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Egal, ob Sie Betten für Geflüchtete aufbauen, Häuser nach der Flutkatastrophe sanieren, Mützchen für krebskranke Kinder nähen, Bambinis das Fußball-ABC beibringen oder als Schöffe im Gericht wirken – als Ehrenamtler oder Ehrenamtlerin bereichern Sie unsere Gesellschaft. Da ist es mehr als fair, dass Sie ein paar Privilegien genießen dürfen.

Früher war das Ehrenamt ein freiwilliges öffentliches Amt; heute ist es immer noch freiwillig, hat aber eher eine soziale Komponente.

 

Oder man hat selbst eine gute Idee und gründet eine Initiative. Und in den meisten Städten gibt es mittlerweile Freiwilligenbüros, die sich darum kümmern, Ehrenamtler und Hilfesuchende zusammenzubringen.

 

Beispiel Ukraine-Hilfe: Ich bin bereit! Wo kann ich helfen?

Wer sich engagieren möchte, aber nicht weiß, wie und wo genau, findet hier die richtigen Anlaufstellen in seinem Bundesland. Über 400 Freiwilligenagenturen in ganz Deutschland helfen zudem bei der Vernetzung von Engagement-Interessierten und gemeinnützigen Organisationen und sind im Agenturatlas zu finden.

Unterstützung für Helferinnen und Helfer

Helferinnen und Helfer engagieren sich aktuell oft bis zur eigenen Belastungsgrenze. Und haben viele Fragen. Dann brauchen sie selbst Unterstützung im Rahmen ihres Engagements. Aktuell gibt es ein Angebot der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt (DSEE): In Online-Seminaren werden verschiedene Aspekte des Engagements für Geflüchtete aus der Ukraine mit Experten erörtert.

Im Sport: Übungsleiterpauschale und Ehrenamtsfreibetrag

In der Regel engagieren Sie sich im Ehrenamt, ohne eine Bezahlung zu erwarten. Manchmal fließt aber doch etwas Geld. Zum Beispiel als Aufwandspauschale, die Sie normalerweise als Einnahme versteuern müssten. Zum Glück kommt der Staat Menschen entgegen, die ihre Freizeit für andere opfern. Wer ehrenamtlich arbeitet, darf seit 2021 bis zu 840 Euro steuerfrei und sozialversicherungsfrei kassieren – egal, in welchem Bereich er mithilft.

Wenn Sie nebenberuflich etwa als Ausbilder, Dozent, Erzieher, Vormund oder Betreuer in einer öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung arbeiten, können Sie eine Übungsleiterpauschale erhalten. Sie dürfen dann jährlich 3.000 Euro verdienen, ohne Steuern zu zahlen. Wer mehr verdient, muss dies versteuern. Die Freigrenze gilt übrigens auch für Studenten, Rentner oder Hausfrauen und alle, die keinen Hauptberuf haben. Wie beim Ehrenamtsfreibetrag muss Ihre Tätigkeit nebenberuflich sein.

Übungsleiterpauschale und Ehrenamtsfreibetrag lassen sich manchmal sogar kombinieren, wenn Sie beispielsweise als Hockeytrainer tätig sind und zusätzlich noch die Vereinskasse führen. Dann dürfen Sie beide Beträge ausschöpfen. Für eine einzelne Tätigkeit können jedoch nicht beide Pauschalen geltend machen.

Vielleicht ist es Ihnen aber auch nicht wichtig, ein Honorar zu bekommen. Dann können Sie Ihnen zustehendes Geld als sogenannte Rückspende an Ihren Verein spenden. Und erhalten eine Spendenbescheinigung, die wiederum Ihre Steuern mindern kann.

Aufwendungen für Ihr Ehrenamt müssen nicht zu Ihren Lasten gehen. Sammeln Sie die Belege von Reisekosten oder Materialien und lassen Sie sich das Geld erstatten. Auch ein Fahrtenbuch kann hilfreich sein.

Bedingungen für den Ehrenamtsfreibetrag

Sie müssen Ihr Ehrenamt nebenberuflich ausüben. Es darf nicht mehr Zeit als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitjobs in Anspruch nehmen.
Sie sollten für eine öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Körperschaft aktiv sein.
Ihr Engagement muss der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.
Sie dürfen für Ihre Einnahme keine weitere Steuerbefreiung wie beispielsweise den Übungsleiterfreibetrag geltend machen.

Die gesetzliche Unfallversicherung gilt auch für ehrenamtliche Arbeit

Sie werden sich sicher fragen, wie Sie abgesichert sind, wenn Sie sich um andere Menschen kümmern – etwa geflüchtete zum Arzt oder zu Behörden begleiten. Ganz einfach: Wenn Sie im Zuge Ihres freiwilligen Engagements einen Unfall erleiden, erhalten Sie in den meisten Fällen Leistungen von der Berufsgenossenschaft oder der Unfallkasse wie Verletztengeld, eine Haushaltshilfe oder Geld für Reha-Maßnahmen.

Viele Ehrenamtliche sind im Rahmen ihres Engagements automatisch unfallversichert; in der Juristensprache heißt das kraft Gesetzes. Nur keine Hemmungen: Fragen Sie gleich beim ersten Gespräch nach, wie es mit der Unfallversicherung aussieht; dann können Sie beruhigt und frischen Mutes ins Ehrenamt starten.

Viele Ehrenamtliche sind im Rahmen ihres Engagements automatisch unfallversichert
Wer gehört zum Kreis der gesetzlich unfallversicherten Ehrenamtler?

Gesetzlich unfallversichert sind zum Beispiel Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr oder der Bergwacht.

Zum Kreis der automatisch Unfallversicherten gehören ehrenamtliche Stadtratsmitglieder, Mitglieder von Industrie- und Handelskammern, ehrenamtliche Richterinnen und Richter sowie Betreuerinnen und Betreuer nach dem Betreuungsgesetz.

Alle, die sich unentgeltlich für Kirchen, im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege engagieren, müssen sich ebenfalls keine Gedanken um den Unfallschutz machen.

Versicherungsschutz genießen auch alle im Bildungswesen Engagierten – wie gewählte Elternvertreter an Schulen und Personen, die im Auftrag der Kommune in Vereinen oder Verbänden aktiv sind.

Wer nicht kraft Gesetzes unfallversichert ist, kann sich freiwillig versichern oder durch seinen Verein versichern lassen. Oder sowieso eine private Unfallversicherung abschließen, die Ihre Freizeit abdeckt. Wenn Sie also in einer gemeinnützigen Organisation beispielsweise in den Vorstand oder zum Kassenwart gewählt werden, können Sie diesen Weg gehen. Das gilt auch, wenn Sie sich in Parteien und Gewerkschaften engagieren.

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Ehrenamtliche Chorsänger sind beim Adventssingen unfallversichert

Ein ehrenamtliches Mitglied eines Frauenchores ist laut ARAG Experten nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts bei einem öffentlichen Adventssingen in kirchlichen Räumlichkeiten unfallversichert. Der Weg stehe in innerem Zusammenhang mit dem versicherten Ehrenamt, selbst wenn die Freude am Gesang und der Gemeinschaft im Vordergrund steht. Freude gehöre zum Wesen des Ehrenamts (Az.: B 2 U 19/20 R).

Wenn man Angehörige pflegt

Wussten Sie das? Wenn Sie Angehörige pflegen, arbeiten Sie ehrenamtlich. Passiert dabei ein Unfall, schützt Sie die gesetzliche Unfallversicherung – auch unterwegs. Wie im Fall einer Frau, die ihre pflegebedürftigen Eltern in den Urlaub begleitet hat und am Flughafen gestürzt war. Die Berufsgenossenschaft wollte den Unfall nicht als Wegeunfall anerkennen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az.: L 4 U 57/09) sah das anders und entschied zugunsten der Verunglückten. Denn ihr Motiv, die Eltern zu begleiten, bestand darin, diese zu pflegen. Sie gehörte damit also zum versicherten Personenkreis. Zum anderen war das Ziel ihres Weges entscheidend. Die Frau befand sich auf dem Weg zu ihrem Fahrzeug, um nach Hause zu fahren.

Unfreiwillig freiwillig: Wann kann ich eine Berufung zum Ehrenamt ablehnen?

Es gibt Angebote, die kann man nicht oder nur sehr schwer ablehnen. Zum Beispiel wenn man zum Schöffen berufen wird. Alle fünf Jahre werden neue Laienrichter gesucht, die dann zwei- bis dreimal im Monat zusammen mit den Berufsrichtern in der Strafjustiz Urteile fällen. Finden sich nicht genug geeignete Bewerber, können auch Personen berufen werden, die sich gar nicht beworben haben.

Wenn Sie diesen interessanten Dienst nicht machen möchten, haben Sie nur wenige Chancen das abzulehnen:

Sie arbeiten als Arzt, Hebamme, in der Krankenpflege oder als Leiter einer Apotheke ohne weitere angestellte Apotheker.

Sie können glaubhaft machen, dass Ihnen die Fürsorge für Ihre Familie die Ausübung des Schöffenamtes in besonderem Maße erschwert.

Sie sind 65 Jahre oder älter.

Das Schöffenamt stellt für Sie eine besondere Härte dar, weil durch die Ausübung Ihre wirtschaftliche Lebensgrundlage bedroht würde.

Auch wer eine Einladung zum Wahlhelfer oder zur Mitwirkung an einer Volkszählung bekommt, kann schlecht „Nein“ sagen. Denn Wahlhilfe gehört zu unseren gesetzlichen Pflichten als Staatsbürger. Die unbegründete Ablehnung des Ehrenamtes ist sogar eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße belegt werden. Die Höhe der Geldbuße ist je nach Wahl und Bundesland unterschiedlich, bei einer Bundestagswahl können es laut Bundeswahlgesetz zum Beispiel bis zu 500 Euro sein. Immerhin haben Wahlhelfer aber Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung. Diese heißt Erfrischungsgeld und ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

Wer haftet eigentlich, wenn etwas passiert?

Ihr Einsatz ist gut gemeint, aber dennoch geht manchmal etwas schief. Wer haftet denn jetzt für den Schaden? Am besten sind Sie versorgt, wenn Sie eine eigene private Haftpflichtversicherung haben. Denn sie haftet auch beim „sozialen gemeinnützigen Ehrenamt“. Es gibt aber auch Ausnahmen. Nicht versichert sind beispielsweise ehrenamtliche Bürgermeister, Gemeinderatsmitglieder, Schöffen oder Angehörige der freiwilligen Feuerwehr.
Für sie gibt es spezielle Regelungen innerhalb der Gemeinden. Fragen Sie einfach nach, wie Sie in solchen Positionen abgesichert sind.

Außerdem sind oft die Ansprüche der Organisation, für die Sie ehrenamtlich tätig sind, nicht in der privaten Versicherung eingeschlossen. Deshalb haben viele Vereine und Wohlfahrtsorganisationen für ihre ehrenamtlichen Helfer eine eigene Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die auch Vermögensschäden abdeckt.

Aufwandsentschädigungen und Steuern

Wer für seine ehrenamtliche Tätigkeit Geld oder einen geldwerten Vorteil als Aufwandsentschädigung erhält, muss darauf grundsätzlich Steuern zahlen. Doch um das Ehrenamt zu stärken, gibt es Ausnahmen. So sind Zahlungen für ehrenamtliche hoheitliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, wie beispielsweise als kommunaler Wahlbeamter oder Angehöriger der freiwilligen Feuerwehr, steuerfrei. Voraussetzung dabei: Die Aufwandsentschädigung muss von einer öffentlichen Kasse ausgezahlt werden, es darf damit kein Verdienstausfall oder Zeitverlust kompensiert werden und die Höhe der Zahlung muss dem Aufwand entsprechend angemessen sein.

Super Service für ARAG Kunden: So können sich freiwillige Helfer per Vertrag absichern
Unsere Kunden profitieren von vielfältigen Musterdokumenten im ARAG Online Rechts-Service. Darunter befindet sich ein „Vertrag über Freiwilligen-Arbeit“ zum Sofort-Download. Einfach praktisch: Hier können Sie viele Dinge festzurren wie beispielsweise
• Ort und Inhalt Ihrer Tätigkeit,
• den Versicherungsschutz,
• die Haftung,
• die Verschwiegenheitspflicht und auch,
• wie Sie Ihren Einsatz beenden können.

Rechtlich interessant: Fünf Fakten zum Ehrenamt

Arbeitslosengeld

Empfänger von Arbeitslosengeld dürfen monatlich 250 Euro anrechnungsfrei mit Einkünften aus ehrenamtlichem Engagement dazuverdienen.

Jugendarbeit

In einzelnen Bundesländern können sich Arbeitnehmer pro Jahr zwölf Arbeitstage lang unbezahlt freistellen lassen, um Jugendarbeit zu leisten.

BAföG und Ehrenamt

Studenten müssen Einkünfte aus dem Ehrenamt im BAföG-Antrag angeben, auch wenn diese dort nicht angerechnet werden.

Kündigungsschutz

Ehrenamtlich tätige Personen haben kein Recht auf Kündigungsschutz, weil sie nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, entschied das Bundesarbeitsgericht im April 2013.

Übungsleiterpauschale

Die Übungsleiterpauschale erhalten nicht nur Trainer. Auch wer künstlerisch tätig ist oder behinderte, kranke oder alte Menschen pflegt, kann sie geltend machen.

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