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23.01.2024

In die Abo-Falle getappt

Der Vorsitzende eines Sportvereins wurde mit einem Schreiben aufgefordert, die vorgedruckten Firmendaten zu einem Brancheneintrag zu überprüfen. Für den korrekten Eintrag im Branchenbuch sollte er das Schreiben bei Annahme der Offerte unterzeichnen und per Telefax zurücksenden.

Das erledigte der Vereinsvorsitzende. Aufgrund von personellen Wechseln im Vereinsvorstand korrigierte er die vorgedruckte Vereinsanschrift und sandte das geänderte Schreiben unterschrieben zurück.

Kurze Zeit später forderte ein Inkassobüro im Auftrag einer Medienfirma 900 Euro ein, den ersten Beitrag von zwei Jahresbeiträgen. Die Rechtsgrundlage hierfür sei der abgeschlossene Vertrag über einen Business-Eintrag in ein Online-Branchenregister.

Der Verein glich die Rechnung seines Vorsitzenden nicht aus. Irrtümlich sei dieser davon ausgegangen, lediglich Angaben in einem Vereinsregister bestätigt zu haben. Dabei habe er übersehen, mit seiner Unterschrift vertraglich ein Abonnement abzuschließen. Die Medienfirma leitete einige Monate später ein gerichtliches Mahnverfahren ein.

Ein Fall für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung!
Der Schatzmeister rief beim Versicherungsbüro seines LSB/LSV an und bat um Rat.

 

Wie half die ARAG?

Die Mitarbeiter des Versicherungsbüros rieten dem Schatzmeister, selbst Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen. Sie sagten zudem eine Prüfung des Schadenfalls im Rahmen der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nach Zusendung sämtlicher Unterlagen zu.

Gegen den Mahnbescheid legte der Verein Widerspruch ein. Die Medienfirma bot danach eine Erledigung in Höhe von 450 Euro an.

Gut, dass der Verein eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung hatte, die auch Eigenschäden abdeckt. Denn ein solcher lag vor. Unser Tipp: Erkundigen Sie sich bei Ihrem Versicherungsbüro, ob für Ihren Verein ein solcher Versicherungsschutz besteht.

In Abstimmung mit der ARAG nahm der Verein den Vergleich an und überwies den Vergleichsbetrag in Höhe von 450 Euro.

 

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