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Auf den Punkt

 
  • Der Personenstand umfasst den rechtlichen Status einer Person in Bezug auf Geschlecht, Namen und familiäre Verhältnisse.
  • Voraussetzungen für eine Personenstandsänderung sind: Heirat, Scheidung, Namensänderung, Geschlechtsänderung oder Adoption.
  • Je nach Art der Personenstandsänderung und dem Bundesland fallen die Kosten unterschiedlich aus.
  • Um die eigene Geschlechtsidentität besser zum Ausdruck zu bringen, kann man den Geschlechtseintrag auf „männlich“, „weiblich“ oder „divers“ ändern. Der Geschlechtseintrag kann aber auch offengelassen werden.
 

Was bedeutet Personenstand?

Der Personenstand bezieht sich auf den rechtlichen Status eines Menschen in Bezug auf Geschlecht, Namen, Staatsangehörigkeit und familiäre Verhältnisse (Geburt, Eheschließung, eingetragene Partnerschaft, Scheidung, Tod und andere damit zusammenhängende Aspekte des individuellen Lebens). Relevant wird der Personenstand dann, wenn z. B. Personalausweise oder Pässe beantragt werden, bei Ansprüchen auf Erbschaften oder Sozialleistungen sowie für die statistische Erfassung von Bevölkerungsdaten.

 

Was sind Personenstandsdaten?

Zu den Personenstandsdaten gehören konkrete Angaben, die den rechtlichen Status eines Menschen beschreiben. Diese Daten umfassen beispielsweise:

  • Vor- und Nachname
  • Geschlecht
  • Geburtsdatum
  • Geburtsort
  • Staatsangehörigkeit
  • Familienstand
  • Informationen über eventuelle Kinder, Adoptionen oder rechtliche Vormundschaften

Standesämter oder Personenstandsregister erfassen und verwalten alle Personenstandsdaten. Diese werden für verschiedene Zwecke genutzt, wie z. B. für Eheschließungen, Scheidungen oder die Feststellung der Elternschaft. Da Personenstandsdaten persönliche und sensible Informationen enthalten, die die Privatsphäre und die Rechte der betroffenen Personen berühren, ist deren Schutz von großer Bedeutung. Verschlüsselungstechnologien, Firewalls, Zugriffskontrollen und andere Sicherheitsmaßnahmen verhindern unbefugten Zugriff, Missbrauch oder Verlust der sensiblen Daten.

 

Was ist eine Personenstandsurkunde?

Eine Personenstandsurkunde ist ein offizielles Dokument, das als Nachweis für wichtige Informationen wie den Namen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, den Geburtsort, den Familienstand oder andere relevante Daten einer Person dient.

In der Regel stellen staatliche Behörden oder Standesämter die Personenstandsurkunden aus. Dazu gehören u. a. Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Sterbeurkunden oder Scheidungsurkunden. Sie bestätigen den jeweiligen Personenstand und enthalten spezifische Informationen, die für den jeweiligen rechtlichen Akt von Bedeutung sind.

Personenstandsurkunden haben eine rechtliche Relevanz und werden in verschiedenen Situationen benötigt, wie z. B. bei der Beantragung eines Reisepasses, bei rechtlichen Angelegenheiten, Immobilientransaktionen oder anderen formalen Verfahren. Siegel oder Stempel bestätigen die Authentizität und gewährleisten den offiziellen Charakter des Dokuments.

 

Wann kann man den Personenstand ändern?

Selbstbestimmung und individuelle Identität spielen eine bedeutende Rolle in unserer Gesellschaft. In manchen Lebensphasen ist es notwendig, seinen Personenstand zu ändern – unter anderem auch, um seine Identität besser zum Ausdruck zu bringen. Eine Personenstandsänderung kann aus unterschiedlichen Gründen erfolgen:

 
Änderung von Personenstandsdaten
  • Geschlechtsidentität: Man beantragt eine Personenstandsänderung, um den rechtlichen Geschlechtseintrag an seine tatsächliche Geschlechtsidentität anzupassen. Dies betrifft insbesondere trans* Personen, die ihren Personenstand entsprechend ihrem empfundenen Geschlecht ändern möchten.
  • Namensänderung nach der Heirat oder nach der Scheidung: Nach der Heirat entscheiden sich viele Menschen, den Namen ihres Ehepartners anzunehmen. Nach einer Scheidung kann man eine Personenstandsänderung beantragen, um seinen Nachnamen wieder auf den Geburtsnamen zu ändern.
  • Adoption: Bei einer Adoption ist eine Personenstandsänderung des Kindes notwendig, um den neuen Familienverhältnissen gerecht zu werden. Dies beinhaltet in der Regel eine Änderung des Namens und des Familienstands.
 

Darf man seine Unterschrift ändern?

Ja. Haben Sie einen neuen Namen angenommen, beispielsweise durch Heirat oder Geschlechtsänderung, so dürfen Sie Ihre Unterschrift problemlos ändern.

Teilen Sie die Änderung relevanten Institutionen, wie Banken oder Behörden, mit und achten Sie darauf, Ihre neue Unterschrift konsequent zu nutzen, damit es nicht zu Verwechslungen oder Missverständnissen kommt.

 

Ablauf der Personenstandsänderung

Um Ihren Personenstand zu ändern, müssen Sie einige Bedingungen erfüllen und bestimmte Schritte befolgen. So brauchen Sie dazu verschiedene Unterlagen, wie z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, ärztliche Berichte oder eidesstattliche Versicherungen. Je nach Art der Änderung benötigen Sie vielleicht auch Zeugenaussagen, Identitätsbeweise und andere Dokumente. Halten Sie alle Formulare und Unterlagen bereit, damit der Antragsprozess reibungslos durchgeführt werden kann.

 

Wie läuft die Personenstandsänderung in der Praxis ab?

In der Regel erfolgt die Namens- und Personenstandsänderung über das Standesamt. Die Änderung läuft Schritt für Schritt so ab:

  1. Vorbereitung: Informieren Sie sich über die Anforderungen der Personenstandsänderung. Bereiten Sie alle erforderlichen Dokumente vor, wie z. B. Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, medizinische Gutachten (bei Geschlechtsänderungen) und andere relevante Unterlagen.
  2. Antragsstellung: Stellen Sie einen formellen Antrag auf Personenstandsänderung beim örtlichen Standesamt. Füllen Sie alle erforderlichen Formulare aus und legen Sie die entsprechenden Dokumente vor. Beachten Sie die Fristen und Gebühren, die möglicherweise anfallen.
  3. Prüfung: Das Standesamt überprüft die eingereichten Unterlagen. Gegebenenfalls werden weitere Informationen oder Dokumente angefordert.
  4. Anhörung und Entscheidung: Manchmal muss das Standesamt oder ein Gutachter den Antragsteller anhören, besonders wenn es um eine Geschlechtsänderung geht. Danach wird über die Personenstandsänderung entschieden.
  5. Genehmigung und Ausstellung der Personenstandsänderung: Nach der Personenstandsänderung folgt die Ausstellung neuer Dokumente. Sie bekommen also eine geänderte Geburtsurkunde, eine neue Heiratsurkunde, einen aktualisierten Personalausweis oder ein anderes Dokument.
  6. Benachrichtigung relevanter Stellen: Nun informieren Sie alle relevanten Institutionen. Dazu gehören Banken, Versicherungen, Arbeitgeber, Schulen, Behörden etc.
 

Was ist ein Ergänzungsausweis und ist er rechtlich gültig?

Ein Ergänzungsausweis, auch bekannt als Ergänzungsdokument oder Zusatzausweis, wird transidenten, intergeschlechtlichen und nicht-binären Personen zur Verfügung gestellt. Er dient als offizieller Nachweis der Änderungen, ist rechtlich gültig und wird zusammen mit dem Hauptdokument vorgelegt. Sie benötigen den Ergänzungsausweis, um Ihren neuen Personenstand in verschiedenen Situationen nachzuweisen, z. B. bei Bankgeschäften, Versicherungsangelegenheiten, Arbeitsverhältnissen oder bei Behörden.

 

Die Kosten einer Personenstandsänderung

Für eine Personenstandsänderung fallen Gebühren an. Diese hängen von der Art der Änderung und dem jeweiligen Bundesland ab.

Betrachten Sie diese Gebühren für eine Personenstandsänderung als kleine Orientierungshilfe:

  • Namensänderung: Bei einer Namensänderung fallen Gebühren für die Antragsstellung und die Bearbeitung an. Die Kosten liegen im Bereich von 20 bis zu einigen hundert Euro.
  • Geschlechtsänderung: Für einen neuen Geschlechtseintrag bezahlen Sie die standesamtliche Antragsstellung (15 bis 30 €) sowie die Ausstellung neuer Dokumente beim Standesamt (10 bis 50 €). Außerdem sind Sie dazu verpflichtet, ein ärztliches Attest über eine „Variante der Geschlechtsentwicklung“ vorzulegen. Dieses kostet mehrere Hundert Euro, abhängig von den Gebühren Ihres Arztes.
  • Sonstige Personenstandsänderungen: Für andere Arten von Personenstandsänderungen fallen ebenfalls Kosten an. Z. B. kostet die Geburtsurkunde ändern zu lassen zwischen 20 und 80 Euro. Die Höhe der Gebühren entnehmen Sie am besten der Website Ihres Standesamtes oder der zuständigen Behörde.
 

Anerkennung von im Ausland vorgenommenen Personenstandsänderungen

In Deutschland werden im Ausland vorgenommene Personenstandsänderungen anerkannt, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So muss im betroffenen Land a) eine rechtliche Grundlage existieren, welche die Gültigkeit von Personenstandsänderungen regelt und b) sollte es mit Deutschland entsprechende Abkommen zur Anerkennung solcher Änderungen geben.

In jedem Fall ist es ratsam, im Ausland vorgenommene Personenstandsänderungen bei der deutschen Auslandsvertretung, wie z. B. der deutschen Botschaft oder dem deutschen Konsulat, registrieren zu lassen.

Setzen Sie sich mit dem zuständigen Standesamt in Deutschland in Verbindung, um auf Nummer sicher zu gehen. Bei komplexeren Fällen ist es ratsam, sich von einem Anwalt oder einer Anwältin mit Erfahrung im Familien- und Personenstandsrecht beraten zu lassen.

 
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Geschlecht ändern – ein besonderer Fall der Personenstandsänderung

Traditionell gab es in vielen Ländern nur die Optionen „männlich“ und „weiblich“ für den Geschlechtseintrag. In den letzten Jahren wurde jedoch begonnen, die Gesetze und Vorschriften anzupassen, um trans* Personen eine angemessenere Anerkennung ihrer Geschlechtsidentität zu ermöglichen. Einige Länder bieten mittlerweile zusätzliche Geschlechtsoptionen wie divers, nicht-binär oder anderes an. In Deutschland gibt es seit dem 1. Januar 2019 die dritte Geschlechtsoption „divers“.

Ist divers ein Geschlecht? Ja. Menschen, die nicht eindeutig weiblich oder männlich sind, haben die Möglichkeit, das Geschlecht divers einzutragen. Man kann den Eintrag aber auch – und das ist die vierte Option – offenlassen.

 

Identität ändern – Namen ändern

Bei einem Geschlechterwechsel können Transgender-Personen ihren Namen ändern, um ihre Identität besser zum Ausdruck zu bringen. Der Prozess der Namensänderung erfordert ebenfalls einen formellen Antrag beim Amtsgericht. Dieses überprüft die eingereichten Unterlagen und hört zwei Sachverständige an. Wenn alles stimmt, erfolgt eine Änderung der Personenstandsurkunden. Anschließend werden die Ausweisdokumente aktualisiert.

 

Transsexuellengesetz und Selbstbestimmungsgesetz

Das Transsexuellen- (TSG) und das Selbstbestimmungsgesetz sind zwei rechtliche Rahmenwerke, die sich mit dem Thema Geschlechtseintrag und Geschlechtsidentität befassen. Sie haben zwar zu einer verstärkten Sichtbarkeit und rechtlichen Anerkennung von nicht-binären Geschlechtsidentitäten in Deutschland beigetragen. Trotzdem bleibt es wichtig, den gesellschaftlichen Dialog und das Bewusstsein für transsexuelle Personen und nicht-binäre Geschlechtsidentitäten und die rechtliche Anerkennung weiter voranzutreiben, um eine umfassende Inklusion und Gleichberechtigung zu erreichen.

 

Das Transsexuellengesetz (TSG)

1980 wurde in Deutschland das Transsexuellengesetz (TSG) eingeführt. Es regelt die Änderung des Geschlechtseintrags bei neuer Geschlechtsidentität. Das TSG basiert auf einer medizinischen Diagnose der Geschlechtsidentitätsstörung und erfordert einen psychiatrischen Gutachtenprozess. Es legt fest, dass transsexuelle Personen, um ihren Geschlechtseintrag zu ändern, eine Geschlechtsangleichung, wie z. B. Operationen oder Hormonbehandlungen, nachweisen müssen. Das TSG ermöglicht die Änderung des Geschlechtseintrags auf „männlich“ oder „weiblich“, aber nicht auf „divers“. Für eine solche Eintragung sind andere rechtliche Regelungen relevant, insbesondere das Personenstandsgesetz (PStG), das angepasst wurde, um die Option „divers“ zu ermöglichen.

Mittlerweile wurden die meisten Vorschriften des Transsexuellengesetzes vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt und sollen durch ein neues Gesetz abgelöst werden – das Selbstbestimmungsgesetz.

 

Das Selbstbestimmungs­gesetz

Das Gesetz zur Änderung der geschlechtlichen Angabe im Personenstandsrecht, auch bekannt als Selbstbestimmungsgesetz, tritt am 1. November 2024 in Kraft. Es soll das TSG ablösen und die Voraussetzungen für die Änderung des Geschlechtseintrags neu regeln.

Das Ziel dieses Gesetzes ist die rechtliche Anerkennung und Selbstbestimmung von Menschen mit nicht-binärer Geschlechtsidentität zu fördern.
Im Unterschied zum TSG beruht das Selbstbestimmungsgesetz nicht auf einer medizinischen Diagnose oder einem Gutachten. Es ermöglicht den betroffenen Personen, selbstbestimmt ihre Geschlechtsidentität anzugeben.

Wichtig: Das Selbstbestimmungsgesetz ersetzt nicht die Geschlechtseinträge für transsexuelle Personen gemäß dem TSG, sondern bietet eine zusätzliche Option für nicht-binäre Geschlechtsidentitäten. Weitere detaillierte Informationen dazu finden Sie weiter unten.

 

Geschlechtseintrag ändern: Voraussetzungen für eine Personenstandsänderung

Für eine Personenstandsänderung bei veränderter Geschlechtsidentität gelten allgemein folgende Voraussetzungen:

  1. Die Person muss eine neue Geschlechtsidentität haben, die von derjenigen abweicht, die im aktuellen Geschlechtseintrag vermerkt ist.
  2. In der Regel ist die Volljährigkeit (18 Jahre oder älter) eine Voraussetzung für eine Personenstandsänderung. Minderjährige ab 14 Jahren benötigen die Zustimmung der Eltern, können den Antrag allerdings selbst einreichen. Bei Minderjährigen bis 14 Jahren müssen die Sorgeberechtigten den Antrag stellen.
  3. Es wird erwartet, dass die Person ihre neue Geschlechtsidentität über einen längeren Zeitraum hinweg stabil und dauerhaft erlebt hat.
  4. Die Person muss einen formellen Antrag auf Personenstandsänderung stellen.
 

Geschlechtseintrag ändern von männlich auf weiblich bzw. von weiblich auf männlich

Die Änderung des Geschlechtseintrags von „männlich“ oder „weiblich“ auf „divers“ kann im Rahmen des Personenstandsgesetzes erfolgen. Dafür muss laut § 45b PStG eine Variante der Geschlechtsentwicklung durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. „Variante der Geschlechtsentwicklung“ bedeutet, dass eine Person aus medizinischer Sicht körperlich keinem Geschlecht eindeutig zugeordnet werden kann.

In diesem Fall stellt man einen formellen Antrag auf Personenstandsänderung beim zuständigen Standesamt und lässt durch eine Erklärung die Angabe zum eigenen Geschlecht ändern bzw. streichen. Die Geschlechtsbezeichnung kann also in „divers“, aber auch in „männlich“ oder „weiblich“ geändert bzw. ganz gestrichen werden.

 

Geschlechtseintrag ändern von männlich oder weiblich auf divers

Seit der Einführung des Selbstbestimmungsgesetzes ist für die Änderung des Geschlechtseintrags von „männlich“ oder „weiblich“ auf „divers“ kein psychiatrisches Gutachten mehr erforderlich. Die Person legt eine Erklärung mit Eigenversicherung ab, in der sie angibt, dass sie ihre Geschlechtsidentität als nicht-binär oder divers empfindet. Dann stellt man einen formellen Antrag auf Personenstandsänderung beim zuständigen Standesamt. Dabei gibt man an, dass der Geschlechtseintrag auf „divers“ geändert werden soll.

 

Personenstandsänderung und geänderter Geschlechtseintrag: rechtliche Folgen

Mit einem geänderten Geschlechtseintrag werden Personenstandsunterlagen wie die Geburtsurkunde, Heiratsurkunde und andere Personenstandsdokumente entsprechend aktualisiert. Dasselbe betrifft auch Ausweisdokumente und wichtige Unterlagen.

Weiterhin sind Auswirkungen auf den Datenschutz möglich, insbesondere im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten und Dokumenten. Informieren Sie die entsprechenden Stellen über alle Änderungen, um eine korrekte und aktuelle Datenverwaltung zu gewährleisten.
Eine geänderte Geschlechtsidentität und der geänderte Geschlechtseintrag können aber auch Auswirkungen auf familienrechtliche Angelegenheiten haben, wie beispielsweise das Sorgerecht, die Elternschaft oder Unterhaltszahlungen.

Unser Tipp: Wenden Sie sich an spezialisierte Anwältinnen oder Anwälte und an LGBTQ+-Beratungsstellen, um eine umfassende rechtliche Beratung zu erhalten.

 

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