiter: So wird Kurzarbeitergeld nicht zur Steuerfalle

Bitte informieren Sie Arbeitnehmer über diesen Sachverhalt: Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, wirkt sich aber auf die Einkommensteuererklärung aus und muss dort unbedingt angegeben werden. Kurzarbeitergeld unterliegt dem so genannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass die Höhe des Kurzarbeitergeldes bei der Bestimmung der steuerlichen Progression mit berücksichtigt wird und damit indirekt Einfluss auf die Höhe der zu zahlenden Steuern hat.

Das Finanzamt ermittelt, wie hoch der Steuersatz gewesen wäre, wenn das Kurzarbeitergeld hätte versteuert werden müssen. Auf diese Weise ergibt sich ein höherer Steuersatz, der auch auf das übrige Einkommen angewendet wird. Der Arbeitnehmer in Kurzarbeit befindet sich somit in einer höheren Progressionsstufe und es kann sein, dass er Steuern nachzahlen muss – in der Regel zehn bis 20 Prozent der angefallenen Sozialleistungen. Je höher das Einkommen eines Kurzarbeiters ist, desto höher kann seine Steuernachzahlung ausfallen. Weil steuerlich gemeinsam veranlagte Ehepaare als ein Steuerpflichtiger gelten, erhöht der Progressionsvorbehalt den Steuersatz für das gesamte zu versteuernde Einkommen. Lassen Sie sich eventuell von einem Steuerberater beraten, um das jeweils steuerlich günstigste Ergebnis zu erreichen.

Hilfreiche Informationsquellen
 
Servicehotline für Arbeitgeber

0800 4555520

 

Bundesagentur für Arbeit

 

07.04.2020

Ihre Meldepflicht, wenn ein Angestellter Coronavirus-Symptome zeigt

Es besteht Meldepflicht: Bei Verdacht oder Feststellung einer Infektion eines Mitarbeiters mit dem Corona-Virus müssen Sie unverzüglich Kontakt mit dem Gesundheitsamt aufnehmen. Mitarbeiter mit Corona-Symptomen wie Fieber, Husten, Schnupfen, Halskratzen und in manchen Fällen auch Durchfall, sollten Sie sofort nach Hause schicken.

Maßnahmen zum Schutz vor Infektion im Betrieb
Sie müssen Schutzmaßnahmen für die restliche Belegschaft ergreifen, vor allem sollten Sie Desinfektionsmittel in den Sanitärräumen und Zugängen des Betriebes bereitstellen. Informieren sie Ihre Mitarbeiter über die Infektionsgefahren und Schutzmaßnahmen.

Die Mitarbeiter müssen ihrerseits angeordneten angemessenen Schutzmaßnahmen Folge leisten, insbesondere sollten sie sich regelmäßig die Hände und desinfizieren sowie Reise- und Besuchsverbote beachten.

Sie können Arbeitnehmer aber nicht verpflichten, sich ohne dringenden Verdacht einer Infektion ärztlich untersuchen oder sogar vorbeugend impfen zu lassen, sobald ein Impfstoff erhältlich ist.

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