
Wahlleistungen und Co. – welche Zuzahlungen im Krankenhaus auf Sie zukommen können
29.11.2021 • 4 min Lesezeit
Egal ob für die Unterbringung, Verpflegung, die Behandlung durch den diensthabenden Arzt und die Pflege durch das Pflegepersonal: Ein Krankenhausaufenthalt bringt eine ganze Reihe von Kosten mit sich. Von der gesetzlichen Krankenkasse werden die allgemeinen Krankenhausleistungen übernommen. Das sind Leistungen für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende stationäre Behandlung. Hierzu gehören zum Beispiel die Pflege oder die Unterkunft und Verpflegung im Mehrbettzimmer. Für Leistungen, die zusätzlich in Anspruch genommen werden (sogenannte Wahlleistungen), müssen Patienten zuzahlen.
Zu diesen Leistungen zählen unter anderem die Buchung von komfortableren Zimmern – also etwa einem Einbettzimmer –, die Behandlung durch einen Chefarzt oder die Mitaufnahme einer Begleitperson. Zusätzliche Gebühren können darüber hinaus je nach Krankenhaus auch für hinzugebuchte Services entstehen, die nicht in der Standardversorgung enthalten sind. Dazu zählen beispielsweise gesonderte Essensmenüs, Internetzugang oder ein TV-Anschluss.
Was kostet ein Tag im Krankenhaus für Selbstzahler?
Da allein schon die Unterbringung in einem Zweibettzimmer je nach Klinik am Tag um die 50 Euro oder mehr kosten kann, belaufen sich die täglichen Kosten für Selbstzahler – etwaige Zusatzleistungen miteingeschlossen – schon mal schnell auf einen kleinen dreistelligen Betrag. Welche Kosten bei einem Krankenhausaufenthalt im Detail für die Unterbringung von Selbstzahlern entstehen, hängt jedoch stark von den individuellen Regelungen der jeweiligen Klinik ab – und davon, welche Leistungen in Anspruch genommen werden. Will der Patient in einem Einzelzimmer untergebracht werden? Und sind gesonderte Komfortleistungen gewünscht? Dann kostet ein Tag im Krankenhaus für Selbstzahler schnell über 200 Euro. Private medizinische Behandlungen sind hier noch nicht berücksichtigt.
Wie hoch ist die Zuzahlung im Krankenhaus?
Bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung gilt in Deutschland eine Zuzahlungspflicht von 10 Euro pro Tag. Diese fällt jedoch nur für Patientinnen und Patienten an, die ihr 18. Lebensjahr vollendet haben. Keine Zuzahlungspflicht besteht derweil bei einer vor-, nach- oder teilstationären Behandlung, bei einer stationären Entbindung, bei Versicherten der Unfallversicherung und bei Schäden, die unter das Bundesversorgungsgesetz fallen. Zudem ist die Zuzahlung auf insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr begrenzt.
Gibt es eine Befreiung von Zuzahlungen?
Eine Befreiung von Zuzahlungen kann aus verschiedenen Gründen infrage kommen. So sind etwa Kinder und Jugendliche von fast allen Zusatzzahlungen ausgenommen und auch Schwangere erhalten eine Zuzahlungsbefreiung für Krankenhausaufenthalt, Heil-, Verband- und Arzneimittel, solange diese im direkten Zusammenhang mit der Entbindung stehen.
Darüber hinaus dürfen Erwachsene nie mehr als zwei Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen für die Zuzahlungen aufwenden. Dieser Wert gilt als die sogenannte Belastungsgrenze, für deren Berechnung die jeweiligen Zuzahlungen des Versicherten (und aller in einem Haushalt lebenden Angehörigen) mit den jährlichen Bruttoeinnahmen des Familienhaushalts verglichen werden. Für chronisch Kranke – also für Menschen, die sich in dauerhafter Behandlung befinden und pflegebedürftig sind oder einen Behinderungs- bzw. Erwerbsfähigkeitsminderungsgrad von mindestens 60 Prozent aufweisen – liegt die Belastungsgrenze bei nur einem Prozent.
Als Wahlleistungen bezeichnet man alle Zusatzleistungen, die bei einem Krankenhausaufenthalt wahlweise in Anspruch genommen werden können und vom Patienten in den meisten Fällen selbst gezahlt werden müssen. Der Grund: Wahlleistungen gehen in der Regel über die Kassenleistung hinaus. Extraleistungen dieser Art werden grundsätzlich in drei Kategorien eingeteilt:
- Unterkunft
- Ärztliche Wahlleistungen
- Medizinische Wahlleistungen
Als Wahlleistungen bei der Unterkunft gelten unter anderem die Wahl eines Zimmers, das über die Standardversorgung der jeweiligen Klinik hinausgeht (also etwa die Buchung eines Ein- oder Zweibettzimmers statt eines Mehrbettzimmers) sowie auch das Hinzubuchen weiterer Extras. Zu diesen können je nach Krankenhaus etwa ein eigener Internet- oder TV-Anschluss, ein spezielles Essensmenü oder auch die Mitaufnahme einer Begleitperson zählen.
Ärztliche Wahlleistungen umfassen insbesondere die persönliche Behandlung durch sogenannte Wahlärzte (meist Ärzte mit besonders spezifischen Qualifikationen) oder die von Patienten oft gewünschte Chefarztbehandlung. Statt wie üblich vom diensthabenden Arzt behandelt zu werden, steht es Patienten gegen einen Aufpreis also offen, Leistungen in Anspruch zu nehmen, die über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehen.
Unter medizinischen Wahlleistungen versteht man Behandlungen oder Therapien, die keine medizinische Notwendigkeit haben. Dazu zählen etwa Schönheitsoperationen, der Einsatz innovativer Operationsmethoden, die Verwendung neuartiger Implantate oder erweiterte Laborleistungen.
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